Hallo,
nachfolgend Aktuelles Lexikon aus der SZ vom 28.09.02. Da kann sich jeder mal selber ausrechnen, ob er sich demnächst einschränken muss…
Gruß
Michael
Die Erbschaftsteuer ist keine Erfindung des modernen Steuerrechts: Sie geht auf den Erbschaftszehnt zurück, der schon in der fränkischen Zeit bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten an den König zu zahlen war. Heute erwägt die rot-grüne Regierung eine Erhöhung der Erbschaftsteuer, um so die Löcher im Haushalt zu stopfen. In einem Erbfall wird zunächst das Vermögen bewertet und festgestellt, wer erbberechtigt ist. Vom Vermögen werden Grundfreibeträge, Versorgungsfreibeträge und mit dem Todesfall zusammenhängende Unkostenabgezogen. Übrig bleibt das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen. Entscheidend für die Höhe der Grundfreibeträge ist der Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser. Dabei werden drei Steuerklassen unterschieden. Die höchsten Freibeträge stehen Ehegatten (307000 Euro) und Kindern (205000) zu, die niedrigsten den Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind (5200). Für die Höhe der Erbschaftsteuer sind der Wert des steuerpflichtigen Vermögens und die Steuerklasse entscheidend: Die Steuer kann zwischen sieben Prozent (bei einem Vermögen von bis zu 52000 Euro und SteuerklasseI) und 50 Prozent (bei einem Vermögen von über 25565 000 Euro und SteuerklasseIII) betragen. Doch das könnte sich ändern: Die Ministerpräsidenten der SPD-regierten Länder haben sich bereits für eine Erhöhung ausgesprochen.