Erbschaft - Versicherungsagentur

Wie sieht es aus, wenn zum Nachlass (ohne Testament) eine Ausschließlichkeitsvertretung gehört? Erben ganz klassisch Ehefrau und zwei Kinder.
Gehört der Betrieb dann zum Nachlass oder muss es dafür erstmal Regelungen zwischen der Versicherungsagentur und der Versicherungsgesellschaft geben?
Wenn die Agentur zum Nachlass gehört, wie sieht dann die Bewertung aus? Ist der Wert der Wert des Bestandes? Und muss dann bei einer Auseinandersetzung der Sohn (der natürlich wieder ganz klassisch die Agentur bekommen soll) die anderen Erben auszahlen?
Für Infos oder auch links ins web wäre ich dankbar.

Hallo Christine,

hierzu

Gehört der Betrieb dann zum Nachlass oder muss es dafür
erstmal Regelungen zwischen der Versicherungsagentur und der
Versicherungsgesellschaft geben?

nur eine Vermutung - da es hier um Zivilrecht geht, muss ich an die Juristen weitergeben: Es dürfte wohl keinen Vertrag in der Branche geben, der hierzu nicht bereits Regelungen enthält. Die - schätzungsweise - darauf hinaus laufen, dass eine Art „Heimfall“ stattfindet. Aber das ist spekulativ, im Vertrag steht sicherlich mehr dazu.

Wenn die Agentur zum Nachlass gehört, wie sieht dann die
Bewertung aus? Ist der Wert der Wert des Bestandes?

Dazu kann ich was sagen.

In Ermangelung von Sonderregelungen greift wegen §12(1) ErbStG immer §9 BewG. Was ist jetzt der gemeine Wert der Agentur?

Wenn der Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft eine Veräußerung der Rechte an Dritte ausschließt, darf man den gemeinen Wert des Bestandes getrost mit Null ansetzen (§ 9 Abs 2 BewG). Ausgleichsanspruch gem. §89b HGB greift zunächst nicht, weil dieser an die Person des Handelsvertreters gebunden ist. Die Agentur ist dann nebbich nicht mehr wert als die Summe der Teilwerte des Betriebsvermögens.

Wenn grundsätzlich eine Veräußerung der Rechte aus dem Vertrag an Dritte möglich ist, richtet sich der gemeine Wert gem §9 BewG zuallererst nach tatsächlichen Fällen von Veräußerungen.

Falls diese nicht oder in nicht ausreichender Zahl vorliegen, ist hilfsweise ein Ertragswert anzusetzen. Eine Anlehnung an §89b HGB ist dabei sicherlich nicht verkehrt.

Und muss
dann bei einer Auseinandersetzung der Sohn (der natürlich
wieder ganz klassisch die Agentur bekommen soll)

Durch wen ist dieses bestimmt? Durch den Erblasser? Durch Beschluss der Erbengemeinschaft?

die anderen Erben auszahlen?

Das kommt wie bei jedem Erbfall drauf an, ob das Erbe auseinandergesetzt wird. Dann gehts halt nach § 2047 BGB weiter.

Ich denke, die ganze Chose ist weitgehend selbsterledigend, weils mich ziemlich überraschen würde, wenn die Erbengemeinschaft überhaupt ein Recht an dem Bestand erwürbe. Aber wie gesagt, das ist Zivilrechtlerbaustelle, da muss ich weitergeben.

Schöne Grüße

MM