Erbschaftssteuerrecht bei ausländischen Erben

Ich habe eine Frage zum deutschen Erbschaftssteuerrecht. Dazu dieses Beispiel:

Ein Mann mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit hat bis zu seinem Tod zur Miete im Inland (also Deutschland) gelebt. Nun ist er verstorben und seine direkten Erben leben allesamt im Ausland (Europa), das gesamte Vermögen des Verstorbenen befindet sich ebenfalls im Ausland und sein Einkommen bezieht er ebenfalls aus dem Ausland. Mit Deutschland hat er also „nur“ insoweit etwas zu tun, dass er dort lebt. Greift hier das deutsche Erbschaftssteuergesetz?

Laut § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) gilt der Verstorbene als Inländer und wäre somit steuerpflichtig. Ich frage mich allerdings, ob er (bzw. die Erben) in Deutschland auch mit dem gesamten ausländischen Vermögen nun steuerpflichtig ist oder nicht.

Servus,

ja, das ErbStG greift hier.

Weil aber für die Besteuerung ein Doppelbesteuerungsabkommen bedeutend sein kann (ja, es gibt auch welche betreffend Erbschaftsteuer), ist es notwendig, zum Sachverhalt noch zu ergänzen, um welches Land oder welche Länder außerhalb Deutschlande es geht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe gehört, für die Schweiz gäbe es dieses Doppelbesteuerungsabkommen. Zählt das auch für andere europäische Länder, wie zB Luxemburg oder Frankreich?

Hallo!

Und Luxemburg und Frankreich wären die betroffenen Länder wo die Erben und das Vermögen sich befindet ?

Wäre es so geheim, die in Frage kommenden Länder zu nennen, wenn man zutreffende Aussagen wünscht ?

Solche Abkommen werden immer einzeln mit einem Land abgeschlossen. Und sie unterscheiden dann oft noch nach Allgemeinem Steuerrecht und Erbschaftssteuerrecht.

MfG
duck313

Ja, Luxemburg und Frankreich wären die betroffenden Länder.

Zangengeburt
Servus,

nochmal bitte: Wo (in welchen Ländern) haben die Erben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt? Wo (in welchen Ländern) liegen die Grundstücke, die zum Nachlassvermögen gehören? Wo (in welchen Ländern) befindet sich das Bargeld und ggf. Finanzanlagen, die zum Nachlassvermögen gehören?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Zuerst heissts in den Regeln, man soll seine Fragen so allgemein wie möglich stellen weil sie sonst gelöscht werden, und dann muss man trotzdem so sehr ins Detail gehen. Also nehmts mir nicht übel wenn ich meine erste Frage nicht direkt perfekt stelle.

Ich gehe von zwei Fällen aus. In dem einen haben die Erben ihren Wohnsitz in Frankreich, die Grundstücke liegen in Frankreich, das Bargeld/Finanzanlagen befindet sich in Frankreich. In dem anderen Fall liegt alles in Luxemburg.

LG
FlockiFlock

Servus,

Ich gehe von zwei Fällen aus. In dem einen haben die Erben
ihren Wohnsitz in Frankreich, die Grundstücke liegen in
Frankreich, das Bargeld/Finanzanlagen befindet sich in
Frankreich.

In diesem Fall liegt das Besteuerungsrecht für den gesamten Nachlass bei Frankreich.

In dem anderen Fall liegt alles in Luxemburg.

Hier gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen betreffend ErbSt. Der gesamte Nachlass unterliegt der ErbSt in D und in Luxemburg, aber es kann in D auf Antrag die in Luxemburg bezahlte ErbSt angerechnet werden. Wenn keine Anrechnung beantragt wird, erfolgt volle Besteuerung des Nachlasses in beiden Ländern.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Alles klar, vielen vielen Dank!

LG,
FlockiFlock