Erbschaftssteuer

Haben die Ergebnisse einer notariellen Erbauseinandersetzung Einfluss auf die Erbschaftssteuer? Oder richtet sich die Erbschaftssteuer ausschließlich nach den vor dem Nachlassgericht unterschriebenen Erbquoten?

Dank und Gruß
Franz

Hallo!

So ganz kann ich die Frage nicht verstehen, was wohl gemeint sein könnte.

Was(wie viel) man erbt steht im Testament oder wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Danach richtet sich auch die Steuer.

Seid wann muss man beim Gericht Erbquoten anerkennen/unterschreiben ?

MfG
duck313

Servus,

das ist jetzt ein bissle zu abstrakt - die Erbauseinandersetzung ist ja nun grundsätzlich bloß das Teilen von Gütern (in der Regel Grundstücken), die von mehreren Erben gemeinschaftlich geerbt wurden, und sie ändert nichts an der Bewertung dieser Güter oder an der Quote, zu der anteilig geerbt worden ist.

Wenn im Zuge der Erbauseinandersetzung Güter, die zum steuerpflichtigen Erwerb gehörten, abweichend bewertet worden sind, kann damit eine Änderung der Bescheide über ErbSt gem. § 173 AO („Bekanntwerden neuer Tatsachen“) möglich und nötig werden.

Um das beurteilen zu können, ist es nötig, zu wissen, welchen Einfluss genau die Erbauseinandersetzung auf die Bewertung des geerbten Vermögens hatte und wie es zu einer abweichenden Bewertung gekommen ist.

Schöne Grüße

MM

Damit muss wohl gemeint sein dass das Erbe in einem bestimmten Verhältnis angenommen worden ist.
Das ist nicht mehr rückgängig zu machen.
Die notarielle Erbauseinadersetzung regelt dann nur wer was bekommt (bewegliche Güter) bzw wie ein Miteigentum aufgelöst wird. Sofern dabei festgestellt wird dass der Wert des Miteigentums, i.d.r. eine Immobilie, gering ist und man sich auf entsprechend geringe Ablösebeträge einigt, dann kann man auf dieser Grundlage natürlich auch den Feststellungsbescheid des Nachlassgerichts angehen. Das müssen aber objektive Gründe sein, d.h. Bodenrichtwert trifft nicht zu usw. Das hat dann freilich wesentlich Einfluss auf die Steuer. Ist aber unabhängig von einer notariellen Beurkundung, bezüglich der (steuerlich relevanten) Wertfeststellung hat die Beurkundung kein Gewicht.

Hallo Flamingo,

die „Ergebnisse einer notariellen Erbauseinandersetzung“ (wie im Ausgangsposting genannt) können (müssen nicht) unter Umständen sehr wohl einen Einfluss auf die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs haben, wenn sie nämlich für die Verhältnisse zum Stichtag des Anfalls des Erbes wertaufhellende relevante Einzelheiten enthalten, die bei der Festsetzung der ErbSt nicht berücksichtigt worden sind.

Um das beurteilen zu können, muss man - wie bereits ausgiebig erläutert - mehr zum Sachverhalt wissen, nämlich wie es konkret bei der Auseinandersetzung zu einer Bewertung gekommen ist, die von derjenigen abweicht, die bei der Festsetzung der ErbSt zugrunde gelegt worden ist.

Schöne Grüße

MM

Danke Aprilfisch, Duck und Flamingo,

für eure Beiträge! Fisch, Ente und Flamingo, das passt :slight_smile:
Der Fall liegt so, wie ihn Flamingo interpretiert hat: Vor dem Nachlassgericht waren nach langer Bedenkzeit Erbquoten unterschrieben worden. Monate später fällt einem der 4 Erben ein, dass er mehr erben möchte. Zuerst nervt er monatelang das Gericht mit entsprechenden Anträgen, als das nichts hilft, verlangt er bei der anschließenden notariellen Erbauseinandersetzung von den Erbquoten zu seinen Gunsten abzuweichen; ein Fachanwalt für Erbrecht hilft ihm dabei, allerdings vergebens.
Dazu meine Frage: Auch wenn die Erbauseinandersetzung andere Quoten als die vor Gericht unterschriebenen Erbquoten ergeben hätte: Das Finanzamt hätte sich an die Erbquoten des Gerichts gehalten?

Gruß Franz

dazu ist oben bereits alles gesagt.
Interessant ist dann nur noch der Feststellungsbescheid. Der orientiert sich an der (privaten) Wertaufstellung beweglicher Güter meist eines Erben stellvertretend für den gesamten Nachlass und eben eines formalen „ImmobilienGutachtens“ das sich aber nur auf oberflächliche Wertmerkmale stützt ohne individuelle in Augenscheinnahme /Ortstermin und daher erfolgversprechend -per Widerspruch- angefochten werden kann, wenn im „Gutachten“ wertbildende bzw -mindernde Merkmale nicht berücksichtigt worden sind.