Hallo zusammen.
Durch die Erbschaftsreform können Pflichtteilsempfänger nicht mehr verlangen, dass z. B. eine Immobilie verkauft/versteigert werden muss, wenn eine Auszahlung nicht (sofort) möglich ist, d.h. die sog. ungewöhnliche Härte wurde in unbillige Härte geändert. Die Gesetzesreform soll auch vor einer Schuldenaufnahme schützen. Es wird von einer Stundung der Auszahlung gesprochen.
Nun entsteht die Frage, ob dies nur für Pflichtteile gilt oder auch f. Mieterben?
Im Voraus herzlichen Dank für die Antwort.
LG Paco
Hallo,
m.E. gilt dies nur für (gegen) Pflichtteilberechtigte, denn da hat ein Erblasser eine Entscheidung getroffen. Meist geht es dabei um das sog. gegenseitige Testament und man will verhindern, dass dem Überleben die Lebens-/ Wohngrundlage entzogen wird, wenn das selbstgenutzte Grundstück das wesentlich Vermögen ist.
Bei Erben wurde die Regelung entweder bewusst in einem Testament getroffen oder der Erblasser hat es versäumt, ein Testamnt zu machen. Es gibt also keinen vernünftigen Grund, auch Miterben zu privilegieren.
Ingeborg
Hallo,
diese nur teilweise schützenden Entscheidung verursacht nicht, dass die Pflichtteilsberechtigten lange ihren Anteil nicht bekommen oder gar leer ausgehen.
Es geht aber bei Ihnen um einen Erbanspruch. Da trifft diese Entscheidung nicht zu. Sie haben geerbt und sind wohl Miteigentümer einer Immobilie / oder?
Sie können mit diesem Erbteil sofort machen, was Sie wollen, müssen sich aber mit den anderen Erben erst einmal auseinandersetzen, das bedeutet, jeder Erbe bekommt einen gewissen zu beziffernden Anteil von den Nachlassgegenständen. Wenn da keine schnelle Einigkeit geht, dann kann ein Miterbe sofort bei Gericht die Versteigerung der Immobilie zum Zwecke der Erbauseinandersetzung beantragen. Das Verfahren läuft dann zwar auch einige Zeit, es läuft aber!
MfG
PB
Hallo,
ohne das näher geprüft zu haben, würde ich nein sagen. miterben bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft, die von vorneherein auf die Auseinandersetzung angelegt ist. Und diese Auseinandersetzung kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit verlangen. Sollten sich die Miterben der Auseinandersetzung widersetzen, bleibt nur eine Teilungsversteigerung.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.
Zunächst muss ich Ihre Annahme korrigieren: wenn der Erbe nicht in der Lage ist den Pflichtteil auszuzahlen, wird in der Regel immer noch das Haus veräußert bzw. versteigert werden müssen.
Nur in besonderen Härtefällen, kommt es nicht zu einer Veräußerung.
Die Regelung zum Pflichtteilsrecht ist auf die Erbauseinandersetzung nicht anwendbar, das heißt: hier kann jeder Miterbe weiterhin die Teilungsversteigerung beantragen, um die Erbauseinandersetzung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
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http://www.dr-erbrecht.de
Hallo Paco,
ob dies auch für Miterben gilt, kann ich leider nicht beantworten.
mfg
Lara50
Hallo Herr Peter Bötticher.
Erstmal vielen Dank für die Nachricht.
In meinem Fall ist es so, dass ich zu 3/4 Anteil ein noch gering belastetes Haus (BJ 1962) geerbt habe. Mein Bruder (1/4 Anteil) droht nun mit Versteigerung. Allerdings beteiligt er sich weder an den Kosten noch an den Arbeiten rund ums Haus.
Mein Vater hatte ihn enterbt (nur noch Pflichtteil), weil er sich ein Leben lang immer nur bereichern wollte, und alle ausnutzte.
Das Amtsgericht folgerte aber aus dem Testament meiner Mutter, dass Nacherbschaft bestimmt worden wäre, was meine Mutter aber gar nicht wollte. Daher stammt der Anteil von ¼.
Der Text des Einzeltestamentes lautet:
„Hiermit bestimme ich, dass der letztüberlebende Ehegatte der Universalerbe sein soll.
