Hallo zusammen,
jemand möchte einen Bekannten, mit dem er weder verwandt noch verschwägert ist, in seinem Testament berücksichtigen.
Kann der Erbe den Freibetrag von 5.200,-- EUR, wie die übrigen Personen der Steuerklasse III, geltend machen,
gilt dafür ein anderer Freibetrag
oder muß der Bekannte die Erbschaft voll versteuern.
Vielen Dank für euren Diskusionsbeitrag.
Freundliche Grüße
Fritz
Hallo Fritz,
hierzu sagt § 15 Abs 1 ErbStG: „(…) Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.“ In StKl I und II sind ausschließlich Ehegatte und Verwandte unterschiedlicher Grade aufgezählt. Also fällt der nicht Verwandte klar unter StKl III.
Für Erwerbe der Fälle § 2 (1) Nr 1 ErbStG (auch dem geschilderten) gilt der Freibetrag von 5.200 €.
Schöne Grüße
MM
Hallo!
Wie bereits durch meinen Vorredner erwähnt:
Freibetrag 5.200,-- EUR ist für „alle übrigen Erwerber […]“ (Gesetzestext), also auch für einen völlig Fremden, bzw. Bekannten.
Interessant wäre allerdings auch, was vererbt wird. Evtl. kann man über bestimmte Schienen zusätzliche Freibeträge rausholen:
z.B. „Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände“ (Achtung: keine Kunstgegenstände, -sammlungen, Bibliotheken etc.): zusätzlicher Freibetrag: 10.300,-- EUR
Also kann es schon was bringen, dem Bekannten das eigene Auto zu vererben.
Grüße
GM
Hallo Martin, hallo Grübelmonster,
besten Dank für eure rasche und kompetente Antwort.
Ich denke, daß ihr damit einem Bekannten von jemand, eine große Freude gemacht habt.
Freundliche Grüße
Fritz
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Hallo Fritz,
normal gilt dieser Freibetrag. Sollte mehr Geld vererbt werden, dann gibt es Möglichkeiten, mit der Auswahl des passenden Anlagemodells z. B. bis zu 256.000 steuerfrei zu vererben/verschenken.
Auch mit Versicherungen besteht erheblicher Gestaltungsspielraum.
Gruß
Boris
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Hallo Boris,
herzlichen Dank für Deine Antwort auf meine Frage.
Nech dem Tod meines Vaters, mache ich mir zunehmend Gedanken um meinen eigenen Nachlaß.
Deshalb habe ich mich für die Freibeträge meiner Angehörigen interessiert.
Das Bare werde ich damit schon los.
Probleme dürfte eher die Eigentumswohnung bereiten, die an meine nichteheliche Lebensgefährtin gehen soll.
Freundliche Grüße
Fritz
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Hallo Boris,
Hallo Friedrich,
herzlichen Dank für Deine Antwort auf meine Frage.
Nech dem Tod meines Vaters, mache ich mir zunehmend Gedanken
um meinen eigenen Nachlaß.
Deshalb habe ich mich für die Freibeträge meiner Angehörigen
interessiert.
Das Bare werde ich damit schon los.
Probleme dürfte eher die Eigentumswohnung bereiten, die an
meine nichteheliche Lebensgefährtin gehen soll.
Und Du willst wirklich nicht heiraten? Dann ist das schon ein Festmahl für das Finanzamt!
So ganz schnell sehe ich zwei Möglichkeiten.
Die Eine: Du verkaufst die Wohnung an Sie zu einem Freundschaftspreis, mit Wohnrecht für Dich. Und legst das Geld intelligent an. Dann hast Du aber schon jetzt die Regie abgegeben.
Die andere: Du beleihst die Wohnung bis zur Halskrause und verfährst mit dem Geld wie unter 1. Dann behälst Du weiter die Regie, nur ein komisches Gefühl im Bauch, daß die Wohnung nicht bezahlt ist. Aber das Deckungskapital ist ja da.
Verdeutliche Dir mal die Steuerschuld Deiner Partnerin im Erbschaftsfall und denk dann nach ob es das Wert ist.
Freundliche Grüße
Fritz
Freundliche Grüße
Boris
Hallo Fritz,
normal gilt dieser Freibetrag. Sollte mehr Geld vererbt
werden, dann gibt es Möglichkeiten, mit der Auswahl des
passenden Anlagemodells z. B. bis zu 256.000 steuerfrei zu
vererben/verschenken.
Auch mit Versicherungen besteht erheblicher
Gestaltungsspielraum.
Gruß
Boris
Hallo zusammen,
jemand möchte einen Bekannten, mit dem er weder verwandt noch
verschwägert ist, in seinem Testament berücksichtigen.
Kann der Erbe den Freibetrag von 5.200,-- EUR, wie die übrigen
Personen der Steuerklasse III, geltend machen,
gilt dafür ein anderer Freibetrag
oder muß der Bekannte die Erbschaft voll versteuern.
Vielen Dank für euren Diskusionsbeitrag.
Freundliche Grüße
Fritz