Erbschaftsfrage

Hi,

folgender fiktiver Fall:

A hat ca. 50.000 Euro Schulden bei verschiedenen Gläubigern. Aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit, hat sie auch bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Nun geht es um folgendes Szenario: Würden die Eltern der A sterben, erbt diese etwa 20.000 Euro. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung wäre es möglich, diese 20.000 Euro zu pfänden um die Gläubiger zu bedienen.

A sucht jedoch nach einer Möglichkeit dies zu umgehen (hierzu bitte keine Einwände - um moralische Belange geht es hierbei nicht!) und hat folgenden Plan: Als Kind steht ihr ein gesetzlicher Pflichtteil am Erbe der Eltern zu. Sie möchte aber schriftlich erklären, auf jenen Pflichtteil zu verzichten und jenen auf ihren Sohn zu übertragen.

Hätte diese Vorgehensweise vor dem Ableben der Eltern und somit vor Eröffnung des Testaments rechtlichen Erfolg ?

Es geht nicht darum, dass A NACH dem Tod ihrer Eltern auf das Erbe verzichtet sondern bereits im Vorfeld und dies testamentarisch festgelegt wird.

Fraglich ist deshalb meinerseits:

a) Ist dies überhaupt so möglich ?
b) Würde der Sohn der A problemlos mit dem Pflichtanteil der Mutter bedacht werden können oder könnten Geschwister der A daraus resultierend einen höheren Pflichtteil einfordern, so dass für den Sohn quasi weniger als die 20.000 übrig bleibt ?

Ich betone: Es geht hier um keine Rechtsberatung oder dergleichen sondern um einen fiktiven Fall.

Hilfestellung wäre erwünscht!

Gruß

Hallo,

Als Kind steht ihr ein gesetzlicher Pflichtteil am Erbe der Eltern zu. Sie möchte aber schriftlich erklären, auf jenen Pflichtteil zu verzichten und jenen auf ihren Sohn zu übertragen.

So etwas nennt man ein Geschäft zu Lasten Dritter. Zwei machen einen Vertrag bei dem der Dritte dann zahlen darf (oder hier: um das ihm zustehende Geld betrogen wird). Strafrechtlich ist das Unterschlagung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).

Falls es unbemerkt bliebe, dann würde sich das Erbe auf alle anderen gleichmäßig verteilen, Geschwister würden also mit profitieren. Der Sohn (also Enkel des Erben) würde nur dann überhaupt etwas bekommen, wenn das so im Testament verankert ist, einen Pflichtteilanspruch hat er nicht so lange der eigentliche Erbe lebt.

Nur weil es ausdrücklich gewünscht wurde verkneife ich mir eine moralische Bewertung…

Grüße

Lumpi

Als Kind steht ihr ein gesetzlicher Pflichtteil am Erbe der Eltern zu. Sie möchte aber schriftlich erklären, auf jenen Pflichtteil zu verzichten und jenen auf ihren Sohn zu übertragen.

sie kann den anspruch nicht übertragen, weil er zu lebzeiten noch nicht entstanden ist, §§ 398ff. bgb
aber sie kann auf ihren erb teil verzichten zugunsten eines anderen, § 2350 bgb.

So etwas nennt man ein Geschäft zu Lasten Dritter. Zwei machen
einen Vertrag bei dem der Dritte dann zahlen darf

wieso denn das ? das kind muss als pflichtteilsberechtigter nichts zahlen, er hat ja selbst einen schuldrechtl. anspruch gegen die erben…

um das ihm zustehende Geld betrogen wird). Strafrechtlich ist
das Unterschlagung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).

nein, wieso sollte § 246 stgb einschlägig sein ? wer wird denn hier betrogen ?

anmerkung: der pflichtteilsverzicht wird das hier verfolgte ziel kaum verwirklichen können, da mit diesem das (gesetzliche) erbrecht bestehen bleibt.

Hallo,

So etwas nennt man ein Geschäft zu Lasten Dritter. Zwei machen
einen Vertrag bei dem der Dritte dann zahlen darf

wieso denn das ? das kind muss als pflichtteilsberechtigter
nichts zahlen, er hat ja selbst einen schuldrechtl. anspruch
gegen die erben…

Aber da sind doch noch ein paar Schuldner des zukünftigen Erben, die dann beim Erbschaftsverzicht in die Röhre schauen. Was ist mit denen?

