Hallo,
nehmen wir an eine Tante ist verstorben, diese Tante hatte ein Girokonto und drei Sparbücher bei einer Sparkasse. Der Erbe nun im Besitz eines notariell ausgestellten Testamentes, das eine Erbengemeinschaft von zwei Brüdern besagt. Nun müßten für die Beerdigung und sonstige laufenden Kosten ja Buchungen über dieses Girokonto erfolgen, z. B. Nachzahlung Strom, Wasser, laufende Verpflichtungen eben. Die Sparkasse bei der dieses Konto besteht behauptet in Form einer Mitarbeiterin, dass NUR SIE -also diese Mitarbeiterin der Sparkasse- Betreuerin dieses Konto sein darf, also, dass wir alle Überweisungen und Aufträge usw., Beerdigungskosten, Nachzahlungen usw. nur immer über diese Mitarbeiterin zahlen können. Man müßte auf den Erbschein warten. Wie gesagt geht das nun schon etliche Wochen so. Beim zuständigen Amtsgericht ist alles beantragt und in die Wege geleitet. Also NIEMAND aus dieser Mitarbeiterin kann irgendetwas an diesem Konto tun, wenn wir jetzt laufende Rechnungen bekommen, faxen oder senden wir diese an diese Mitarbeiter und die überweist dann diese Summen ihrerseits an die zuständige Stelle. Sie hat auch völlig selbständig -bei einem Telefonat mal erzählt- von einem der Sparbücher eine Summe (keiner weiß wieviel) auf das Girokonto rübergebucht, damit dieses nicht ins „Minus“ kommt bei der Flut von Überweisungen die da wohl kamen. Nun habe ich heute zufällig im Internet gelesen, dass die Mitarbeiterin hierzu gar kein Recht hatte, weil man ja im Besitz einer amtlich beglaubigten Kopie des Testamentes ist zudem auch noch eine Ausfertigung des Originales dieses Testamentes besitzt und diese dieser Mitarbeiterin auch noch persönlich vorgelegt worden sind. ABER: SIE VERLANGT EINEN ERBSCHEIN! Das verursacht ja doch einige Kosten.
WER HAT HIER RECHT? Die Mitarbeiter oder die Erben. MÜSSEN die Erben diesen Erbschein vorlegen, oder reicht hier die beglaubigte Kopie/Original des Testamentes?
Ich wäre froh um jede Zuschrift, weil wir es nämlich nicht wissen.
vorweg: mir Erbrecht kenne ich mich nicht so aus, ich kann aber sagen, wie das bei uns (meines Wissens) ist:
wenn z.B. ein Gemeinschaftskonto vom überlebenden Ehegatten weitergeführt werden soll, reicht eine Kopie des beglaubigten Testaments mit Eröffnungsprotokoll
wenn Geld verteilt werden soll (z.B. an die Söhne), wird immer ein Erbschein benötigt.
Laufende Kosten (z.B. Beerdigung) kann die Bank gegen Vorlage der Nachweise aus dem Konto zahlen.
das immer gleiche Spiel: Nein, man braucht in solchen Situationen grundsätzlich keinen Erbschein, und wenn eine Bank trotzdem darauf besteht, dann muss sie auch die Kosten tragen, wie der BGH 2005 hier entschieden hat http://www2.jura.uni-freiburg.de/institute/izpr2/Web…
Ich empfehle die Vorlage des Urteilstextes bei der Bank, um dort lange Gesichter zu erzeugen. Es ist schon erstaunlich bei wieviel Kreditinstituten es ganz plötzlich ohne Erbschein ging, wenn ich genau dieses Spiel gespielt habe (im mache beruflich viele Nachlassabwicklungen)
Das Problem sind leider an der rechtlichen Realität oft aus überzogenem Sicherheitsdenken vorbeigehende Arbeitsanweisungen in den Banken, die auch nicht geändert werden. Der normale Mitarbeiter im Kundenservice wagt regelmäßig auch nicht dagegen aufzumucken, und da Otto-Normalverbraucher die Geschichte auch selten genug in Zweifel zieht, ist für die Banken doch alles wunderbar.
