Erbschaftsfragen gebündelt

Nach der Sichtung mehrerer Quellen bleiben mir folgende Fragen, um deren Beantwortung ich bitte.

  1. Wie ermittelt das Amtsgericht das Nachlassvermögen und den Wert einer Eigentumswohnung? Beim Vermögen vermutlich durch Bankauskunft und bei der Immobilie?

  2. Es liegt kein Testament vor und es gibt 2 gleichwertig Erbberechtigte Geht das Amtsgericht automatisch davon aus, dass jeder Erbberechtigte 50% erbt und berechnet daraus die Steuerschuld (ggf. )?

  3. Es liegt ein „Berliner Testament“ vor. Nun trägt der einzige Erbe die volle Steuerlast, richtig? Aber nur, wenn es korrekt beim Amtsgericht abgegeben wurde, oder? Sonst würde 2. gelten, oder?

  4. Es liegt ein „Berliner Testament“ vor. Das wird beim Amtsgericht vorgelegt. Der „ausgeschlossene“ einzige weitere Erbberechtigte beabsichtigt, den Pflichtteil einzufordern. Damit erhält er nach meinen Recherchen jedoch auch im finalen Erbfall nur den Pflichtteil.
    Was passiert mit dem restlichen Nachlass ( es bleiben ja 50% über )? Oder verstehe ich da was falsch?

  5. Welche Kontrollmöglichkeiten bleiben bezüglich des restlichen Nachlasses? Kann der derzeit Begünstigte vor Eintreten seines Ablebens alles verprassen oder muss er in jedem Fall die 25% aufheben?

Danke im Voraus

  1. Es liegt kein Testament vor und es gibt 2 gleichwertig
    Erbberechtigte Geht das Amtsgericht automatisch davon aus,
    dass jeder Erbberechtigte 50% erbt und berechnet daraus die
    Steuerschuld (ggf. )?

ja

  1. Es liegt ein „Berliner Testament“ vor. Nun trägt der
    einzige Erbe die volle Steuerlast, richtig? Aber nur, wenn es
    korrekt beim Amtsgericht abgegeben wurde, oder? Sonst würde 2.
    gelten, oder?

Ich verstehe die Frage nicht - natürlich kann ein Testament nur dann seine Wirkung entfalten, wenn der Inhalt desselben dem Nachlassgericht bekannt ist.

  1. Es liegt ein „Berliner Testament“ vor. Das wird beim
    Amtsgericht vorgelegt. Der „ausgeschlossene“ einzige weitere
    Erbberechtigte beabsichtigt, den Pflichtteil einzufordern.
    Damit erhält er nach meinen Recherchen jedoch auch im finalen
    Erbfall nur den Pflichtteil.

Nein, nur wenn die Jastrowsche Klausel Eingang im Testament gefunden hat.

Was passiert mit dem restlichen Nachlass ( es bleiben ja 50%
über )? Oder verstehe ich da was falsch?

Die Jastrowsche Klausel macht nur bei mehreren Schlusserben Sinn, infolgedessen stellt sich die Frage so nicht.

  1. Welche Kontrollmöglichkeiten bleiben bezüglich des
    restlichen Nachlasses? Kann der derzeit Begünstigte vor
    Eintreten seines Ablebens alles verprassen oder muss er in
    jedem Fall die 25% aufheben?

Es bleibe keine Kontrollmöglichkeiten, der Alleinerben kann voll über das Erbe verfügen und ggf. auch alles verprassen.

Danke im Voraus

Bitte

Das Nachlassgericht berechnet keine Erbschaftssteuern. Die Gerichtskosten werden aus dem Nachlaßwert berechnet, für die Erbschaftssteuer ist das Finanzamt - Erbschaftssteuerstelle - zuständig.