Und zum Pflichtteil: man kann doch vorher per Testament enterben, dann gibt es eben nur noch den Pflichtteil. Und wenn der säumige Zahler darauf auch noch verzichtet, hast Du genau das hier beschriebene Szenario.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

So etwas nennt man ein Geschäft zu Lasten Dritter. Zwei machen
einen Vertrag bei dem der Dritte dann zahlen darf

wieso denn das ? das kind muss als pflichtteilsberechtigter
nichts zahlen, er hat ja selbst einen schuldrechtl. anspruch
gegen die erben…

Aber da sind doch noch ein paar Schuldner des zukünftigen
Erben, die dann beim Erbschaftsverzicht in die Röhre schauen.
Was ist mit denen?

was soll mit denen denn sein. sie haben einen anspruch gegen den erben. der erbe x kann auf sein erbrecht zu lebzeiten des erblassers verzichten oder er kann nach dessen tod die erbschaft ausschlagen.
dann wird herr y erbe und wird mit den verbindlichkeiten belastet.
oder verstehe ich dich falsch ?

Und zum Pflichtteil: man kann doch vorher per Testament
enterben, dann gibt es eben nur noch den Pflichtteil. Und wenn
der säumige Zahler darauf auch noch verzichtet, hast Du genau
das hier beschriebene Szenario.

ich weiß nicht, wen du mit „säumiger zahler“ meinst.
der erbe kann natürlich nicht darauf „verzichten“, dass er von pflichtteilsberechtigten in anspruch genommen wird.
aber die pflichtteilsberechtigten können natürlich auf ihren pflichtteil verzichten.

Hallo,

oder verstehe ich dich falsch ?

Ich habe in der Tat den Eindruck, als hättest Du (oder ich) den ganzen Fall noch nicht verstanden. Lies bitte das UP nochmal.
Es geht um jemanden, der einen Haufen Schulden hat, aber irgendwann eine Erbschaft machen wird. Und nun geht es darum, wie man diese Erbschaft vor den Gläubigern in Sicherheit bringt. Dazu würden die Erblasser ein Testament machen, demzufolge nicht der Jemand, sondern sein Kind erbt.
Die Frage lautete deshalb: kann dieser Jemand auch auf seinen Pflichtteil verzichten oder können seine Gläubiger darauf bestehen, dass er den beansprucht, damit sie zu ihrem Geld kommen?
Gruß
loderunner (ianal)

loderunner hat den Fall soweit verstanden :smile:

Genau das ist die Frage.

Prinzipiell müsste A (Kind des Erblassers) ja in der Lage sein noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtanteil zu verzichten (sog. Pflichtteilsverzicht) gem. §§ 2346, 2348 BGB.

Besteht jedoch die Möglichkeit, den nun „frei gewordenen“ Pflichtanteil der A im gleichen Zuge auf den Sohn der A (nennen wir ihn mal S), sprich den Enkel des Erblassers, übergehen zu lassen sofern dies einvernehmlich vereinbart (sowohl im Sinne des Erblassers als auch im Sinne der A) und testamentarisch festgelegt wird ?

Bleibt es in diesem Fall dann auch bei den fiktiven 20.000 € die von A auf S übergehen oder wird der Betrag dadurch geschmälert, dass durch den Pflichtteilsverzicht der A automatisch ein höherer Pflichtteil der Geschwister der A entsteht ?

Die Angelegenheiten der Gläubiger könnten in dieser Hinsicht ja vernachlässigt werden, da sie lediglich einen Anspruch gegenüber A haben. Wenn A auf ihren Pflichtanteil verzichtet, gehen deren Forderungen ja nicht automatisch an S über. S erbt ja nicht von A sondern von seinen Großeltern. Oder habe ich hier einen Denkfehler ?

Wie bereits erwähnt: Moralische Belange sollten außen vor bleiben. Es handelt sich um einen rein fiktiven Fall im Rahmen einer Studienarbeit und ich suche auf diesem Wege nach Denkanstößen zur Fallbearbeitung.

Vielen Dank für ihren bisherigen Bemühungen. Ihr habt mir schon ein bisschen geholfen :smile:

Hallo,

als Schuldner, der vermutlich schon einen eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, habe ich nicht das Recht, auf ein Geld das mir gesetzlich zusteht zu verzichten „da es ja eh an die Gläubiger geht“.

