Hallo liebe Experten,
ich wäre Euch sehr dankbar für Eure Hilfe in einem erb- und steuerrechtlichen Fall:
Adoption unter erwachsenen Deutschen, Antrag von Dezember 2010, als der Annehmende noch lebte.
Es wurde festgehalten, dass die Adoption auch im Todesfalle weiterverfolgt werden solle.
Nun ist der Annehmende in 2011 verstorben, als die Adoption noch nicht abgeschlossen war.
Die Fragen sind:
- Tritt die Adoption rückwirkend in Kraft mit Wirkung zum Dezember 2010, oder erst mit abgeschlossenem Prozess nach dem Tod des Annehmenden 2011?
- Gelten die steuerlichen Freibeträge für den Alleinerben (das angenommene Kind), oder wird es aus erbschafts-steuerlicher Hinsicht wie ein Fremder behandelt? Welcher Stichtag wird dafür zugrunde gelegt? Der Tag des Antrags auf Adoption? Der der Feststellung durch das Gericht? Oder gilt die Erbschafts-Steuerklasse des Erbenden, in dem Moment wenn er dem Finanzamt die Erbschaft anzeigt?
- Wie aus vorheriger Frage hervorgeht, ist mir unklar, ob der Erbende die Erbschaft dem Finanzamt anzeigen muss: Denn je nachdem ob für ihn der zustehende Freibetrag gilt oder nicht, würde keine Erbschaftssteuer anfallen, und somit gäbe es ja auch nichts anzuzeigen. Wenn nun binnen 3 Monaten nach Tod die Erbschaft angezeigt wird, aber erst 4 Monate nach Tod die Adoption „durch“ ist, hat dies einen Einfluss?
Für Unterstützung bedanke ich mich herzlich.