Wenn ein Finanzamt vom Erben nur ein Verkehrswertgutachten als Nachweis anerkennt, sind die Kosten für den Gutachter dann als Erbfallkosten steuerfrei?
Dank und Gruß
Franz
Wenn ein Finanzamt vom Erben nur ein Verkehrswertgutachten als Nachweis anerkennt, sind die Kosten für den Gutachter dann als Erbfallkosten steuerfrei?
Dank und Gruß
Franz
Hallo Franz,
steuerfrei sind sie nicht, aber sie sind als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs 5 ErbStG abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Anfall des Erbes stehen. Wirken sich also nur aus, wenn sie zusammen mit den anderen Kosten der Abwicklung des Nachlasses und ggf. der Bestattung den Pauschalbetrag von 10 300 € übersteigen, der ohne Einzelnachweis angesetzt wird.
Man muss sich ggf. mit der Finanzverwaltung ein wenig um die Anerkennung als Nachlassverbindlichkeit kabbeln - hier ist Schützenhilfe:
Bundesfinanzhof - Urteil vom 19.6.2013, II R 20/12
Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz
Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.
Schöne Grüße
MM
Danke Aprilfisch,
für die Expertise!
In der ErbStErklärung kann man Erbfallkosten an zwei Stellen unterbringen. In der 10300 € Rubrik oder in der Anlage Erwerber unter „Gesondert zu tragende Erbfallkosten“.
Wenn ein Erbe mit der amtlichen Bewertung nicht zufrieden ist, und das Finanzamt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorschreibt, kommt wohl Letzteres in Frage. Fällt ein Verkehrswertgutachten hier auch unter § 10 Abs 5 ErbStG ?
Bei Einreichung der Erbschaftssteuererklärung konnte man nicht wissen, wie die amtliche Bewertung ausfällt. Man ist auf eine Nachreichung der Gutachterkosten angewiesen. Wird das in der Regel anerkannt?
Gruß Franz
Hallo Franz,
der Unterschied zwischen den beiden Stellen ist eigentlich bloß, ob die Erbfallkosten vor oder nach der Verteilung des Betrages auf die Erben abzuziehen sind. „Sicher“ drauf verlassen würde ich mich grad nicht, dass das von vornherein veranlagt wird wie erklärt, aber es gibt eine gute Wahrscheinlichkeit - von einem Nichtanwendungserlass für das zitierte BFH-Urteil wüßte ich nichts.
Schöne Grüße
MM
Ich habe dazu eine Frage. Kann man auch vor der Bewertung des Finanzamts ein Verkehrswertgutachten durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung in Auftrag geben? Oder muss man erst das Finanzamt den Wert ermitteln lassen? Wäre sehr glücklich über eine Antwort!