Erbschaftsteuer

Liebe/-r Experte/-in,
Verehrte Steuerexperten,
meine Eltern haben zu Lebzeiten ein Testament erstellt.
Meine Schwester und ich erfuhren davon zum Tod von unserem Vater vor 15 Jahren.
Darin steht, daß zunächst meine Mutter Alleinerbe ist, bei Ihrem Tod das Haus mir zufällt und meine Schwester 20.000 € erhalten soll - das bedeutet eine ungerechte Wertaufteilung.
Wir erkundigten uns damals wegen einer Änderung (Gleichstellung); die Antwort war es kann nicht geändert werden, da Vater und Mutter unterschrieben haben und ein Erblasser nicht mehr lebt, somit nicht möglich. Hier die Fragen:

  1. Ist dieser Sachverhalt richtig oder kann meine Mutter als damalige Alleinerbe jetzt ein neues Testament erstellen ?
  2. Wenn dies nicht möglich ist und ich trotzdem meiner Schwester soviel abgebe, daß wir beide gleich erben, ist dies dann eine Schenkung und fällt dann Schenkungssteuer an
  3. Gib es hier einen Freibetrag oder wie hoch ist diese Schenkungssteuer ?
    Danke für Ihre Mühe zu einer Rückantwort
    MfG
    Mayer Werner

Wenn die Eltern ein sogenanntes Gemeinschaftliches Testament mit dem genannten Inhalt errichtet hatten, und darin keine Klausel über die Berechtigung des Überlebenden zur Änderung der Erbfolge enthalten ist, dann ist nach dem Ableben des Erstversterbenden der Überlebende an das T. gebunden. Er kann allerdings dann frei neu testieren, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Dafür ist die Frist abgelaufen. Die durch Fristablauf automatisch erfolgte Erbschaftsannahme kann er (theoretisch) allerdings anfechten. Ob das mit Erfolg funktionieren würde, müssen Sie prüfen lassen. Denn es lohnt sich vielleicht, da anderenfalls die richtig von Ihnen erwähnte Sch.steuer anfallen könnte. Das Steuerrecht ist leider nicht mein Gebiet.

Hallo,
deine Mutter kann da Vater verstorben ist kein neues Test. machen. Auch nicht bei einem Berliner Test, nur müsste mann dieses genau durchlesen, ob nicht die Mutter einen Passus hat, dass sie vor ihrem Tod nicht doch mit dem Haus Geschäfte machen kann.
Deine Schwester könnte erstmal auf den Pflichtteil pochen - das wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
der ihr als Minimum zustände. Solltest du wie du sagst
mit Schwester hab/halb machen sie wäret ihr untereinander Steuerklasse II und die Schenkungssteuer ist 20% und das vom halben Verkehrswert des Hauses gerechnet. Du bez. für das Haus keinerlei Erbsch.steuer
wärest aber auch nicht, solltest du das Haus verkaufen,
was du mit dem Erlös gemacht hast.
M.f.G
pete