Erbschaftsfrage

Guten Tag,

folgender Fall: Jemand hat von einem entfernten Verwandten Geld geerbt. Haupterbin ist die Tochter des Verstorbenen.
Nun fordert das Sozialamt von „Jemand“ an den Verstorbenen gezahlte Sozialhilfe zurück. Es wird lediglich „Jemand“ um Rückzahlung gebeten, die Tochter jedoch nicht. Zur Begründung steht in dem Schreiben des Sozialamtes „da jeder einzelne Erbe zum Kostenersatz gesamtschuldnerisch heranzuziehen ist, ist der errechnete Betrag in voller Höhe von Ihnen zu zahlen“.

Nun kommt es dem Jemand so vor, als müsste er zahlen, nur weil das Sozialamt zufällig zuerst auf ihn zugegangen ist und nicht auf die Tochter. Ist das rechtens? Falls nicht gibt es leider noch das Problem, dass die Einspruchsfrist von 1 Monat überschritten ist, weil „Jemand“ den Brief vom Sozialamt nicht erhalten hat. Erst die Mahnung zur Zahlung hat „Jemand“ veranlasst, beim Sozialamt nachzufragen. Daraufhin wurde der verloren gegangene Brief an „Jemand“ gefaxt. Das war heute.

Vielen Dank für eine Einschätzung der Lage, möglichst fachlich fundiert.

Sabine

Hi,

da ja der Brief offensichtlich nicht zugegangen ist, sollte der Jemand erstmal beantragen, das Verfahren in den alten Stand zu versetzen.
Dann läuft die Widerspruchsfrist wieder neu an.

Über die Hauptsache kann ich leider nix sagen.

Gruß

Winni

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Gehe ich Recht in der Annahme, dass Du nicht nur eine Geschichte erzählen, sondern daneben auch die Frage „Was ist gesamtschuldnerische Haftung?“ stellen wolltest?

Cool. Also: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__421.html

Jemand hat von einem entfernten Verwandten
Geld geerbt.

Wie alt war der Verstorbene? Falls er unter 65 war: war er voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig?)

„da jeder einzelne Erbe
zum Kostenersatz gesamtschuldnerisch heranzuziehen ist, ist
der errechnete Betrag in voller Höhe von Ihnen zu zahlen“.

Wird dort eine Rechtsgrundlage angegeben? In § 102 SGB XII steht nichts von gesamtschuldnerischer Haftung, wohl aber in § 103 und 104. Somit könnte man annehmen, dass die Erben nicht gesamtschuldnerisch haften (bin mir aber nicht sicher).

Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Falls das erste Schreiben nicht per Einschreiben zugestellt wurde, müsste die Behörde beweisen, dass du es bekommen hast. Das kann sie vermutlich nicht.

Gruß
Nelly