Erbschaftssteuer

Lieber Experte,

ich benötige einen fachlichen Rat zum Thema Erben.

Ich erbe irgendwann das Einfamilienhaus meiner Mutter. Das Haus wurde im Jahr 1924 gebaut und hat eine Wohnfläche von ca. 90 qm.
Der geschätzte Wert beträgt ca. 60.000 EUR.

Frage 1
Muß ich Erbschaftssteuer zahlen, oder gibt es einen Freibetrag ?

Frage 2
Muss ich Schenkungssteuer zahlen, wenn meine Mutter mir das Haus vorher überschreibt und ein Nießbrauchtsrecht erhält ?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Viele Grüsse
Ralf Bruhn

Hallo,
der Wert der Immobilie liegt weit unter dem Erbschaftssteuerfreibetrag von 200.000,00 €.
Ob geschenkt oder vererbt, es bleibt sich gleich. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.
MfG
PB

Obwohl ich mit Steuerfragen nichts am Hut habe, meine Antwort wie folgt:

  1. Es gibt für Kinder einen Freibetrag, welcher so hoch ist, dass ein reguläres 1-Fam.haus keine Erbsch.steuer auslöst.
  2. Erbsch.- und Schenkungssteuer sind im Ergebnis das Gleiche. Der Nießbrauch ist eine Gegenleistung und mindert somit den Schenkungswert: Somit erst recht keine Steuer.
    MfG aus dem Norden Niedersachsens
    H.G.

Der Freibetrag liegt bei beiden Sachen bei 200.000,00 € soweit ich weiß.

Liebe Grüße aus Stuttgart

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.
Herzliche Grüsse
Ralf Bruhn

Danke für die Antwort.
Viele Grüsse
Ralf Bruhn

Hallo,
danke für die Antwort. Bin sehr erleichtert.
Herzliche Grüsse aus Malente
Ralf Bruhn

Der Freibetrag liegt bei beiden Sachen bei 200.000,00 € soweit
ich weiß.

Liebe Grüße aus Stuttgart

Hallo Herr Bruhn,

ich bin kein Experte auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts. Ohne das näher geprüft zu haben, meine ich aber, dass Sie bei diesen Werten unterhalb der Freibeträge liegen. Die Frage ist aber, ob Ihre Bewertung stimmt. Denn es kommt ja nicht alleine auf die Wohnfläche, sondern vielmehr auf die Grundstücksfläche an.

Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich einmal notariell beraten lassen. Wenn Ihre Mutter Ihnen das Haus zu Lebzeiten überschreiben möchte, müssen Sie ohnehin zu einem Notar. Und so ist es ein Weg.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Erbschaftsteuer.

Kinder haben einen Freibetrag von derzeit 400.000 Euro.

Soweit Sie nicht bereits in der Vergangenheit erhebliche Zuwendungen erhalten haben, wird eine Erbschaftsteuerschuld nicht bestehen.

Dementsprechend wird auch eine Zuwendung als Schenkung schenkungssteuerfrei sein.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo,

war lange krank, daher die späte Anrowrt. Du musst weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer bezahlen. In beiden Fällen beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.

Ingeborg