Erbschaftsteuer welcher Freibetrag ?

Der Vater ist verstorben. Alleinerbin die Freundin - keine Heirat, keine eingetr. Lebenspartnerschaft mit Ausnahme von Haus/Grund, hier ist diese nur nicht befreite Vorerbin. Gesundheitlich und finanziell sie sich den Unterhalt/Erhalt der Liegenschaft nicht mehr leisten und möchte diese an die Nacherbin, Tochter des Erblassers, vorab übergeben.
Wonach wird besteuert ? Als Tochter des Erblassers oder als Nichtverwandte zur nicht befreiten Vorerbin ? Rechtlich ist es wohl eine „Schenkung unter Lebenden“…
Das zuständige FA will sich leider nicht äußern, zwei Anwälte/Notare sind verschiedener Meinung.
Für das Fa liegt der Verkehrswert rund 120.000 Euro - zu erzielender Verkaufspreis nur max. 50.000 Euro - daher geht es um eine existenzielle Frage.

Hallo!

Geht das überhaupt ?
Kann die „nicht befreite Vorerbin“ das Haus verschenken, verkaufen oder übertragen ?
Ich meine nein.

Und wenn ja, dann gäbe es den Freibetrag von 20.000 € weniger geht nicht und Steuerklasse III für den übersteigenden Teil.

Hier könnte man aber annehmen, es findet gar keine Übertragung oder Schenkung statt sondern ein Erbverzicht und sei er auch nachträglich, nach der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen nach Erbfall.
Da Nacherbin ja indirekt vom Erblasser erbt, hätte sie den hohen Freibetrag von 400.000 € und keine Sorgen mit dem Finanzamt !

MfG
duck313

Anmerkung, Steuerklasse III wären Steuersatz 30 % bei Erbe bis 300.000 €

Hallo Duck,

danke…ja das ist gerade das was die Frage ist…als „nicht befreite Vorerbin“ darf sie eigentlich garnichts. Eine vorzeitige Übertragung auf den Nacherben wäre aber gleichzusetzen mit „Schenkung unter Lebenden“ und damit 20.000 Euro bei Steuerklasse 3. Da das FA den Verkehrswert zugrunde legt würde das den echten Wert des Hauses übersteigen. Der zweite Anwalt ist ebenfalls der Meinung : Erbverzicht also der Freibetrag für leibliche Kinder.
Das FA will sich nur leider nicht vorab äußern und daher sucht die Nacherbin „Vergleichsfälle“…

Es gilt aber nicht der Verkehrswert, sondern ich meine, es gilt der „gemeine Wert“, das ist der den man nach Zustand, Lage und allgemeiner „Kauflaune“ am Markt erzielen könnte.

Und lies mal den § 6 Absatz 3 des ErbStG : https://dejure.org/gesetze/ErbStG/6.html

MfG
duck313

Hallo Duck,

danke…da war ich auch schon, mein Fachverständnis ist da aber eher begrenzt :wink:
Also die Nacherbin hat jetzt einen Steuerberater Fachrichtung Erbschafts-Schenkungssteuer mit einbeozogen, der tüftelt nun mit dem Notar…kostet viel Geld, aber immernoch weniger als die Steuer.
Fakt ist : das FA rechnet über den Verkehrswert nicht über den Markwert
Problematik : die Vorerbin hat das Erbe NICHT ausgeschlagen, aber auch keinen Erbschein beantragt, das Grundbuch läuft noch auf den Verstorbenen, die Vorerbin hat noch keine Steuer gezahlt - wird sie auch nicht können, da Pleite und Nutzen aus dem Erbe ist praktisch gleich Null, da sie zwar für den Unterhalt des Hauses aufgekommen ist, aber selbst auf der Palliativstation liegt…alles Mist.