Erbschaftssteuer

Liebe/-r Experte/-in,
nehmen mir mal an, ich erbe von einer Tante eine Wohnung.
Das Finanzamt teilte mir mit, dass die Wohnung € 35.000 Wert ist und ich auf diesen Betrag, abzüglich Freibetrag, Steuern zahlen muss. Die Wohnung wurde aber zwischenzeitlich für 25.500 € verkauft. Das Finanzamt wurde darüber informiert und der Kaufvertrag wurde als Kopie dem Finanzamt zugesendet. Das Finanzamt teilt nun mit, dass es den Kaufvertrag nicht anerkennt, da die Wohnung laut Berechnung 35.500,- € Wert ist. Was könnte man in so einen Fall tun.

Mfg Uwe

Hallo uwe2007,
da ich noch nie etwas geerbt habe und wahrscheinlich auch nicht in den Genuss, etwas wertvolles zu erben, habe ich von dem Thema keine Ahnung.

l.G. mietzekatze

Tut mir leid, dabei kenne ich mich nicht so aus, ev. auch mal einen Rechtsanwalt konsultieren?

Viele Grüße,
C.

Hallo uwe2007,

im Rahmen einer Erbschaft setzt das FA den Steuerwert der Immobilie fest, hier € 35.000,00.

Wenn dieser Wert zu hoch ist, sollte es für Dich doch ein leichtes sein, hiergegen Widerspruch einzulegen und das FA von einem geringeren Wert der Immobilie zu überzeugen.

Aber es müssen Faktern auf den Tisch !!!

Der Kaufvertrag ist nur begrenzt aussagefähig. Der Verkaufspreis kann von vielen Faktoren negativ beeinflußt sein:

  • Verkauf einer lästigen Immobilie
  • Preiszugeständnisse, um die Immobilie zu Geld zu machen

Ist die Frist zum Widerspruch / Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid ( Auchtung: es gibt evtl. zwei Bescheide = Wertfestellung + Steuerfestsetzung )aber abgelaufen, sehe ich keine Chance.

Aber € 25.000,00 Erbschaft ist ja auch nicht schlecht.

MfG

Stefan Seidel

Hallo,

grundsätzlich Einspruch einlegen und darauf hinweisen, dass die Wohnung nicht den ermittelten Wert hat.

Falls die Wohnung allerdings an Angehörige veräußert wurde, müsste nachgewiesen werden, dass ähnliche Wohnungen zu einem ähnlichen Preis verkauft wurde.

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort. Wir haben den Finanzamt den notariell beurkundeten Kaufvertrag zugesendet. Das Finanzamt bleibt aber dabei, dass der Wert der Wohnung 35500,- € ist. Einspruch haben wir erhoben, dieser wurde aber vom Finanzamt abgelehnt. Es kann doch nicht sein, dass das Finanzamt einen höheren Wert annimmt. Aus Erfahrung kann ich auch sagen, das die Gutachten meistens einen höheren Preis ausweisen, als auf dem Markt zu erzielen ist.

Mfg Uwe

Hallo Liebe Uwe,
ich bin da leider kein Experter, und kann Dir so nicht helfen.
MFG. Akos

Hallo Uwe,

es ist richtig, daß Gutachter oft über dem zu erzielenden Marktpreis liegen.

Aus meiner früheren Tätigkeit bei einer Bank, wo wir ja leider auch immer mit Zwangsversteigerung und den Gutachtern zu kämpfen hatten, kann ich Dir aber sagen, nachvollziehbare Einsprüche haben bei Gericht ( und so sollte es beim FA auch sein ) wurden immer anerkannt.

Natürlich nicht einfach „überhöht“; es müssen schon Fakten auf den Tisch ( Marktpreise - Gutachterinformationen - u. ä. ).

Viel Erfolg

Stefan Seidel

Hallo,
ich würde Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und durch die Rechtsbehelfsstelle neu prüfen lassen.

Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, sollte ein Antrag wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) stellen. Nach meinem Wissen - ist aber vor der Reform - kann ein tatsächlich niedriger Wert berücksichtigt werden.