Erbschaft meines vaters

Hallo habe eine frage… mein vater hat vor seinen tod die liegenschaften, seiner ehefrau überschrieben. Und eine war schenkung.wir sind 3 leibliche kinder haben wir anspruch auf einen pflichtanteil…glg

Den Kindern steht, wenn und soweit sie keine Schenkungen und Nachlaßwerte vom Vater erhalten haben, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Stiefmutter zu; allerdings nur, wenn und soweit die Übertragungen nicht länger als 9 Jahre vor dem Tode erfolgt sind, und soweit keine Gegenleistungen stattgefunden haben.
Die genaue Berechnung ist Expertensache (auf der Grundlage aller Verträge und Vorgeschichten).
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.Gintemann

Hallo danke für die antwort… haben gerade erfahren das bei der kiegenschaft die er 2011 in der stiefmutter geschenkt hat, unser vater nur mehr nutzungsrecht darauf hatte bis zum tod… uns wurde gesagt das das nutzungsrecht nach seinen tod erloschen ist. Und wir darauf keinen anspruch hätten. . Könnte das wirklich sein das seine kinder kein anspruch auf diese liegenschaft haben. Glg

Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn zwei geschäftsfähige Personen einen notariellen Vertrag über eine Immobilie -verbunden mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht- uneingeschränkt und dauerhaft Wirksamkeit über den Tod hinaus hat.
Die Kinder erhalten lediglich den von mir bereits genannten Anspruch. Dieser wird dadurch der Höhe nach begünstigt, wenn die Übertragung tatsächlich mit dem Nießbrauch verbunden worden ist. Ohne einen Experten zu beauftragen, werden Sie als Laie wenig ausrichten können.

Pardon: Der erste Satz muß richtig lauten:

Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn zwei geschäftsfähige Personen einen notariellen Vertrag über eine Immobilie -verbunden mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht- geschlossen haben, dieser uneingeschränkt und dauerhaft Wirksamkeit über den Tod hinaus hat.
… mehr auf http://heinz-gintemann.weiss-was.de/app/query/send?q…

Hallo danke. Wo finde ich so einen experten. Rechtsanwältin haben wir schon. Die hat uns gesagt das es hier nichts zu machen wäre. . Weil sein nutzungsrecht nach dem tod erloschen ist.glg

Sie sollten den/die Anwältin wechseln. Denn es geht letztendlich nicht um einen Fortbestand des Nutzungsrechts (richtig wohl: Nießbrauch), da ein solches selbstverständlich nicht über den Tod hinaus gelten kann.
Die aktuelle Frage ist doch, ob für Sie (noch) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht -siehe meine vorauf gegangene Antwort-. Der Anspruch könnte verjährt sein; muß also genau geprüft werden.

Eine wohnung ist 2009 überschrieben worden auf die stiefmutter… und die andere wohnung wurde 2011 aks schenkung mit ihr gemacht… das hat das amt ihr zugeschickt weil sie wissen wolkte ob er noch liegenschsften hat… ist das schon verjährt. . Wenn ja brauchen wir wegen dieseliegenschaften nichts unternehmen… glg

Hierauf kann Ja und Nein geantwortet werden. Es kommt auf die individuellen Umstände an (persönliche Kenntnisnahme wann? Übertragungs- und Eintragungsdaten?). Mindestens die letzte Übertragung fällt offensichtlich nicht in die Verjährung.