Erbschaft Teil- bis zur vollständigen Auszahlung

Person ALTUNDTOT stirbt .

Kinder (volljährig) und Frau von ALTUNDTOT erben nun eine Immobilie und Geld vom Konto.

Die Erben sind sich einig und verkaufen die Immobilie.

Bis zum Verkauf der Immobilie gibt es ja noch das Geld vom Konto.

Die Pflichtanteile sind per Erbschein geregelt worden . Und der zu erwartende Betrag liegt in einem Bereich wo weder Kinder noch Ehefrau Erbschaftssteuer drauf zahlen muss.

Nun braucht aber sowohl Kinder als auch Frau Geld zum Überleben bzw. will die Frau eine Reise machen, weil ihr der Tod so auf den Pansen geschlagen hat.

Wie können sich die Kinder bzw. die Frau nun einen Teilauszahlen lassen , bis es zur gesamt Aufteilung des Erbes kommt.

Oder anders gefragt, was muss auf der Überweisung von Nachlasskonto stehen damit man weder bei der Krankenkasse noch beim Finanzamt wegen einnahmen belangt wird. ?

Reicht es wenn es vom Nachlasskonto überwiesen wird ?

Muss ein bestimmter Text bei der Überweisung angeben werden ?

Kann man sich jeden Monat einen Betrag vom Nachlasskonto auszahlen lassen ohne das irgendwer das als Einnahmen verbuchen muss ? bzw. wie sieht das Finanzamt eine solche Auszahlung.

Wenn das nun 1 Jahr dauert bis das ganze Erbe vollständig aufgeteilt wird. Kann man sich jeden Monat etwas auszahlen lassen ohne das es als Einnahmen verbucht wird.
Oder muss der ganze Betrag in einem Aufgeteilt werden.

Wie überleben die Kinder und Ehefrau in dieser Zeit ?

Im Beispiel, will ich das weder Kinder noch Ehefrau irgendwie was zahlen müssen weil sie die Auszahlungen gestückelt haben.

Oder ist es völlig egal wie das Erbe und in welchem Zeitraum es ausgezahlt wird.

Danke fürs Lesen, aber ich find nix über diesen Fall der Teilzahlung über Monate . In allen Beispielen wir immer nur von gesamt Auszahlung nach Erbaufteilung geredet. Keiner redet davon wie er überlebt dabei.

Und noch eine theoretische Einschränkung:
ALG II ist ausgeschlossen. Keiner will sich bei der ARGE melden müssen nur weil er bald Reicher wird und weil ja auch Geld auf dem Nachlasskonto vorhanden ist.

So das muss reichen .

Hallo erstmal,

es ist dem Finanzamt und der Krankenkasse vollkommen egal in welchen Teilen ein ansonsten sauber abgerechnetes Erbe auf die Erben verteilt wird. Es ist vollkommen üblich es so zu machen, dass man hierbei mit mehreren Tranchen arbeitet. Also z.B. nach Begleichung der Todesfallkosten Konten und Depots des Erblassers aufgelöst und die Anteile an die Erben entweder gleich gemäß der Erbteile, oder nach einem anderen Schlüssel verteilt werden, der dann spätere Anteile berücksichtig, die ebenfalls ungleichmäßig verteilt werden sollen, z.B. weil eine Immobilie von einem Erben übernommen werden soll.

Längerfristige Anlagen bleiben dann z.B. solange in der Erbengemeinschaft, bis sie fällig werden, Immobilien bis sie verkauft werden, oder ein Erbe sie gegen Ausgleichszahlung übernimmt (die ggf. auch erst längerfristig möglich ist), …

Solange die Erben miteinander grün sind, ist das alles kein Problem. Haben die Erben ein notarielles Testament oder einen Erbschein in der Hand können sie frei agieren.

BTW: Der Hintergrund der ganzen Geschichte ist übrigens der, dass der Erbe nicht in dem Moment Eigentümer von Geld aus dem Nachlass wird, in dem er es auf sein eigenes Konto überweist, sondern bereits in dem Moment Eigentümer geworden ist, in dem das Erbe bei ihm angefallen ist. Nur ist das dann in dem Moment eben noch die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamtheit aller Erben, von denen einer alleine nicht agieren kann. Dies passiert dann zwar durch die (Teil-)auflösung der Gemeinschaft, das ändert aber nichts am Wert des beim einzelnen Erben angefallenen Erbteils und dessen Versteuerung, …)

Gruß vom Wiz

Gruß vom Wiz

Danke ,

eingentlich logisch , da das erbe schon quasi da ist .
Es wird aber ein unterschied gemacht bei ALG II . Soviel ich gelsen hab , geht es genau da um die Auszahlung .
Deswegen wollte ich wissen wie es mit Finanzamt und Krankenkasse sein könnte.
Weil bei ALG II geht es nur um die Auszahlung nicht um wann der Erbfall eintritt :smile:

Hallo,

das mit dem ALG ist aber vermutlich eine andere Konstellation (Sozialrecht ist jetzt nicht so mein Schwerpunkt). Da dürfte es wohl um Mittel gehen, über die der Betroffene keinerlei Verfügungsgewalt hat, die er also nicht einsetzen kann. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Erbschein noch fehlt, eine gerichtliche Auseinandersetzung nötig ist, o.ä. D.h. beim besten Willen kann der einzelne leistungsbeziehende Erbe nicht auf irgendwelche Teile des Erbes zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts zurückgreifen, und bekommt daher weiter staatliche Leistungen.

So etwas fällt dann natürlich damit zusammen, dass das Geld dann noch auf dem Konto des Erblassers liegt. Nur umgekehrt wird daraus natürlich kein Schuh: Wenn der Erbe Zugriff nehmen kann, ist es egal wenn der Erbe das Geld statt es auf ein eigenes Konto zu transferieren auf dem Nachlasskonto stehen lässt.

So hatte ich vor zwei Jahren mal den Fall, dass ich einen Nachlass verwaltet habe, bei dem aufgrund einer Immobiliensanierung und hohen, teilweise problematischen Nachlassverbindlichkeiten eigentlich möglichst viel Geld auf dem Nachlasskonto verbleiben sollte, damit ich damit möglichst unproblematisch agieren konnte. Ausgezahlt werden sollte dann erst nach kompletter Abwicklung und Verkauf der Immobilie.
Dann wurde aber eine Erbin zum Pflegefall, und es mussten kurzfristig Heimkosten abgedeckt werden, und da mussten wir dann diese Rückstellungen sehr intensiv mit dem Sozialamt diskutieren, und soweit auflösen, wie es vertretbar war.

Gruß vom Wiz

Danke, das differenziert die sache doch schon ganz gut :smile: