ein volljähriger mann erfährt dass er als säugling von seinem jetzigen vater adoptiert wurde und er noch einen biologischen vater hat mit dem er allerdings seither nie kontakt hatte.
plötzlich melden sich die eltern des biologischen vaters (biolog.großeltern) mit dem anliegen, zu regeln wie sie dem enkelsohn, zu dem sie nie kontakt hatten ihr vermögen (geld und abbezahlte villa) vererben können, ohne dass viel geld an den fiskus abgeführt werden muß, da beide schon weit über 80 jahre alt sind???
zum biologischen vater besteht allerdings nach wie vor kein kontakt, dieser soll schwer krank sein und kann das erbe seiner eltern womöglich nicht antreten
hat der enkel chancen auf das erbe seiner (bilogischen großeltern) obwohl er ab geburt von jemandem anderen adoptiert wurde und seitdem einen anderen familiennamen trägt?
was kann der künftige erbe tunwas schlagen die experten vor um möglicht viel erbschaftsteuer zu sparen und die schäfchen für die großeltern ins trockene zu bringen?
im voraus vielen herzlichen dank für jedlich hilfreiche antworten!
hat der enkel chancen auf das erbe seiner (bilogischen
großeltern) obwohl er ab geburt von jemandem anderen adoptiert
wurde und seitdem einen anderen familiennamen trägt?
Klaro-ein Testament machts möglich!
was kann der künftige erbe tunwas schlagen die experten vor um
möglicht viel erbschaftsteuer zu sparen und die schäfchen für
die großeltern ins trockene zu bringen?
Erwachsenenadoption. Ist aber alles andere als einfach!
m. E. gibt es die für diesen Fall gewünschte Lösung leider nicht.
„Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten [Anm.: also auch zu den biologischen Großeltern] und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.“ (§ 1755 BGB)
Setzen die Großeltern den biologischen Enkel testamentarisch zu Ihrem Erben ein (Pflichteilsansprüche Ihres Sohnes mal außen vor), wäre der biologische Enkel m. E. bei der Erbschaftssteuer als Fremder zu behandeln. Dann wäre ein Wert des Erbes bis 6 Mio € in Steuerklasse III nach Abzug eines Freibetrages von 20.000 € mit einem Erbschaftssteuersatz von 30 % belegt.
da wir ja hier wohl von nicht wenig Geld reden, sollte man unverzüglich das Geld für eine anständige professionelle Beratung bei einem spezialisierten Anwaltskollegen und einem Steuerberater in die Hand nehmen. Da alles auf den Tisch des Hauses legen, und nicht versuchen nur um ein paar Euro für die Beratung zu sparen, das zu vererbende Vermögen klein zu reden. Das kann übel ausgehen. Meine Spitzenersparnis gegenüber einem solchen Versuch lag mal in Größenordnung eines sehr schönen Einfamilienhauses. Da sind dann natürlich Anwalts- und Steuerberaterkosten in Höhe von ein paar Tausendern dafür, dass sich Experten tagelang mit Exceltabellen und Literatur um die Ohren hauen „vollkommen inakzeptabel“.