Erbschaftssteuer

Hallo Liebe/-r Experte/-in,

meine Mutter ist vor einigen Jahren von unserer Nachbarin, zu der unsere Familie immer schon ein sehr enges Verhältins hat, adoptiert worden (2000). Wir Kinder waren zu diesem Zeitpunkt schon Erwachsen, die leibliche Mutter meiner Mutter war bereits verstorben.

Meine Mutter ist bereits vorher (1996)von den Eheleuten (Ehemann war zum Zeitpunkt der Adoption bereits verstorben) als Erbin des Hauses der Eheleute eingesetzt worden.

Nun ist meine Mutter verstorben (2009). Anstelle meiner Mutter sind wir Geschwister in das Testament von der „Adoptivoma“ eingesetzt worden.

Nun die entscheidende Frage: Sind wir im steuerlichen Sinne Enkel? Können wir damit rechnen die gleichen Freibeträge wie Enkel zu erhalten, oder werden wir in Steuerklasse 3 landen?

Im Internet konnte ich dazu keine Aussage finden.

Für eine Antwort schon jetzt besten Dank.

Hallo, habe gerade mal gegoogelt und folgendes gefunden:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Erwachsenenadoption-…
Eine Volljährigenadoption kann nach § 1772 BGB mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme u.a. dann erfolgen, wenn der Anzunehmende bereits als Kind in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde oder wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt. Eine Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme ist aber nicht zulässig, wenn ihr überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Das wird von der Rechtsprechung z.B. angenommen, wenn bereits bei der Adoption abzusehen ist, dass die leibliche Mutter auf Unterhaltsansprüche des adoptierten Kindes angewiesen ist (LG Heidelberg, FamRZ 01,120).

Erfolgt die Volljährigenadoption ohne die Wirkungen der Minderjährigenannahme (sog. Annahme mit schwacher Wirkung, gesetzlicher Regelfall), so werden Ihre Verwandschaftsverhältnisse zu Ihrer Mutter und Ihren anderen Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Sie werden mit den Verwandten Ihrer Adoptivmutter nicht verwandt. Die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung bleibt bestehen. Im Fall Ihres Todes würden Ihre leibliche Mutter, Ihre Adoptivmutter und Ihr leiblicher Vater als gesetzliche Erben zweiter Ordnung nebeneinander erben, Ihre leibliche Mutter hätte ggf. auch Anspruch auf ein Pflichtteil. Im Fall des Todes Ihrer leiblichen Mutter wären Sie gesetzliche Erbin erster Ordnung bzw. hätten Anspruch auf ein Pflichtteil.

Zur Verdeutlichung noch einmal:
Sie werden mit den Verwandten Ihrer Adoptivmutter nicht verwandt, d.h. Du bist m.E. sonstiger Erbe.
Ingeborg

Fehlanzeige! Mit Steuerfragen habe ich nichts „am Hut“.

herzlichen Dank für Ihre erbschaftssteuerliche Anfrage.

Da ein Verwandschaftsbeziehung zwischen Ihrer Adoptivoma
und Ihnen nicht entsteht - gehe ich nicht davon aus,
dass Sie in die begünstigte Steuerklasse 1 aufrücken.

Damit die erbschaftssteuerliche Belastung nicht zu groß
wird, sollten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht
aufsuchen, damit Sie noch steuersparende Alternativen
durchgehen.

Weitere Hinweise zum Erbchaftssteuerrecht finden Sie
auch unter
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo Liebe/-r Experte/-in,

meine Mutter ist vor einigen Jahren von unserer

Nachbarin, zu

der unsere Familie immer schon ein sehr enges

Verhältins hat,

adoptiert worden (2000). Wir Kinder waren zu diesem

Zeitpunkt

schon Erwachsen, die leibliche Mutter meiner Mutter war
bereits verstorben.

Meine Mutter ist bereits vorher (1996)von den Eheleuten
(Ehemann war zum Zeitpunkt der Adoption bereits

verstorben)

als Erbin des Hauses der Eheleute eingesetzt worden.

Nun ist meine Mutter verstorben (2009). Anstelle meiner

Mutter

sind wir Geschwister in das Testament von der

„Adoptivoma“

eingesetzt worden.

Nun die entscheidende Frage: Sind wir im steuerlichen

Sinne

Enkel? Können wir damit rechnen die gleichen

Freibeträge wie

Enkel zu erhalten, oder werden wir in Steuerklasse 3

landen?

Im Internet konnte ich dazu keine Aussage finden.

Für eine Antwort schon jetzt besten Dank.

Hallo,
es gibt verschiedene Adoptionen. bei der minderjährigen Adoption gilt Folgendes:

Durch den Ausspruch der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder des einzelnen Annehmenden. Das Kind wird unterhalts- und erbberechtigt. Das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Elternteil bzw. zu den ursprünglichen Eltern erlischt. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens des Kindes ist nicht möglich. Allenfalls kann auf Antrag ein Doppelname zugelassen werden. Sofern das Kind von einem Deutschen adoptiert wird, erwirbt es die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eine Aufhebung der Adoption ist nur in engen Grenzen möglich. Sie wirkt nur für die Zukunft.

Bei einer volljährigen Adoption gilt:

Der angenommene Volljährige wird Kind des Annehmenden. Im übrigen erstrecken sich die Wirkungen jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Das Verwandtschafts¬verhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleibt grundsätzlich unberührt.

Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn es sich um eine Stiefkindadoption handelt oder der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Antrag auf Annahme bereits vor Volljährigkeit des Kindes beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden ist.

Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamen ist wiederum nicht möglich. Auf Antrag kann das Gericht jedoch die Bildung eines Doppelnamens zulassen. Ist der Angenommene verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname auch Ehename, so ändert sich mit der Adoption zwar der Geburtsname, nicht jedoch der Ehename, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt.

Sie müssen also klären, welche Adoption vorgenommen wurde. Bei einer minderjährigen Adoption erben die Verwandten (Kinder) wie bei leiblichen Kindern.
Ich hoffe, damit Klarheit geschaffen zu haben.
MfG
PB

Hallo,

ich bin zwar kein Exprete für erbschaftssteuerrechtliche Fragen. Aber erbrechtlich werden leibliche und angenommene Kinder grundsätzlich gleich behandelt. Ich würde empfehlen, sich diesbezüglich noch an einen Steuerberater zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
ich habe leider keine Ahnung von Erbschaftssteuer und kann nicht helfen, sorry!

Tut mir leid, aber diese Frage kann ich nicht beantworten, da das Adoptionsrecht ziemlich kompliziert ist. Ich empfehle einen Beratungstermin bei einem Notar oder Rechtsanwalt und Notar. MfG löwenkind

Hallo,
hier handelt es sich um eine steuerliche Frage, für die ich nicht zuständig bin.
Bitte stellen Sie die Frage an einen Steuerrrechtler.

Mit freundlichen Grüßen,
S.