Nach dem Tod beider Ehegatten sollen unsere Kinder das gesamte Vermögen je zur Hälfte erben. Dies sind: ….“
Zu der Frage Vorerbschaft habe ich ein Urteil (08.10.1997, 3 Wx 386/97, ,FamRZ 1998, 389) recherchiert.
Demzufolge hätte mein Vater auch über alles allein verfügen können, und der Anteil meines Bruders würde sich max. auf einen Pflichtteil ändern. Hinzu kommt noch, dass ich aus dem Ausland zurückkommen musste, um meinen Vater (u. kurzzeitig auch meine kranke Mutter) 7,5 Jahre zu versorgen. Seitdem war/bin ich arbeitslos. Ich habe also Ansprüche aus der Versorgung, die weit über dem Wert des Hauses liegen.
Leider habe ich bislang dazu immer verschiedene Auskünfte von Fachleuten (Rae) erhalten. Vielen Dank für Ihre Antwort.
LG Paco
Hallo Lara50,
trotzdem ganz lieben Dank für die Nachricht.
LG Paco
Hallo Paco,
ob dies auch für Miterben gilt, kann ich leider nicht
beantworten.
mfg
Lara50
Hallo Philipp.
Erstmal herzlichen Dank für die Nachricht.
Ich habe zu 3/4 Anteil ein noch gering belastetes altes Haus geerbt habe. Mein Bruder (1/4) droht nun mit Versteigerung. Allerdings beteiligt er sich weder an den Kosten noch an den Arbeiten rund ums Haus.
Mein Vater hatte ihn enterbt (nur noch Pflichtteil).
Das AG folgerte aus dem Testament meiner Mutter, dass Nacherbschaft bestimmt worden wäre, was meine Mutter aber gar nicht wollte. Daher der Anteil von 1/4.
Im Einzeltestament (Mutter):
„Hiermit bestimme ich, dass der letztüberlebende Ehegatte der Universalerbe sein soll.
Nach dem Tod beider Ehegatten sollen unsere Kinder das gesamte Vermögen je zur Hälfte erben. Dies sind: ….“
Zu der Frage Vorerbschaft habe ich ein Urteil (08.10.1997, 3 Wx 386/97, ,FamRZ 1998, 389) recherchiert.
Demzufolge hätte mein Vater auch über alles verfügen können, und der Anteil meines Bruders würde sich max. auf einen Pflichtteil ändern. Hinzu kommt noch, dass ich aus dem Ausland zurückkommen musste, um meinen Vater (u. kurzzeitig auch meine kranke Mutter) 7,5 Jahre zu versorgen. Seitdem war/bin ich arbeitslos. Ich habe also Ansprüche aus der Versorgung, die weit über dem Wert des Hauses liegen.
Leider habe ich bislang dazu immer verschiedene Auskünfte von Fachleuten (Rae) erhalten. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Paco
Hallo Herr Buerstedde.
Erstmal vielen Dank für die Nachricht.
In meinem Fall ist es so, dass ich zu 3/4 Anteil ein noch gering belastetes Haus (BJ 1962) geerbt habe. Mein Bruder (1/4 Anteil) droht nun mit Versteigerung. Allerdings beteiligt er sich weder an den Kosten noch an den Arbeiten rund ums Haus.
Mein Vater hatte ihn enterbt (nur noch Pflichtteil), weil er sich ein Leben lang immer nur bereichern wollte, und alle ausnutzte.
Das Amtsgericht folgerte aber aus dem Testament meiner Mutter, dass Nacherbschaft bestimmt worden wäre, was meine Mutter aber gar nicht wollte. Daher stammt der Anteil von 1/4.
Der Text des Einzeltestamentes lautet:
„Hiermit bestimme ich, dass der letztüberlebende Ehegatte der Universalerbe sein soll.
Nach dem Tod beider Ehegatten sollen unsere Kinder das gesamte Vermögen je zur Hälfte erben. Dies sind: ….“
Zu der Frage Vorerbschaft habe ich ein Urteil (08.10.1997, 3 Wx 386/97, ,FamRZ 1998, 389) recherchiert.
