Üblicherweise nimmt kein Finanzbeamter in einem Erbschaftssteuerverfahren die geerbte Immobilie in Augenschein, wenn gegen seinen Schätzwert Einspruch erhoben wurde. Das ist Aufgabe eine öbuv Sachverständigen.
Gibt es Ausnahmen? Z. B. wenn der Gutachter das alte Haus wegen Zweifel an der Statik erst gar nicht betritt? In der Erbschaftssteuererklärung war dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass das Haus unbewohnbar ist.
Dank und Gruß
Franz