Meine Großmutter hat 1992 mit ihrem Ehemann ein Testament aufgesetzt, wo sie sich beide gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.
Meine Großmutter hat zwei Töchter aus erster Ehe (meine Mutter und Schwester) der Ehemann hat eine uneheliche Tochter.
Laut Testament, sind nach dem Tod des Letztverbliebenden meine Mutter und ihre Schwester (beide nicht ehelich) und die Tochter vom Ehemann ist enterbt, da kein Kontakt.
Meine Oma ist 1992 kurz nach Testament gestorben. Der Ehemann ist jetzt letzten Monat verstorben und meine Mutter wurde vom Amtsgericht angeschrieben das sie und ihre Schwester erbberechtigt sind. Die Tochter die nun aus dem Testament enterbt wurde steht ja nun trotzdem der Pflichtanteil zu. Da meine Oma aber den Großteil des Vermögens mit in die Ehe gebracht hat wäre das eigentlich unfair, aber nun gut. Im Testament steht weiterhin, dass wen der Ehemann hätte neu geheiratet, dass sämtliche Vermögenswerte direkt an ihre Töchter hätten ausgezahlt werden müssen. Meine Frage wie wäre jetzt der rechtmäßige fall? Es liegt ja keine Adoption vor, lediglich das Testament mit der Erbfolge wie beschrieben. Vielen Dank für ihre Bemühungen und ihr lesen.
Die Töchter meiner Oma sollen erben.
Die Tochter des Ehemann ist enterbt.
da aber die Tochter trotz Enterbung ja ein Pflichtanteil zu steht und meiner Mutter und ihre Schwester zwar als erben eingetragen sind, wäre ja quasi die Tochter des Ehemann trotz der Enterbung der große Gewinner oder?
Explizit steht im Testament, Ehefrau und Ehemann sind erstmal Alleinerbe. Oma ist 1992 gestorben, Ehemann erbt alles. Sollte Ehemann nochmals heiraten, müssen alle Vermögenswerte direkt an die beiden Töchter der Verstorbenen Ehefrau ausgezahlt werden. Geheiratet wurde nicht.
Jetzt ist der Ehemann tot. Im Testament stehen die beiden Töchter der Ehefrau (nicht verwandt mit Ehemann) und enterbt die Tochter des Ehemann.
So scheint es mir auch, es sei denn irgendwo im Testament findet sich noch irgendwas anderes. Ob man von „große Gewinner“ reden kann, lasse ich dahingestellt (Um wieviel geht es überhaupt?).
Wie ist das Testament entstanden? Hat irgendwer bei der Abfassung geholfen? Das Testament sollte sich eine rechtskundige Person mal anschauen.
Hätte man die Tochter des Ehemannes „ausschliessen“ wollen, dann hätte man andere Regelungen treffen müssen…
falls keine anderen Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, wäre die Tochter alleiniger gesetzlicher Erbe. Ihr Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so dass nach Herausgabe des Pflichtteils die kuriose Verteilung 50 - 25 - 25 zwischen enterbter Tochter und den beiden letztwillig eingesetzten Erben entstünde.
Was ist denn der letzte Wille des Ehepaares? Bitte bei der Beantwortung die Rechtslage 1992 berücksichtigen. Die war nämlich in Bezug auf uneheliche Kinder noch eine andere als heute. Nach der damaligen Rechtslage hätte die Gestaltung dazu geführt, dass die beiden Kinder der Frau alles erben und die Tochter des Mannes nichts. Das können wir also mal als letzten Willen annehmen. Das hätte selbst ein Rechtsanwalt/Notar so gestaltet. Das sieht heute anders aus. Was gilt nun? Der letzte Wille, dass die beiden Kinder der Frau alles bekommen ohne wäre, hätte, wenn und zwar oder das aktuelle Recht?
Daneben darf man wohl auch annehmen, dass die beiden Schwestern bei Tod der Mutter wenigstens ihren Pflichtteil geltend gemacht hätten, wenn sie damals schon die heute geltende Rechtslage und deren Folgen für sie gekannt hätten. Der Zug ist aber abgefahren. Da kann man also mal locker von ausgehen, dass in der Vergangenheit zweimal „falsche“ Entscheidungen getroffen wurden. Entscheidungen, die damals richtig waren und erst nach dem aktuellen Recht falsch sind.
