ca. 1 Jahr vor dem versterben hat eine Dame ihr Geld und ihre Wertpapiere verschenkt.
Die 2 Erben haben ihr Pflichtanteil zurückgeklagt.
Nur verklagt der eine Erbe den zweiten Erben auf die Hälfte der verschenken Gelder und Wertpaiere. Der erste Erbe ist der Meinung, das es sein Erbe ja nicht schmälert, nur weil die Gelder und die Wertpapiere verschenkt würden.
Die Wertpapiere und das Geld wurde an keinen der Erben verschenkt.
Meine Frage:
Kann man Das Geld und die Wertpapiere, die nicht mehr im Besitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes waren, einfach zum Erbe dazuzählen?
Dann müsste der zweite Erbe ja Gelder und Wertpapiere herausgeben, die nicht mehr da waren?
ca. 1 Jahr vor dem versterben hat eine Dame ihr Geld und ihre Wertpapiere verschenkt.
Die 2 Erben haben ihr Pflichtanteil zurückgeklagt.
Also die beiden gesetzlichen Erben? Und das war dann sicher der Pflichtteilergänzungsanspruch?
Nur verklagt der eine Erbe den zweiten Erben auf die Hälfte der verschenken Gelder und Wertpaiere.
Auf welcher Grundlage tut er das?
Der erste Erbe ist der Meinung, das es sein Erbe ja nicht schmälert, nur weil die Gelder und die Wertpapiere verschenkt würden.
Ist im Grunde nicht falsch.
Die Wertpapiere und das Geld wurde an keinen der Erben verschenkt.
Meine Frage:
Kann man Das Geld und die Wertpapiere, die nicht mehr im Besitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes waren, einfach zum Erbe dazuzählen?
Einfach nicht, das läuft dann eben unter der Bezeichnung Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der muss also geltend gemacht werden Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Bei der hier geschilderten Fallkonstellation (bzw. anhand der gemachten Angaben) läuft die Klage wohl in Leere.
Dann müsste der zweite Erbe ja Gelder und Wertpapiere herausgeben, die nicht mehr da waren?
Wenn er nicht der Beschenkte war, dann muss er auch nichts rausgeben. Grundsätzlich ist es ohnehin nur ein Anspruch in Geld.
Leider ist an der Fallschilderung völlig unklar, wie Eblasser, Erben und Begünstigte der Schenkung zueinander stehen und inwiefern der Pflichtteil sich bereits auf die Schenkung bezog.
Zutreffenderweise wäre eine Schenkung mit Wertstellung des Übergangs, Im Schenkungswert jährlich 1/10 fallend, dem Nachlass wieder hinzuzufügen.
Von diesem erhöhten Reinnachlass bemäße sich der Ergänzungsanspruch der nicht begünstigten Erben zur Pflichtteilsquote.
Sollte sich der Nachlass durch Schenkung soweit verringert haben, dass nicht einmal ein Pflichtteilsanspruch befriedigt werden könnte, kann Herausgabe der Schenkung beansprucht werden.
Die Begünstigte war eine Enkelin und ihr Mann der Erblasserin. Die Erben sind die Kinder der Erblasserin.
(Die Begünstigten haben die Erblasserin bequatsch ihnen alles zu geben, da sie sehr verschuldet waren und der Meinung sind, das sie es besser brauchen.)
Wie viel sie wirklich bekommen haben, sagen sie ja nicht. Aber alle wissen, das es mehr als zu beweisen ist. Außerdem haben sie den Safe geleert und das Bargeld aus der Wohnung mitgenommen und den Schmuck. Aber da steht Aussage gegen Aussage.
Und der Rest des Geldes hat dafür gereicht, um die Beerdigung und den Rest zu bezahlen. Und für jeden Erben ca. 2.000 €.
Also die beiden gesetzlichen Erben? Und das war dann sicher der Pflichtteilergänzungsanspruch?
Beides stimmt.
Auf welcher Grundlage tut er das?
Das ist nicht klar. Aber er will Geld sehen, weil aus dem Titel für den Pflichtteilergänzungsanspruch nichts rumkommt. Beschenkte hat alles schnell ausgegeben und will jetzt in die Insolvenz.
Wenn Schmuck und Bargeld nicht mehr vorhanden sind und die Entnahmen der Verstorbenen nicht als Schenkung an die Enkelin beweislich sind, haben die Erben auch keinen Forderungsanspruch.
Also die beiden gesetzlichen Erben? Und das war dann sicher
der Pflichtteilergänzungsanspruch?
Beides stimmt.
Auf welcher Grundlage tut er das?
Das ist nicht klar.
Na gut, gehen wir davon aus, dass er das BGB gelesen hat. Ist natürlich ein linkes Ding oder eine Frechheit würde ich mal volkstümlich formulieren, aber wir leben in einem Rechtsstaat und recht hat nicht zwangsläufig etwas mit Gerechtigkeit zu tun.
Also wenn da wirklich schon Klage eingereicht wurde, dann hilft wohl nur professionelle Beratung, um das sicher abzuwehren. Ansonsten nochmal reden und klären, dass sowas ins Leere läuft bzw. man ja selbst eine entsprechende Klage einreichen könnte, was ebenfalls auf weniger als Null hinausliefe, da ja die Gerichts- und ggf. Anwaltskosten trotzdem bezahlt werden müssten.