Erbschaftssteuer... Bewertung, Schulden

Hallo zusammen,

gestern habe ich im letzten Focus einen Bericht ueber das zu erwartende Erbschaftssteuerrecht gelesen. Leider laesst der Artikel zu diesem Thema einige m.E. interessante Grundsatzfragen offen.

Wie kommt das Finanzamt ueberhaupt zu einem Wert einer Immobilie zur Erbschaftssteuerermittlung? Schaetzung? Durchschnittswerte? Bodenrichtwert?

Normalerweise haben viele der Vererbergeneration ihre Haeuser in den sechzigern und siebzigern gebaut und selbst bewohnt. Manche haben permanent investiert und ihre Immos auf dem neusten Stand gehalten andere sind eingezogen und haben es beim tapezieren belassen. Das bedeutet doch das zwei zum Erstellungszeitpunkt identische Haeuser direkt nebeneinander stehen koennen und einen gewaltigen Unterschied im Wert darstellen.

Ebenso kann es doch auch sein das jemand im hohen Alter noch Hypotheken anhaeuft die nicht mehr mit einer Lebensversicherung abgedeckt sind… wenn ich richtig informiert bin erben die Erben diese Schulden… es sei denn sie schlagen das Erbe aus. Werden diese Schulden zur Erbschaftssteuerermittlung eigentlich von dem ermittelten Wert des FA abgezogen?

Danke schon mal
Gruss von der gruenen Insel
Keuper

Hallo,

gestern habe ich im letzten Focus einen Bericht ueber das zu
erwartende Erbschaftssteuerrecht gelesen. Leider laesst der
Artikel zu diesem Thema einige m.E. interessante
Grundsatzfragen offen.

Man sollte auch nicht unbedingt auf den Focus rekurrieren, wenn man sich zu dem Thema umfassend informieren will :smile:

Wie kommt das Finanzamt ueberhaupt zu einem Wert einer
Immobilie zur Erbschaftssteuerermittlung? Schaetzung?
Durchschnittswerte? Bodenrichtwert?

Momentan ist man in Sachen Erbschaftsteuer und deren Reform ja wieder weiter auseinander. Bedauerlich ist auch, dass im Zuge der Diskussion über die Vererbung von Betriebsvermögen die künftige Belastung von Eigenheimbesitzern untergeht.

War anfangs noch die Rede davon, dass sich viele Eigenheimbesitzer besser stellen würden, sofern sie auf Kinder und Ehepartner vererben, scheint sich dieses Argument mehr und mehr zu verflüchtigen. Führende Steuerrechtler erwarten hier einen Ansturm auf die Gerichte und in letzter Konsequenz das BVerfG.

Für Zwecke der Erbschaftsteuer und der Feststellung deren Bemessungsgrundlage wird auf das sog. Bewertungsgesetz Bezug genommen. Dieses wird auch im Zuge der Erbschaftsteuerreform überarbeitet.

Zukünftig soll der Grundbesitz mit seinem Verkehrswert zur Besteuerung herangezogen werden. Hintergrund hierzu ist ein Urteil des BVerfG, welches eine Ungleichbehandlung von Vermögen festgestellt hat. Diese kam dadurch zustande, dass z.B. Wertpapiere zu Markt- bzw. Verkehrswerten erfasst werden, wohingegen nach dem alten ErbStR für Immobilien ein Wertansatz folgte, der den „wahren Wert“ deutlich unterschritt. Hierzu wurde der Gleichheitsgrundsatz in der Weise ausgelegt, dass es eine solche unterschiedliche Bewertung nicht rechtens sei.

Allerdings wurde dabei bewusst ausgegrenzt, dass sich z.B. Wertpapiere und Immobilien in ihrer Handhabung deutlich unterscheiden und damit auch vollkommen andere Risiken verbunden sind. Wie dem auch sei, es ist nun mal so entschieden worden.

Damit werden auch nahezu alle von Dir genannten Punkte radikal ausgeblendet. Allerdings bleibt offen, wie sich die Lage verhält, wenn das Gesetz in Kraft ist und die ersten Klagen formuliert werden.

Diejenigen die in Grimma wohnen werden sich in Sachen Vererbung allerdings leichter tun als jene, die in München-Grünwald etwas weiterzugeben haben. Das die Erbengeneration dabei u.U. gar nichts dafür kann, dass der eine Vorfahre in Grimma ein Häuschen gekauft oder gebaut hat und der andere im noblen Münchner-Stadtteil, ist persönliches Pech. Sicherlich ist die Leistungsfähigkeit dadurch verändert, in München sicher höher. Gleichwohl nützt diese Gedanke dann nichts, wenn die Leistungsfähigkeit nur „praktisch“ umgesetzt werden kann, wenn man sein Dach über dem Kopf veräußert. Der Münchner würde garantiert keinen adäquaten Ersatz bekommen (für die Verkaufssumme abzüglich der Erbschaftsteuer).

VG
Sebastian

Hallo

Zukünftig soll der Grundbesitz mit seinem
Verkehrswert zur Besteuerung herangezogen
werden.

angenommen die Erben müssen laut diesem fiktiven Wert Steuern bezahlen. Angenommen die Erben wollen das Haus verkaufen,bekommen aber als realen Wert nur die Hälfte des fiktiven Wertes. Was dann? Das wäre ja der wahre Verkehrswert, nämlich das was ein Käufer auf den Tisch legt und nix fiktives …

lg

Mikesch

Hallo,

angenommen die Erben müssen laut diesem fiktiven Wert Steuern
bezahlen. Angenommen die Erben wollen das Haus
verkaufen,bekommen aber als realen Wert nur die Hälfte des
fiktiven Wertes. Was dann? Das wäre ja der wahre Verkehrswert,
nämlich das was ein Käufer auf den Tisch legt und nix fiktives

das stimmt natürlich. Allerdings wäre dies ein „Teilausschnitt“ des Marktes bzw. des Marktgeschehens.
Wenn 10 vergleichbare Immobilien zu einem etwa vergleichbaren Wert gehandelt werden und eine Immobilie deutlich davon abweicht, dann ist dies bzw. kann dies für die Steuererhebung nicht von Bedeutung sein.
Schließlich verlässt man sich ja auf den (funktionierenden) Markt, um zu einem validierten Ergebnis zu kommen.

Gleichwohl ist Dein Einwand aber berechtigt und auch seitens des BVerfG bei seiner Urteilsverkündung schon „angeschitten“ worden. Momentan plant der Gesetzgeber die Orientierung am Verkehrswert. Was in der Diskussion vielleicht etwas untergeht ist, dass im Vergleich zum alten ErbStR nun eine deutlich marktgerechtere Bewertung erfolgen soll. Ob dies dabei über den „echten Verkehrswert“, oder aber durch andere Bewertungsschritte, die an den Verkehrswert „heranreichen“ passiert, steht noch aus. Wie bereits erwähnt sind noch sehr viele Detailfragen offen.

Fakt ist aber, dass gerade für „Omas Häuschen“ die alleinige Orientierung am Verkehrswert zu einer enormen Belastung auf Seiten des Erben führen kann. Hieran knüpft sich auch die Vermutung der Steuerrechtler in Bezug auf neuerliche Klagewellen.

Fremdvermietetes Immobilienvermögen soll bereits über einen Bewertungsabschlag i.H.v. 10 % „entlastet“ werden. Meines Erachtens wird man sich aber auch bei der Entlastung des Eigenheims nicht davor verschließen können, für Entlastung zu sorgen. Sprich: Die Lösung „Verkehrswert“ im Sinne der korrekten Umsetzung der BVerGE erscheint nicht ganz zielführend. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, dass eine Verschonung durchaus zu beachten ist, wenn übergeordnete Gründe dafür sprechen. Bei zig Millionen potentiellen Erben in Deutschland scheint dies gegeben.

VG
Sebastian