Im Prinzip handelt es sich bei einer Erbschaft um etwas mit einer Schenkung vergleichbares. Wenn A auf Geld das ihm zusteht zu Gunsten seines Kindes verzichtet, dann ist das nichts anderes als das er das Geld verschenkt. Es ist aber Geld das nicht ihm sondern den Gläubigern zusteht. Und somit ist das Betrug (mit der Unterschlagung war ich eher knapp daneben).

StGB §263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grüße
Lumpi

Hallo,

StGB §263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

wenn Du den Paragraphen schon zitierst, kannst Du ja sicher auch erklären, wo genau hier der angebliche Irrtum versteckt sein soll. Ich kann den so gar nicht entdecken…
Sorry, aber Deine Behauptung ist schlicht abwegig.
Gruß
loderunner (ianal)

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Die Angelegenheiten der Gläubiger könnten in dieser Hinsicht
ja vernachlässigt werden, da sie lediglich einen Anspruch
gegenüber A haben. Wenn A auf ihren Pflichtanteil verzichtet,
gehen deren Forderungen ja nicht automatisch an S über. S erbt
ja nicht von A sondern von seinen Großeltern. Oder habe ich
hier einen Denkfehler ?

für mich macht der gesamte fall keinen sinn.
abgesehen von der tatsache, dass der pflichtteilsanspruch vor seiner entstehung nicht übertragbar ist, bemisst sich der pflichtteil nach dem wert des nachlasses im zeitpunkt des erbfalls, § 2311 bgb.
die verbindlichkeiten sind also schon berücksichtigt.

der pflichtteilsberechtigte geht den gläubigern nach, also löst sich der fall in luft auf.

außerdem bringt der a der verzicht auf den pflichtteil nichts, da sie trotzdem erbin werden kann. sie muss zudem auf den erbteil verzichten.

für mich macht der gesamte fall keinen sinn.

Fälle sind nicht immer sinnvoll sondern sollen hilfreich für die Problemerörterung sein. In diesem Fall geht es darum, dass eine Person (A) voraussichtlich etwas erben soll von ihren Eltern (ca. 20.000 €). Da sie aber Schulden bei mehreren Gläubigern und zudem eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, möchte sie das Erbe „retten“ indem sie selbst darauf verzichtet und ihren Pflichtanteil auf ihren Sohn (Enkel des Erblassers) überträgt. Fraglich ist deshalb in wie weit ihr Vorhaben „Erfolg“ haben könnte.

der pflichtteilsberechtigte geht den gläubigern nach, also
löst sich der fall in luft auf.

Kannst Du das liebenswürdigerweise nochmal konkretisieren ? Die Ausführung verstehe ich nicht ganz.

Vielen Dank für deine Bemühungen bisher :smile:

Fälle sind nicht immer sinnvoll sondern sollen hilfreich für
die Problemerörterung sein. In diesem Fall geht es darum, dass
eine Person (A) voraussichtlich etwas erben soll von ihren
Eltern (ca. 20.000 €). Da sie aber Schulden bei mehreren
Gläubigern und zudem eine eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat, möchte sie das Erbe „retten“ indem sie selbst
darauf verzichtet und ihren Pflichtanteil auf ihren Sohn
(Enkel des Erblassers) überträgt. Fraglich ist deshalb in wie
weit ihr Vorhaben „Erfolg“ haben könnte.

wie bereits geschrieben. der pflichtteilsanspruch ist eine forderung und kann als solche nach §§ 398 ff. bgb erst übertragen werden, wenn sie entstanden ist. dies ist erst im zeitpunkt des erbfalls der fall, daher ist eine vorzeitige übertragung nicht möglich.

warum wird keine vermächtnislösung gewählt. die erbin verzichtet auf pflichtteil und erbteil und der erblasser testiert ein vermächtnis gegenüber dem kind. man kann auch an einen erbvertrag nachdenken…etc.

außerdem kommt mir noch der gedanke einer entsprechender anwendbarkeit des behindertentestaments, bei dem der zugriff des staates auf das vermögen des kindes verhindert wird.
das wird mit anordnung der nacherbfolge und der dauerhaften testamentsvollstreckung erreicht.

mangels behinderung wird es aber wohl nach § 138 bgb sittenwidrig sein.

der pflichtteilsberechtigte geht den gläubigern nach, also
löst sich der fall in luft auf.

Kannst Du das liebenswürdigerweise nochmal konkretisieren ?

besteht der nachlass aus 100€ bargeld und 80€ verbindlichkeiten, dann bemisst sich der pflichtteilsanspruch aus der quote von 20€.