Wenn es ein notarielles Testament gibt, muß der Erbe sich nur
zurücklehnen und abwarten, bis das FA sich bei ihm meldet.
Ebenso, wenn ein handgeschriebenes Testament beim Nachlassgericht abgeliefert wird.
Das Nachlassgericht schickt dann auch erst mal einen Fragebogen, in dem der Wert des Nachlasses erfasst wird, und der wird wohl als Kopie an das FA weitergereicht.
Hi, das kann er zwar machen aber grundsätzlich ist richtig was Clematis schrieb!
Es ist zwar so, dass, Banken, Gerichte, Notare u. bei Versicherungsnehmern auch Versicherungen den Erbfall dem Finanzamt melden müssen, das entbindet den Erben aber nicht, den Erbfall binnen 3 Monaten ebenfalls dem Finanzamt zu melden.
MfG ramses90.
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Zur Frage, wer wann was wem anzuzeigen hat, sollte es reichen, einfach auf die Gesetzesstelle zu verweisen. Jeder kann dann für seinen Einzelfall entscheiden, was da zutrifft.
Es muss jeder Absatz in dieser Vorschrift gelesen werden, da die nachfolgenden Absätze meist Ergänzungen oder Besonderheiten zu den vorherigen Absätzen darstellen.
Zur Frage, wer wann was wem anzuzeigen hat, sollte es reichen,
einfach auf die Gesetzesstelle zu verweisen. Jeder kann dann
für seinen Einzelfall entscheiden, was da zutrifft.
Es muss jeder Absatz in dieser Vorschrift gelesen werden, da
die nachfolgenden Absätze meist Ergänzungen oder
Besonderheiten zu den vorherigen Absätzen darstellen.
danke für den Link, der aber bezüglich Absatz 3 jetzt für Verwirrung sorgt.
Fiktiver Fall: Kind erbt von Eltern per notariellem Testament ein Grundstück, das FA erhält vom Notar das Testament sowie Eröffnungsprotokoll.
Nach der Formulierung im Abs. 3 „Einer Anzeige bedarf es nicht […] das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz […] gehört“ müßte das Kind sich in diesem fiktiven Fall selbst beim FA melden.
Ist das so richtig interpretiert?
Auch wenn der fiktive Notar und der fiktive Steuerberater gesagt haben, das Kind braucht nichts zu tun außer abwarten?
Hier war aber eindeutig die Rede von Bargeld, und nicht von
„Gericht“, „Notar“ oder sonstwas.
Der Neffe hat das „Bargeld“ von der Bank ausgezahlt bekommen.
Dazu ist üblicherweise ein Papier erforderlich, das als Absender „Gericht“ oder „Notar“ trägt.