Für eine andere Regelung gab es 1992 keinen Anlass. Die damalige Regelung hätte genau zu diesem gewollten Ausschluss geführt. Die richtige Formulierung wäre also , dass das Ehepaar 1992 eine andere Regelung hätte treffen müssen, wenn es damals schon die 17 Jahre später stattfindende Rechtsänderung gekannt hätte.
der Pflichtteilsanspruch der enterbten Tochter richtet sich bei Anfall des Erbes im Juni 2016 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 2303 BGB.
An der in vollem Umfang und ohne dass es einer Auslegung bedürfte berücksichtigten letztwilligen Verfügung ändert sich dadurch überhaupt nichts: Erbberechtigt sind die Mutter und ihre Schwester, da beißt kein Pflichtteilsberechtigter einen Faden ab.
Erbberechtigung und Pflichtteilsanspruch sind aber zwei paar Stiefel.
Also gilt nicht der letzte Wille. Mehr behaupte ich auch gar nicht.
Wie sah die Erbberechtigung und der Pflichtteilsanspruch der unehelichen Tochter des Ehemannes 1992 im Falle des so gestalteten Testaments aus? Nur das war doch damals für das Ehepaar bei seiner Testamentsgestaltung relevant.
Mag sein. Ich habe die seinerzeitige Regelung nicht parat. Deswegen bin ich mir aber auch nicht sicher, ob das seinerzeit zu dem gewünschten Ergebnis geführt hätte.
Naja, ich kenne ein Ehepaar, das hat sich schon 1985 für eine andere Regelung entschieden. Und ich kenne einen erfolgreichen Versuch aus dieser Zeit, mit dem ein „unehelicher Bruder“ vom Erbe seines Vaters „ausgeschlossen“ wurde. Es scheint dieses Problem schon mindestens in den 80er Jahren gegeben zu haben.
Gerade vor dem Hintergrund des Arguments „hat den größten Teil des Vermögens in die Ehe gebracht“, war sorgfältig abzuwägen. Aber das ist sicher seinerzeit geschehen.
Doch. Für die Erbschaft gilt er, und auf was anderes bezieht er sich nicht.
Seit dem Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969 bestand übrigens bei Erbfällen ab 01.07.1970 für nichteheliche Kinder, die ab dem 01.07.1949 geboren waren, ein Erbersatzanspruch in gleicher Höhe wie das gesetzliche Erbteil, der so ähnlich wie der Pflichtteilsanpruch funktionierte und sich von der Erbberechtigung nur durch Einzelheiten unterschied wie z.B. Verjährung innerhalb von drei Jahren. Ebenso wie beim gesetzlichen Erbe von Abkömmlingen konnte dieser Erbersatzanspruch durch den Erblasser auf die Hälfte reduziert werden.
Der Stichtag kurz nach Staatsgründung ist dabei ein bissle eigenartig.
Können Sie mir das noch mal erklären? Also kann man sich auf das Jahr 1992 beziehen und würde doch nicht die Konstellation 50 (Tochter Ehemann enterbt Pflichtanteil) + 25 (erbberechtigt Tochter Ehefrau 1992 gestorben)+ 25 (erbberechtigt Tochter Ehefrau 1992 gestorben) greifen?
„El Buffo“ ist ein Begriff aus der Oper, kein verballhornter Büffel. Wobei der „Buffo“ eigentlich eher eine italienische als eine spanische Figur ist, aber das gehört woanders hin.
1992 galt für nichteheliche Abkömmlinge eine ganz ähnliche Regelung wie heute; der Unterschied war bloß, dass nichteheliche Kinder keinen gesetzlichen Erbanspruch (gegenüber dem Nachlass), sondern einen Erbersatzanspruch (gegenüber den Erben) hatten; das ist aber beim Pflichtteil sowieso so, so dass der bei Ausschluss vom Erbe damals bestehende halbe Erbersatzanspruch fast identisch mit dem Pflichtteilsanspruch heute war.
Anscheindend wurde das bei der Abfassung des gemeinsamen Testaments nicht beachtet.
von den drei Kindern sind zwei nicht mit dem Erblasser verwandt - Töchter seiner Gattin aus erster Ehe. Somit wäre das gesetzliche Erbe der einzigen (unehelichen) Tochter des Erblassers 1/1.
Man müsste das Testament wirklich im Wortlaut kennen .
Ich höre da heraus, die Töchter der Großmutter sind als Schlusserben eingesetzt, die uneheliche Tochter enterbt.
bei gesetzlicher Erbfolge würde die uneheliche Tochter alles erben, da mit dem Letztverstorbenen verwandt.
Da sie aber im Testament enterbt ist, steht ihr nur die Hälfte zu.