Erbschaftssteuer

Guten Tag,

ich habe zwei Fragen:
wenn jemand testamentarisch Geld erbt und das nicht bei der Einkommenssteuer angibt, was kann dann schlimmstenfalls passieren?

Muß man Geld, dass man vor einigen Jahren schon übertragen bekommen hat, das einem aber erst nach dem Tod des Besitzers übereignet wurde, auch versteuern?

Danke für Eure Ratschläge und Meinungen

Hallo Sabine,

ich habe zwei Fragen:
wenn jemand testamentarisch Geld erbt und das nicht bei der
Einkommenssteuer angibt, was kann dann schlimmstenfalls
passieren?

Der Zufluss von Geld aus einem Erbe ist einkommensteuerlich unerheblich: Es liegen keine Einkünfte vor, die mit ESt zu tun hätten. Wenn Du allerdings von den (z.B. Zins)erträgen aus der Erbschaft sprichst: Dann geht es um Steuerhinterziehung. Betreffend übliche Strafmaße in diesem Zusammenhang gebe ich an die Juristen weiter.

Muß man Geld, dass man vor einigen Jahren schon übertragen
bekommen hat, das einem aber erst nach dem Tod des Besitzers
übereignet wurde, auch versteuern?

Alles, was von derselben Person (= Erblasser) innerhalb von zehn Jahren zugewendet worden ist, wird hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (von der Du wahrscheinlich sprichst) zusammengerechnet - § 14(1) ErbStG.

Wenn der Schenkende in diesem Fall ein anderer als jetzt der Erblasser ist, keine Zusammenrechnung.

ErbSt entsteht in Fällen der Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung - § 9 (1) Nr. 2 ErbStG. Um beurteilen zu können, wann die zitierte Zuwendung ausgeführt worden ist, wäre es nötig, mehr darüber zu wissen (was vereinbart, warum erst Jahre nach der Schenkung zugeflossen, Bedingungen?).

Freibeträge und Tarif der ErbSt richten sich nach dem Umfang der Schenkung bzw. des Erbes und nach dem Grad der Verwandtschaft der beiden beteiligten Personen.

Präziserer Input bewirkt besseren Output.

Schöne Grüße

MM

Hallo Sabine,

wie schon in der anderen Antwort gesagt wurde, fallen Erbschaften und Schenkungen unter die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, die grundsätzlich identisch sind. Es gibt hier je nach Verwandschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge und Progressionsstufen und man müsste jetzt zunächst einmal wissen, um welche Werte es geht und wie die verwandschaftliche Beziehung zum Erblasser/Schenker ausgesehen hat.

Für die Berechnung der Freibeträge muss man zudem im Auge haben, dass hierfür immer Zehnjahreszeiträume zusammengefasst werden. D.h. eine vor 15 Jahren erfolgte Schenkung konnte den vollen Freibetrag ausnutzen und wird nicht mit einem heute anzutretenden Erbe zusammengerechnet, für das wieder der volle Freibetrag genutzt werden kann.

Auf jeden Fall sind aber die Erben verpflichtet eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, unabhängig davon, ob tatsächlich Steuern anfallen.

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,

schönen Dank für die Übersetzung meiner Äußerungen ins Deutsche.

Die von Dir hinzugefügte Anmerkung

Auf jeden Fall sind aber die Erben verpflichtet eine
Erbschaftssteuererklärung abzugeben, unabhängig davon, ob
tatsächlich Steuern anfallen.

stimmt so aber nicht (mehr).

§ 36 ErbStG überlässt es der Bundesregierung, die Steuererklärungspflicht per Rechtsverordnung zu regeln.

In der ErbStDV, die sich auf diese Ermächtigung bezieht, sind außer den rituellen Schlussvorschriften ausschließlich Anzeigepflichten enthalten, eine Steuererklärungspflicht gibts bei der ErbSt nicht.

Die Anzeige des Erwerbs durch den Erwerber ist im ErbStG selber (§ 30) geregelt: Wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die von einem (u.a.) deutschen Notar eröffnet worden ist, bedarf es keiner Anzeige durch den Erwerber. Auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden notariell beurkundet ist (und das ist bei der bruchstückhaft beschriebenen Schenkung, die „vor einigen Jahren erworben, aber erst jetzt übereignet (???)“ worden ist, wahrscheinlich der Fall).

Zur Abgabe der Erklärung fordert dann das FA nach Ermessen auf (§ 31 Abs 1 ErbStG).

Schöne Grüße

MM