Erbschaft Rückforderung Schenkung 10-Jahresfrist

Hallo Experten,

wie Ihr sehen könnt, nehme ich Eure Ratschläge ernst.
Will nicht in der Stammtisch-Ecke sitzen bleiben. :frowning:

Könnt Ihr mir vorab Euer Expertenwissen zu dem Thema mitteilen:

Fallbesprechung:
Angenommen eine Renternin hat Ihr Häuschen dem Herrn XY
im Feb. 2007 übertragen. Grundbuchberichtigung im Marz. 2007.
Im Nov. 2011 verstirbt die Renternin.
Es ist ein gesetzlicher Erbe vorhanden.

Im Zusammenhang einer Schenkung ist eine 10 Jahresfrist zu beachten
(soviel ich weis).

Frage 1:
Ab wann beginnt die zu laufen?
a) Seit Grundbucheintrag, Kalendergenau?
b) am Ende des Kalenderjahres an dem der Grundbucheintrag
stattgefunden hat?
c) ??

Angenommen die Renternin würde noch leben, müsste aber im Nov. 2011 ins Altersheim und die Kosten wären nicht gedeckt. Dann würden doch die Sozialträger sich beim Herrn XY melden (…). Diese würden aber sicher nicht dem vollen Wert der Schenkung fordern, sondern nur den Teil, der noch nicht „verfallen“ ist. Also (ca. 4 Jahre ist die Schenkung her, damit also 6/10.

Frage 2:
Gilt das gleich auch beim gesetzlichen Erbe.
Hat dieser ebenfalls Erbersatzansprüche von 6/10?
Oder gilt bei dem was anderes?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruss
AndreaN1

Fallbesprechung:
Angenommen eine Renternin hat Ihr Häuschen dem Herrn XY
im Feb. 2007 übertragen. Grundbuchberichtigung im Marz. 2007.
Im Nov. 2011 verstirbt die Renternin.
Es ist ein gesetzlicher Erbe vorhanden.

Im Zusammenhang einer Schenkung ist eine 10 Jahresfrist zu
beachten
(soviel ich weis).

Frage 1:
Ab wann beginnt die zu laufen?
a) Seit Grundbucheintrag, Kalendergenau?
b) am Ende des Kalenderjahres an dem der Grundbucheintrag
stattgefunden hat?
c) ??

die frist beginnt mit vollendung des eigentumsübergangs, bei grundstücken also mit umschreibung des eigentümers im grundbuch, § 873 bgb

Angenommen die Renternin würde noch leben, müsste aber im Nov.
2011 ins Altersheim und die Kosten wären nicht gedeckt. Dann
würden doch die Sozialträger sich beim Herrn XY melden (…).
Diese würden aber sicher nicht dem vollen Wert der Schenkung
fordern, sondern nur den Teil, der noch nicht „verfallen“ ist.
Also (ca. 4 Jahre ist die Schenkung her, damit also 6/10.

wenn die rentnerin noch lebt und bedürftig ist, dann findet ein sozialhilferegress gegenüber dem beschenkten statt. obwohl noch nicht höchstrichterlich geklärt, geht man überwiegend davon aus, dass auf die 10jöhrige frist in § 529 bgb die grundsätze zu § 2325 bgb analog anzuwenden sind.

Frage 2:
Gilt das gleich auch beim gesetzlichen Erbe.
Hat dieser ebenfalls Erbersatzansprüche von 6/10?
Oder gilt bei dem was anderes?

§ 2325 bgb unterscheidet nicht nach der art der erben. das nennt sich übrigens pflichtteilsergänzungsanspruch und nicht erbersatzanspruch.

Frage 1:
Ab wann beginnt die zu laufen?
a) Seit Grundbucheintrag, Kalendergenau?
b) am Ende des Kalenderjahres an dem der Grundbucheintrag
stattgefunden hat?
c) ??

die frist beginnt mit vollendung des eigentumsübergangs, bei
grundstücken also mit umschreibung des eigentümers im
grundbuch, § 873 bgb

ansicht der rechtsprechung seit:
BGH, Urteil vom 02-12-1987 - IVa ZR 149/86 (München)

Hi,

bist Du sicher, daß das auch für das Abschmelzmodell gilt?

Ich habe irgendwanneinmal gelesen, daß dies ab Übergabe bzw. bei Immobilien ab Notarvertrag greifen würde.

Leider finde ich das grad nicht, bzw. weiß auch nicht mehr wie seriös die Quelle war.

Gruß
Tina

bist Du sicher, daß das auch für das Abschmelzmodell gilt?

Tenor:
„Voraussetzung für den Beginn der Frist des § BGB § 2325 BGB § 2325 Absatz III BGB bei der Grundstücksschenkung ist die Umschreibung im Grundbuch.“

Wow! Danke.
Das muss man auch mal sagen dürfen. :smile: