Angenommen, ein Kind wurde früher zur Adoption freigegeben und der leibliche Vater vererbt ihm eine gewisse Summe.
Ist das leibliche Kind erbschaftssteuerrechtlich eine fremde Person oder Verwandte 1. Grades?
Kommt sicher öfters vor.
Danke schon mal.
Servus,
hier richtet sich das ErbStG nicht nach den Regelungen des Zivilrechts: Bei Adoption eines Kindes (= Minderjährigen) erlischt das zivilrechtliche Kindschaftsverhältnis zu dessen leiblichen Eltern, aber steuerlich fällt das Kind als Erbe unverändert unter Steuerklasse I bzw. II je nach Verwandtschaftsgrad. Einzelheiten in § 15 ErbStG: http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
Schöne Grüße
Dä Blumepeder