Hallo,
eine Bekannte hat von einer befreundeten, nicht verwandten Dame eine LV geerbt. Sie frägt nun, ob sie vielleicht bei diesem hohen Steuersatz irgendetwas geltend machen kann, an das sie, unwissend wie sie ist, nicht denkt.
Danke für jeden Tipp!
Lala
Hi !
Im Erbschaftssteuerrecht stellt sich zuerst die Frage, ob sowohl der Erwerb (sachlich) als auch der Erbe (persönlich) steuerpflichtig sind. Ich geh mal davon aus, dass beide Fragen mit „Ja“ beantwortet werden. Als nächstes stellt sich die Frage, mit welchem Wert das erworbene Vermögen angesetz wird. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG sind für Lebensversicherungen die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG)heranzuziehen. Hier findet sich im § 12 folgender Absatz 4:
„Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.“
Von diesem Vermögensanfall dürfen die Nachlassverbindlichkeiten, die beispielhaft in § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG aufgeführt sind, abgezogen werden. Damit ist dann der Betrag ermittelt, der steuerlich bedeutsam ist. Da eine Verwandschaft zwischen Erblasser und Erbe nicht gegeben ist, wird der Erbe in die (Erbschaft)-Steuerklasse (nicht mit der Steuerklasse bei der Einkommensteuer verwechseln!!!) eingestuft. Es steht damit ein Freibetrag von € 5.200 zu.
Auf den Restbetrag ist dann je nach Höhe des verbleibenden Betrages ein Steuersatz zwischen 17 % (bis € 52.500) und 50% (über € 25.565.000) anzuwenden.
BARUL76
Hi !
"Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder
Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten
Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet.
Ich gehe davon aus, sie sind fällig, nachdem sie nach dem Tod der Dame ausbezahlt wurde.
Von diesem Vermögensanfall dürfen die
Nachlassverbindlichkeiten, die beispielhaft in § 10 Abs. 5 und
6 ErbStG aufgeführt sind, abgezogen werden. Damit ist dann der
Betrag ermittelt, der steuerlich bedeutsam ist. Da eine
Verwandschaft zwischen Erblasser und Erbe nicht gegeben ist,
wird der Erbe in die (Erbschaft)-Steuerklasse (nicht mit der
Steuerklasse bei der Einkommensteuer verwechseln!!!)
eingestuft. Es steht damit ein Freibetrag von € 5.200
zu.
Verstehe ich das richtig, dass der Freibetrag für diesen Steuerfall
€ 5.200 ist, unabhängig von der Einkommensteuer der Person?
Vielleicht könntest Du mir auch noch sagen, bis spätestens wann das dem FA in Form einer Steuererklärung gemeldet werden muss oder kommt das FA von sich aus mit einer Aufforderung?
Vielen lieben Dank für Deine Ausführungen
Lala
BARUL76
Hi !
"Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder
Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten
Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet.
Ich gehe davon aus, sie sind fällig, nachdem sie nach dem Tod
der Dame ausbezahlt wurde.
Wenn ein Geldbetrag ausgezahlt wurde, ist sogar dieser in seiner gesamten Höhe steuerpflichtig. Ich hatte es so verstanden, dass die Versicherung übertragen wurde und nun weitergeführt wird. Aber nach dem vorliegenden Fall, ist ein Bewertungsabschlag nicht mehr möglich.
Verstehe ich das richtig, dass der Freibetrag für diesen
Steuerfall € 5.200 ist, unabhängig von der Einkommensteuer
der Person?
Ja richtig, diese beiden Steuerarten haben nichts miteinander zu tun.
Vielleicht könntest Du mir auch noch sagen, bis spätestens wann
das dem FA in Form einer Steuererklärung gemeldet werden muss
oder kommt das FA von sich aus mit einer Aufforderung?
Muss ganz ehrlich gestehen, dass ich das bis gerade ebend auch noch nicht wußte. Aber in § 30 ErbStG findet sich folgender Absatz 1:
„Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.“
In der Anzeige sollten, wenn möglich die folgenden Punkte enthalten sein:
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.
Das Finanzamt wird dann die erforderlichen Vordrucke versenden und eine Frist setzen, bis zu der die ausfefüllten Formulare einzureichen sind.
Noch eins: üblicherweise erfährt das Finanzamt meist auch vom Notar/Testamentsvollstrecker von der Erbschaft.
BARUL76
Hi !
Wenn ein Geldbetrag ausgezahlt wurde, ist sogar dieser in
seiner gesamten Höhe steuerpflichtig. Ich hatte es so
verstanden, dass die Versicherung übertragen wurde und nun
weitergeführt wird. Aber nach dem vorliegenden Fall, ist ein
Bewertungsabschlag nicht mehr möglich.
d.h. der gesamte von der LV ausbezahlte Betrag ist mit 17 % zu versteuern!?
oje!
Noch eins: üblicherweise erfährt das Finanzamt meist auch vom
Notar/Testamentsvollstrecker von der Erbschaft.
oder, wie in meinem Fall von der LV.Aber ich werde es sicherheitshalber selber melden!
Trotzdem vielen lieben Dank für Deine Ausführungen!
Gruß
Lala