Ein Vater möchte seinem Sohn eine vermietete Wohnung schenken.
Der Verkehrswert der Wohnung beträgt ca. 500.000 € der Steuerwert der Wohnung ist 450.000 € (90 % vom Verkehrswert bei vermieteten Wohnungen).
Die beiden möchten einen Nießbrauch vereinbaren, der aber von Anfang an auf 10 Jahre befristet ist.
Der Sohn hat einen Freibetrag für die Schenkungssteuer von 400.000 €. Der Nießbrauch verringert normalerweise den Steuerwert, so dass der Sohn unter die 400.000 € Freibetrag kommen würde.
Nun sagt der für die Beurkundung beauftragte Notar:
Wenn der Nießbrauch bereits bei seiner Bestellung z.B. auf 10 Jahre befristet wird, berücksichtigt das Finanzamt -Schenkungsteuerstelle - dies bereits von vorneherein. Nach Wegfall des Nießbrauchs durch Fristablauf oder durch vorheriges Ableben des Nießbrauchsberechtigten ändert sich an dieser Bewertung nichts mehr.
Bedeutet dies nun, dass der Sohn doch über die 400.000 € Erbschaftssteuerfreibetrag kommt und somit doch Erbschaftssteuer zahlen muss, weil der Nießbrauch gar nicht angerechnet wird oder wird der Nießbrauch auf 10 Jahre zumindest teilweise angerechnet, weil der Sohn ja 10 Jahre auf die Mieteinnahmen verzichtet?