Erbschaftsteuer

Liebe/-r Experte/-in,
meine Frage:
Ein Einzelunternehmer besitzt ein Grundstück, das mit Vorder- und Hinterhaus bebaut ist. Teile von beiden Gebäuden sind seit ca. 1990 im Betriebsvermögen. Jetzt ist der Einzelunternehmer in 2010 gestorben: wie sind die im Betriebsvermögen enthaltenen Gebäudeteile bei der Erbschaftsteuer (die in 2011 abgeben werden muss)und bei der Betriebsaufgabe zu behandeln? Entnahme zum Todeszeitpunkt > versteuern Entnahmegewinn & bei Erbschaftsteuer Privatvermögen oder bleiben sie Beitrebsvermögen oder wie? Gibt es Probleme, wenn die Grundstücks- und Gebäudeteile entnommen werden?

Vielen Dank

Teile von beiden Gebäuden sind seit

ca. 1990 im Betriebsvermögen. Jetzt ist der Einzelunternehmer
in 2010 gestorben: wie sind die im Betriebsvermögen
enthaltenen Gebäudeteile bei der Erbschaftsteuer (die in 2011
abgeben werden muss)und bei der Betriebsaufgabe zu behandeln?

Hallo,

zunächst muss man festhalten, dass der Erbfall keine Entnahme der Grundstücksteile aus dem Betriebsvermögen auslöst. Sie waren zu Lebzeiten des Erblassers Betriebsvermögen und sie sind es in der Sekunde nach seinem Tod immer noch. Und deswegen werden sie auch erbschaftsteuerlich als Betriebsvermögen behandelt, wenn sie das auch einkommensteuerrechtlich waren.

Bei der Vererbung von Betriebsvermögen wird dieses nach speziellen erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln insgesamt bewertet. In diese Bewertung sind die betrieblichen Grundstücke mit einbezogen; sie werden also nicht wie Grundstücke im Privatvermögen separat bewertet.

Für vererbtes Betriebsvermögen gibt es spezielle erbschaftsteuerrechtliche Vorschriften, welche diese Art von Vermögen begünstigen sollen (§ 13a ErbStG) - aber nur dann, wenn der geerbte Betrieb als solcher über 5 (§ 13a Abs. 5 ErbStG) bzw. 7 (§ 13a Abs. 8 ErbStG) Jahre unverändert (d.h. nicht auf kleinerem, höchstens größerem Niveau) fortgeführt wird. Das heißt aber auch, dass Betriebsvermögen, in welchem Grundstücke oder Grundstücksteile enthalten sind, erbschaftsteuerlich nur dann begünstigt ist, wenn die Grundstücke über diesen Zeitraum im Betriebsvermögen bleiben. Sie dürfen insbesondere nicht entnommen oder veräußert werden.

Erfolgt dennoch die Entnahme oder Veräußerung, fällt die erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise weg und es ist Erbschaftsteuer nachzuentrichten (§ 13a Abs. 5 ErbStG).

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Jetzt hab ich noch eine Frage: die Erben werden den Betrieb nicht fortsetzen, sondern nur noch abwickeln. Können dann die Grundstücks- und Gebäudeteile entnommen werden und in der Erbschaftssteuererklärung als Privatvermögen behandelt werden. Wir haben auf den Todestag eine Aufgabebilanz erstellt und ich wollte dann einen Aufgabegewinn ermitteln, in dem die Gebäudeteile enthalten sind… Wäre das richtig?

Vielen Dank im Voraus

Können dann die Grundstücks- und Gebäudeteile
entnommen werden und in der Erbschaftssteuererklärung als
Privatvermögen behandelt werden.

Nein, in der Erbschaftsteuererklärung sind die Grundstücksteile noch als Betriebsvermögen auszuweisen, denn als solches sind sie ja vererbt worden. Gleichzeitig sollte dem Finanzamt aber Mitteilung darüber gemacht werden, dass unmittelbar nach dem Erbfall durch die Erben die Entnahme in das Privatvermögen erfolgt. Dann kann das Finanzamt sich nämlich sparen, erst die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens ausrechnen, da diese ja ohnehin wegfällt.

Wir haben auf den Todestag
eine Aufgabebilanz erstellt und ich wollte dann einen
Aufgabegewinn ermitteln, in dem die Gebäudeteile enthalten
sind… Wäre das richtig?

Ja, die Bilanz ist auf den richtigen Zeitpunkt aufgestellt, wenn - faktisch eine Sekunde nach dem Tod des Erblassers - die Erbengemeinschaft die Betriebsaufgabe erklärt (der Erblasser kann das ja nicht mehr und hat es vor seinem Tod auch nicht getan). Wichtig ist, dass in der Aufgabebilanz die vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden nicht mit ihren Buchwerten, sondern mit ihren echten Verkehrswerten ausgewiesen sind, denn die Aufgabebilanz dient ja dazu, die evtl. vorhandenen stillen Reserven und stillen Lasten steuerlich zu erfassen und in den Aufgabegewinn bzw. -verlust einzubeziehen.
Es ist also unumgänglich, die Grundstücke auf den Todeszeitpunkt bewerten zu lassen (womit ich nicht die Bewertung nach §§ 179 ff. BewG meine, sondern die Verkehrsbewertung auf der Grundlage des BauGB). Ich empfehle, das durch einen Steuerberater machen zu lassen, der gleichzeitig Sachverständiger für Immobilienbewertung ist (weil der dann die Bewertung u. U. steuerlich „optimieren“ kann).