Demzufolge hätte mein Vater auch über alles allein verfügen können, und der Anteil meines Bruders würde sich max. auf einen Pflichtteil ändern. Hinzu kommt noch, dass ich aus dem Ausland zurückkommen musste, um meinen Vater (u. kurzzeitig auch meine kranke Mutter) 7,5 Jahre zu versorgen. Seitdem war/bin ich arbeitslos. Ich habe also Ansprüche aus der Versorgung, die weit über dem Wert des Hauses liegen.
Leider habe ich bislang dazu immer verschiedene Auskünfte von Fachleuten (Rae) erhalten. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Paco Ramirez
Meine Antwort: Nein.
H.G.
Hallo Paco,
soweit ich weiß, gilt dies sowohl für Pflichtteilsberechtigte, als auch für Miterben, d. h. für alle Erben.
LG aus Stuttgart
hallo paco ramirez
leider kann ich dazu keinerlei auskünfte erteilen.tut mir leid.
grüsse sicha
Hallo Paco,
ich nehmen an, dass Ihre Eltern jeder ein Testament für sich gemacht haben und dass Ihr Vater vor Ihrer Mutter verstorben ist, richtig? Was hat Ihr Vater denn bzgl. Ihnen verfügt?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo.
Ja, meine Eltern haben Einzeltestamente verfasst.
Nein, mein Vater ist nach meiner Mutter verstorben. Daher entsteht die Frage, wenn sie meinen Vater als Universalerben eingesetzt hat, und mein Vater mich als seine Alleinerbin, wieso das Amtsgericht meinem Bruder 1/4 zuspricht und nicht den Pflichtteil. Das ist mir unerklärlich, denn der Satz im Testament bez. der Kinder sollte für den Fall gelten, dass beide zusammen versterben - praktisch gesetzliche Erbfolge.
Mit freundlichen Grüßen
Paco Ramirez
Hallo,
also, wenn Eheleute ein Testament machen und einer der beiden verstorben ist, kann der andere Ehepartner die Verfügung nur ändern, wenn er lt. Testament dazu berechtigt wird. Bei der zitierten Stelle aus dem Testamten bleibt die Frage offen, war der Überlebende befreitet oder nicht befreiter Vorerbe. War er nicht befreiter Vorerbe, so verstehe ich jedenfalls den Wortlaut, hätte keine Änderung vorgenommen werden können. Nicht einmal eine Schenkung des Überlebenden nach dem Tode des Erstversterbenen an eines der Kinder. Wenn das Gericht jedoch befreite Vorerbschaft bescheinigt, dann hätte der überlebende Ehepartner einen kleinen Handelsspielraum. Da Sie nun soviele -wohl unrichtige- Auskünfte bekommen haben, gehen Sie zum Amtsgericht - Nachlassabteilung - Rechtspfleger. Der gibt Ihnen bestimmt kostenlos Auskunft, wie er die Testamentsbestimmung sieht.
Überigens:
Sonst gilt, was im Testament stehe. Wie die weiteren Umstände sich auch gestalten, z.B. Ihre Arbeitslosigkeit usw., das hat alles keinen Einfluss auf das Erbe bzw. die Erbverteilung.
MfG
PB
Hallo,
dann ist das logisch. Ihre Mutter konnte mit ihrem Testament ja nur über ihren Anteil am ehelichen Vermögen verfügen, also die Hälfte des gesamten Vermögens Ihrer Eltern. Und diese Häfte geht nach dem Tode Ihres Vaters jeweils zu gleichen Teilen an Sie und Ihren Bruder. Dies entspricht einem Viertel am gesamten Nachlass zzgl. eines Pflichtteils am Nachlass Ihres Vaters.
Die Rechnung des Nachlassgerichts ist daher vollkommen richtig. Daran gibt es meiner Meinung nach nichts zu deuteln. Dass der Satz im Testament Ihrer Mutter nur für den Fall gelten solle, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, geht so daraus nicht hervor.
Aber wenn Sie trotz allem Zweifel haben sollten, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich einmal anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo, ich kann diese Anfrage nicht beantworten, da ich nicht mehr im Beruf bin und die neue Reform nicht kenne. Wahrscheinlich werde ich mich in Kürze bei wer-weiss-was abmelden. MfG Löwenkind
Ich bin auch nur Laie
und kann Dir keine Auskunft geben;
aber es werden sich Sachkundige melden#
Gruß
Alma10
Das weiß ich leider auch nicht
das Schattengras