Erbschafts-/Schenkungssteuer

Hallo,
Ein bebautes Grundstück wird an 4 Kinder (A, B, C und D) vererbt.
Verkehrswert: 200.000,00 EUR.
2 dieser Kinder (A und B) übernehmen das Objekt zu je 1/2 Anteil.
Frage 1: Entstehen hierbei Erbschafts- oder Schenkungssteuer?
Frage 2: Wie sieht es aus, wenn die Kinder C und D in der Vergangenheit (zu Lebzeiten des Erblassers) bereits mit jeweils 50.000,00 EUR abgefunden wurden?
Danke für Eure Mitteilungen.

Hallo,

die Freigrenze pro Kind sind 400.000€.
Sollte also kein Thema sein.

Gruß,
Steve

So isoliert in Bezug auf das Haus/Grundstück wird das Thema zwar gerne gesehen, das ist aber falsch. Es zählt immer der gesamte Nachlass, und der sich hiernach ergebende Erbteil pro Erbe. Wenn hier tatsächlich außer diesem Hausgrundstück nichts von größerem Wert vererbt wird, dann bleibt die Sache Steuerfrei, wenn nicht zusammen mit noch zu berücksichtigenden Schenkungen der letzten zehn Jahre (diese werden auch gerne mal vergessen) bei einem der Erben die Freigrenze überschritten wird.

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Danke für die bisherigen Antworten. Für mich ist fraglich, ob die Übertragung (Fall 1) auf die 2 Geschwister schenkungssteuerpflichtig ist, weil bei Übertragung auf Geschwister andere Freibeträge gelten. Des Weiteren wird in den bisherigen Beiträgen von „Freigrenze“. Sind das Freibeträge oder Freigrenzen?

es ist also 1) ein Erbfall. keine Steuer da horrende Freibeträge je Kind.

jetzt übernehmen 2 Kinder das Grundstück, heißt sie kaufen es von den Miterben ab oder die Miterben verschenken es.

bei Kauf oder irgendeiner Anrechnung/Ausgleich wäre es problemlos.
Bei einer Schenkung des halben Anteils an 2 Miterben gelten (leider) die viel kleineren Freibeträge bei Schenkung unter Geschwistern, nur 20.000 €.
Halber Grundwert 100.000 € : 2 = 50.000 € - 20.000 € Freibetrag = 30.000 € müssten versteuert werden ( Steuersatz II, 15 %) ,also müssten die 2 Kinder je 4.500 € Schenkungssteuer zahlen.
(vereinfachte Rechnung zur Übersicht !)

Das sind Freibeträge die also von der Erbschaft oder Schenkungssumme abgezogen werden, der Rest wird versteuert.

MfG
duck313

Wird nach dem aktuellen ErbStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens der Erbschaft der Verkehrswert (hier: 200.000 €) oder der in der Regel viel geringere Einheitswert angesetzt?

@Wiz: Außer dem bebauten Grundstück mit Verkehrswert 200.000,00 EUR ist kein weiterer Nachlass vorhanden.

@Rainer_Grassl: Meines Wissens wird hier der Verkehrswert zugrunde gelegt.

@duck313: So hatte ich mir das auch gedacht. Also zunächst geht das Objekt an die 4 Erben über und dann erfolgt die Schenkung an die 2 Miterben mit Berechnung von Schenkungssteuer. Das wäre dann die Lösung zu meiner Frage 1.

Aber wie verhält es sich bei Frage 2, wenn bereits Zahlungen geleistet wurden?

Ja - seit 2009. Das läuft von § 12 Abs 3 ErbStG über § 151 Abs 1 BewG hin zu § 157ff BewG.

Schöne Grüße

MM