Tatsächlich ist es so, dass man sich in solchen Fällen sofort an die zuständige Stelle für Nachlassabwicklungen in der Bank wenden sollte (oft in irgendeiner überregionalen Hauptstelle), dort dann zunächst eine Haftungsfreistellung abgibt, um sofort auf das Konto zugreifen zu können, und dann das Testament nach Eröffnung vorlegt.
Der Erbschein wird tatsächlich eigentlich nur benötigt, wenn es um Grundstücksumschreibungen geht, oder die Sache nicht ganz offensichtlich eindeutig ist.
vorweg: mir Erbrecht kenne ich mich nicht so aus, ich kann
aber sagen, wie das bei uns (meines Wissens) ist:
wenn z.B. ein Gemeinschaftskonto vom überlebenden Ehegatten
weitergeführt werden soll, reicht eine Kopie des beglaubigten
Testaments mit Eröffnungsprotokoll
wenn Geld verteilt werden soll (z.B. an die Söhne), wird
immer ein Erbschein benötigt.
Laufende Kosten (z.B. Beerdigung) kann die Bank gegen
Vorlage der Nachweise aus dem Konto zahlen.
DANKE - BINGO - das war genau das, was ich wahrscheinlich brauchte.
Die zuständige „Betreuerin“ auf der Sparkasse war SEHR unfreundlich. Es sind auch noch irgendwelche Wertpapiere in irgendeinem Depot, da durften wir schon einmal gar nicht dran. Sie hat zwar versucht und das zu erklären, aber wir wurden uns des sicheren Gefühls nicht ledig, dass die nur FÜR IHRE EIGENE TASCHE redet, vermutlich bekommt die doch Provision oder sowas für jedes verkaufte Wertpapier - weil wir einige davon auflösen um die Erbschaftssteuer überhaupt zahlen zu können, da wir nicht in gerade Linie verwandt sind.
Ich DANKE DIR SEHR.
Wenn Du sonst noch Tipps für eine Nachlaßverwaltung hast - immer gerne her damit.
Grüße
Marie
das immer gleiche Spiel: Nein, man braucht in solchen
Situationen grundsätzlich keinen Erbschein, und wenn eine Bank
trotzdem darauf besteht, dann muss sie auch die Kosten tragen,
wie der BGH 2005 hier entschieden hat http://www2.jura.uni-freiburg.de/institute/izpr2/Web…
Ich empfehle die Vorlage des Urteilstextes bei der Bank, um
dort lange Gesichter zu erzeugen. Es ist schon erstaunlich bei
wieviel Kreditinstituten es ganz plötzlich ohne Erbschein
ging, wenn ich genau dieses Spiel gespielt habe (im mache
beruflich viele Nachlassabwicklungen)
Das Problem sind leider an der rechtlichen Realität oft aus
überzogenem Sicherheitsdenken vorbeigehende Arbeitsanweisungen
in den Banken, die auch nicht geändert werden. Der normale
Mitarbeiter im Kundenservice wagt regelmäßig auch nicht
dagegen aufzumucken, und da Otto-Normalverbraucher die
Geschichte auch selten genug in Zweifel zieht, ist für die
Banken doch alles wunderbar.
Tatsächlich ist es so, dass man sich in solchen Fällen sofort
an die zuständige Stelle für Nachlassabwicklungen in der Bank
wenden sollte (oft in irgendeiner überregionalen Hauptstelle),
dort dann zunächst eine Haftungsfreistellung abgibt, um sofort
auf das Konto zugreifen zu können, und dann das Testament nach
Eröffnung vorlegt.
Der Erbschein wird tatsächlich eigentlich nur benötigt, wenn
es um Grundstücksumschreibungen geht, oder die Sache nicht
ganz offensichtlich eindeutig ist.