Erbschaftsteuer für Bauerwartungsland oder für Rohbauland

Hallo,

ist es eine doofe oder komplizierte Frage ? Vielleicht sehe ich auch „den Wald vor so vielen Bäumen“ nicht.

Es ist Erbschaftsteuer für ein Grundstück fällig.

Das betreffende Grundstück wurde zum Bewertungsstichtag landwirtschaftlich genutzt.

Es war nicht erschlossen, es war keinerlei bauliche Nutzung seitens des Eigentümers angedacht.

Jedoch war es im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplan.

Das Grundstück ist meiner Meinung nach Bauerwartungsland, das Finanzamt klassifiziert es als Bruttorohbauland.

Laut Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuerrichtlinien und ImmoWertV wird Rohbauland definiert:

Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

Da der Eigentümer es nicht für eine bauliche Nutzung bestimmt hat, ist es meiner Meinung nach als Bauerwartungsland einzustufen.

Das Finanzamt ist anderer Ansicht. Es schreibt:

da es zum Stichtag im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplan war ist es als Bruttorohbauland zu bewerten

und

Zitat : „Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an; ebensowenig auf den Willen des Eigentümers; entscheidend ist vielmehr die Verwertungsmöglichkeit am Bewertungsstichtag.“

bin für jede Hilfe dankbar,

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910061/
Der ist erfolgreich bis vor den Bundesfinanzhof gezogen. Siene Grundstücke waren auch von Wohnbebauung umschlossen wie aus den voran gegangenen Urteilen in Nürnberg zu ersehen ist. Also muss auch da ein Bebauungsplan vorgelegen haben. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-94975
ramses90

Hallo,

Darüber scheint man sich einig zu sein.

Trifft dann nicht diese Definition zu:

Oder nicht?

Was der Eigentümer aktuell möchte scheint mir ohne Bedeutung, denn er kann die Fläche(n) jederzeit zu dem höheren Wert veräussern.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt seine Meinung ändert, ohne dass dies in einem Rechtsstreit durchgefochten wird. Ohne eine gute Rechtsberatung in dem speziellen Einzelfall kommst Du nicht weiter.

Gruss
Jörg Zabel

Du musst schon alles lesen, nicht nur den Teil, der dir passt. In den §§30, 33, 34 BauGB steht halt nix, dass da der Eigentümer was bestimmen kann. Für die Bewertung sind letztlich 2 Dinge interessant:
gibt es einen Bebauungsplan
wurde die Erschließung schon vom Eigentümer bezahlt

Der Fall lag aber komplett anders, da ein niedrigerer bei der tasächlichen Veräußerung erzielter Wert vorlag, der durch einen Verkauf innerhalb der Jahresfrist als gemeiner Wert anzusetzen war.

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Es gab einen rechtswirksamen Bebauungsplan. Das Grundstück, im übrigen ca. 7000 m², war aber nicht erschlossen. Weder Wasser, Strom, Kanal noch Straße. Die Erblasserin brauchte kein Geld und wollte deshalb nicht an die Gemeinde verkaufen. Im hochbetagten Alter wollte sie die Erschließung auch nicht mehr selber vornehmen.

Meine Überlegung hinsichtlich der Definition Rohbauland war : … „“" sind Flächen die … für eine bauliche Nutzung bestimmt sind."""" .

Über die Nutzung seines Eigentum, also ob baulich oder nicht, sollte doch der Eigentümer selbst bestimmen können und nicht etwa die Gemeinde durch Aufstellung eines Bebauungsplan.

Die §§30, 33, 34 BauGB dürften daher unbeachtlich sein, auch in diesen steht das die Erschließung gesichert sein muss. Es gab aber keine Erschließung und war auch nicht angedacht.

Danke für die Antwort, ich habe selber schon befürchtet das es ohne fachliche Rechtsberatung nichts wird.

dennoch darf ich nachfragen:

Was ist den dann die Grundlage für die Wertermittlung, der Wert zum Bewertungsstichtag oder ein fiktiver in der Zukunft zu erzielender Wert ?

Gruss
Toni2011

Rückfrage:
Was war das Grundstück zum Bewertungsstichtag? Die Definition von „Verkehrswert“ ist hier hilfreich, nicht die aktuelle Nutzung.

Gab es einen rechtskräftigen Bebauungsplan?
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans durch die Kommune steigt der Wert einer Fläche um ein Mehrfaches, die Eigentümer brauchen gar nichts dazu zu tun. Im Normalfall wird diese Wertsteigerung gern angenommen. Hier scheint es mir so, dass von Eigentümerseite für die Steuer ein geringerer Wert genehm ist, die Wertsteigerung aber trotzdem gewünscht ist.
Wenn die Fläche landwirtschaftliches Nutzland mit entsprechendem Wert bleiben soll, dann müsste sie aus dem Bebauungsplan herausgenommen werden. Ist das eine Lösung?

Gruss
Jörg Zabel

ich versuch es nochmal.
Rohbauland = die durch einen Bebauungsplan klar der baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Es ist weder eine Erschließung notwendig, noch muss die Form und Lage eine bauliche Nutzung erlauben (das bedeutet insbesondere wenn die Flächen durch Realteilung kleine Flickenteppiche sind).

Somit reicht es aus, dass der Bebauungsplan da ist und rechtskräftig ist, das Flurstück als Rohbauland zu betrachten.

Mein Hinweis auf die tatsächliche Erschließung würde das ganze lediglich nur noch teurer machen.

Und noch was zu Bauerwartungsland: HIer ist i.d.R. Land gemeint, das im Bereich eines Flächennutzungsplan (= vorbereitender Bauleitplan) liegt, d.h. es ist zu erwarten(!) dass aus der Fläche irgend wann man Bauland wird, du kannst dich aber nicht darauf berufen(z.B. kann durch eine Änderung immer noch daraus ein Landschaftsschutzgebiet werden). Wenn ein Bebauungsplan vorliegt (= verbindlicher Bauleitplan), dann wird da auch drauf gebaut.

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