Erbschaftsvertrag

Hallo liebe Gemeinde

Folgende Erbschaftsfrage beschäftigt mich:

Vor langer Zeit (1976) ist ein Erbschaftsvertrag geschlossen worden. Darin ist festgehalten, dass die Personen

A, B, C der Person E ihr gesamtes Vermögen nach dem Ableben der letzten Person vermachen.

A verstirbt als erstes und E schlägt das Erbe aus.

Dann verstirbt B und E nimmt Privatvermögen an.

C lebt noch und möchte nun die Erbschaft auf eine andere Person übertragen, was aber lt. Notar nicht mehr möglich ist weil B verstorben ist und D die Erbschaft angenommen hat.

Nun überlegt C was denkbar wäre um D ihr vermögen nicht überlassen zu müssen ( hierbei handelt es sich immerhin um ein Einfamilienhaus und eine Eigentumswohnung sowie Geldvermögen).

C zieht sogar in Betracht, noch einmal zu Heiraten oder eine Adoption zu tätigen. Welche folgen hätte dieses verhalten auf die Erbschaft zur Person D?

C ist die Oma der Enkelin D Die Eltern von C leben nicht mehr.

Hätte somit eine Adaption Auswirkungen auf dem Vertrag, da sich Kinder vor den Enkeln in der Linie befinden

Hätte eine Heirat darauf Auswirkungen was C noch zu erben hat?

Wie verhält es sich mit der Witwer-Rente? Bleibt diese dem Witwer sollte er nicht mehr Heiraten ein Leben lang erhalten?

Das ganze hört sich sehr ungewöhnlich an ist aber auf Grund der Zerstrittenheit zwischen C und D fast schon nachvollziehbar.

Gäbe es noch andere Möglichkeiten C vom Erbe auszuschließen?

Für Antworten wäre ich wie immer sehr Dankbar

Gander

Eine wasserdichte Antwort wirst du hier wohl missen müssen.
Grundsätzlich sind vertragsmäßige Verfügungen aus dem Erbvertrag für alle Vertragsparteien bindend. Deshalb nennt man das ganze auch Vertrag. Eine einseitige Abänderung ist unter Einhaltung bestimmter Formerfordernisse nur möglich solange alle Parteien noch leben.

Ob der Vertrag darüber hinaus gewisse Schlupflöcher offen lässt oder ggf. eine Anfechtung möglich ist, ist hier nicht zu klären. Hier hilft nur fachlicher Rat unter eingehender Einarbeitung in die Sachlage.

Soweit es keine Schupflöcher gibt wird der vertragsmäßig bedachte Erbe. Zu schmälern wäre das Erbe (und auch nur ggf.) durch Veräußerung oder Schenkung, wobei hier ggf. Fristen zu beachten wären. Wenn der Erblasser ggf. noch durch Vor-/Nacherbschaft gebunden ist, wird es ganz eng.

Soweit es Pflichtteilsberechtigte gibt, z.B. eine Ehefrau, wird E. zwar Alleinerbe, jedoch mindert natürlich der Pflichteilsanspruch die Erbmasse. Das Einfamilienhaus geht jedoch mit Eintritt des letzten Erbfalls dinglich in das Vermögen des E über. Denkbar wäre es am Haus Rechte zu bestellen, sodass Erbe nicht wirklich froh wird. (Nießbrauch, Wohnrechte, ggf ein Altenteil. Zu prüfen wäre jedoch im Vorfeld ob die Belastungen dem Erben ggü. bei Eintritt des Erbfalls auch noch wirksam sind. Hier sollte der Notar der richtige Ansprechpartner sein.

ml.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort…

Gander