Erbschaft von Sozialhilfeempängern

Hallo,

in unsere Familie gibt es folgenden Fall. Ein Kind (mit über 40) hat in seinem gesamten Leben noch nie wirklich gearbeitet (ausser Gelegenheitsjobs etc.) und die meiste Zeit des Lebens von Sozialhilfe gelebt. So wie zur Zeit auch. Nun steht ein Erbe an, das sich 2 Geschwister teilen. Sobald ein „kleines“ halbes Vermögen vorhanden ist (Geld und Immobilien) werden doch die Sozialleistungen eingestellt, richtig? Und es müssen sogar Sozialleistungen für einen gewissen Zeitraum zurückgezahlt werden, das ist doch auch richtig?
Kann der Bruder des Sozialhilfeempfängers alles erben und dann den Bruder finanziell unterstützen bis das anteilige Erbe verbraucht ist? Es besteht auch die latente Gefahr, dass das Erbe des Sozialhilfeempfängers schnell verprasst wird für Auto, Wohnung, Flatscreen, Urlaub etc. Hat jemand damit Erfahrung und kann mir sagen wie sich das verhält und was schlau wäre vorab einzufädeln? Es geht nicht um prellen des Erbes, jeder soll das kriegen was ihm zusteht, es soll nur geschickt von statten gehen und kein Geld an den Fiskus unnötig „verschenkt“ werden. Viele Grüße

Hallo,
in Ihrer Anfrage stecken offensichtlich ein Menge ungelöster Konflikte und Probleme. Daher möchte ich Sie bitten, sich ggf von einem Anwalt beraten zu lassen.
lg
irina

Ich kann sehr gut Ihre Bedenken versAber ich glaube für eine andere Erbaufteilung ist es nun zu spät.Man hätte den einen Erben laut Testament auf sein Pflichtteil setzten können.Das Erbe verwalten bzw. dieses einteilen könnte nur ein gesetzlich bestimmter Betreuer.Korrekt ist auch, das Sozialamt wird sofort die Leistungen einstellen.Es kann sogar sein, das diese für die letzten 3 Jahre Ihre Zahlungen zurück fordern.Ansonsten hat der Empfänger dieses Erbes sein Geld für den kommenden Lebensunterhalt aufzubrauchen.Verbergen kann man dem Sozialamt nichts, sollte man auch garnicht versuchen, dieses wäre Betrug.

Grundsätzlich gilt, dass alle Geld- und Sachzuwendungen (dazu gehört auch das Erbe!) in dem Monat in dem ein Sozialhilfeempfänger dieses erhält, als Einkommen berücksichtigt werden. (Weiss man, dass ein Erbe zu erwarten ist, dann muss das dem Amt angezeigt werden, um eventuell dann, bis zur Auszahlung des Erbes, die Leistung als Darlehen zur Überbrückung erhalten kann.) Im Folgemonat gehört das Erbe dann zum eigenen Vermögen. Nun sind bei Sozialleistungen (Harz IV oder Sozialhilfe nach dem SGB XII) unterschiedliche Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen. Das kommt ganz darauf an, welche Sozialleistung Ihr Sohn derzeit bezieht.
Das Erbe zu „verschleudern“ bring ihm garnichts, denn wenn es alle ist, hat er dem Amt gegenüber den Nachweis zu erbringen, wofür es augegeben worden ist. Hat er sich unwirtschaftlich verhalten, können ihm nach Verbrauch des Erbes sämtliche Leistungen versagt werden. Ihm das Geld „einzuteilen“, ist auch sehr fragwürdig, denn alle Zuwendungen die er (monatlich) erhält, werden als Einkommen berücksichtigt. Ich kenne Beispiele, wo Erbschaften des Kindes auf den Namen einer anderen Person hinterlegt wurden, die dann erst zur Auszahlung kamen, als die erbberechtigte Person nicht mehr im Leistungsbezug waren (wäre eine Möglichkeit). Sollten Sie dazu noch Fragen haben, schreiben Sie mir einfach.

  1. Die Zahlungen werden bei einer erbschaft sofort eingestellt, was ja auch rechtens ist… und zwar solange, wie der erbe mit dem geld leben könnte. Das zurück zahlen ist nicht zwingend! Wenn der erbe sich unschuldig, also nicht vorsätzlich in die Abhängigkeit des jobcenters verfrachtet hat ( beweislage liegt beim geldgeber, also jobcenter) , muss der erbe nicht ruckwirkend zurück zahlen.