Erbschaft: Vermögen des minderjährigen Kindes geschützt?

Hallo Community,

gegeben ist folgendes Problem:

Von einem Verwandten des Vaters soll die minderjährige (4 Monate alte) Tochter einen nicht unwesentlichen Betrag, ungefähr 15000 €, erben. Die Mutter und der Vater leben getrennt, waren nie verheiratet und da der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge noch nicht entschieden wurde, hat die Mutter momentan das alleinige Sorgerecht inne.

Weiß jemand, ob das Vermögen, welches die Kleine nun erben soll, vor ihrer eigenen Mutter geschützt ist? Der Hintergrund ist, dass die Familie der Mutter in letzer Zeit ein paar Investitionen getätigt hat, die ihre finanzielle Situation kaum zulässt. Auch werden dort den Familienangehörigen Dinge wie „Ein neues Auto für den Opa“ als Investition für deren Zukunft verkauft.

Daher besteht nun die Befürchtung, dass hier das Geld der Tochter bereits verplant wird. Hat der alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Elternteil das Recht, dieses Geld einfach vom Konto zu holen und damit zu tun, was er will? Oder muss sichergestellt sein, dass der Kleinen das Geld zu jeder Zeit in voller Höhe auch zur Verfügung steht? Gibt es da gesetzliche Regelungen oder Möglichkeiten, als nichtsorgeberechtigter Elternteil eine Kontrolle / Schutz für das ererbte Vermögen zu beantragen?

Danke!

Hallo!

Nein. ohne weitere Maßnahmen ist das Vermögen des Kindes nicht gesichert. Es darf in gewissem Rahmen auch für den Unterhalt des Kindes( also der Familie) herangezogen werden.

Wenn man es wirksam schützen will, dann kann der Erblasser eine sog. „Dauertestamentsvollstreckung“ schon im Testament vereinbaren.  Die gilt dann bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Auch kann z.B. eine andere Person, hier auch der leibliche Vater als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Dann kann z.B. die Kindsmutter nicht auf das Erbe des Kindes zugreifen.

Hier hat es Info zu dem Thema : http://www.winckelmannrae.de/Vitaartikel/05.pdf

MfG
duck313

Hallo duck313,

danke für deine Antwort! Nehmen wir nun den Fall, der Erblasser sei bereits verstorben und das Testament somit nicht mehr änderbar.

Die Recherche im Internet hat folgendes ergeben:

§1640 BGB
Vermögensverzeichnis

"(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15 000 Euro nicht übersteigt (…)"

sowie:

§1642 BGB
Anlegung von Geld

„Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.“

Außerdem verbietet §1641 BGB Schenkungen im Namen des Kindes.

Kann man daraus schließen, dass das Vermögen ausschließlich verzinslich angelegt, nicht aber in Dinge wie beispielsweise Reparaturarbeiten am Haus investiert werden darf? Antastbar wären somit nur die Zinserträge, womit man aus Sicht des Vaters zunächst leben könnte. Diesem ist im Grunde daran gelegen, dass der Tochter das Geld auch in der ursprünglich erhaltenen Höhe einmal zur Verfügung stehen wird. Sollte der Betrag 15000 € überschreiten, so würde das Geld nach §1640 zudem auch der Aufsicht des Familiengerichtes unterliegen. Oder wurden hier falsche Schlussfolgerungen gezogen?

Viele Grüße.