Teile von beiden Gebäuden sind seit
ca. 1990 im Betriebsvermögen. Jetzt ist der Einzelunternehmer
in 2010 gestorben: wie sind die im Betriebsvermögen
enthaltenen Gebäudeteile bei der Erbschaftsteuer (die in 2011
abgeben werden muss)und bei der Betriebsaufgabe zu behandeln?
Hallo,
zunächst muss man festhalten, dass der Erbfall keine Entnahme der Grundstücksteile aus dem Betriebsvermögen auslöst. Sie waren zu Lebzeiten des Erblassers Betriebsvermögen und sie sind es in der Sekunde nach seinem Tod immer noch. Und deswegen werden sie auch erbschaftsteuerlich als Betriebsvermögen behandelt, wenn sie das auch einkommensteuerrechtlich waren.
Bei der Vererbung von Betriebsvermögen wird dieses nach speziellen erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln insgesamt bewertet. In diese Bewertung sind die betrieblichen Grundstücke mit einbezogen; sie werden also nicht wie Grundstücke im Privatvermögen separat bewertet.
Für vererbtes Betriebsvermögen gibt es spezielle erbschaftsteuerrechtliche Vorschriften, welche diese Art von Vermögen begünstigen sollen (§ 13a ErbStG) - aber nur dann, wenn der geerbte Betrieb als solcher über 5 (§ 13a Abs. 5 ErbStG) bzw. 7 (§ 13a Abs. 8 ErbStG) Jahre unverändert (d.h. nicht auf kleinerem, höchstens größerem Niveau) fortgeführt wird. Das heißt aber auch, dass Betriebsvermögen, in welchem Grundstücke oder Grundstücksteile enthalten sind, erbschaftsteuerlich nur dann begünstigt ist, wenn die Grundstücke über diesen Zeitraum im Betriebsvermögen bleiben. Sie dürfen insbesondere nicht entnommen oder veräußert werden.
Erfolgt dennoch die Entnahme oder Veräußerung, fällt die erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise weg und es ist Erbschaftsteuer nachzuentrichten (§ 13a Abs. 5 ErbStG).