Erbschein anfechten

Folgende Fragen:

A ist vor 3 Jahren gestorben und hinterlässt einen Ehemann und ein Kind. Vor 1 Jahr stellt der Vater durch einen Notar ein Erscheinantrag , bei der Beantragung war der Sohn zugegen. Zum Zeitpunkt des Todes der A ist folgendes Vermögen vorhanden gewesen:

  1. Haus Kaufpreis 110000 Euro
  2. Barvermögen Gemeinschaftskonto 40000

Um Kosten zu sparen wurde das Barvermögen nicht im Erbscheinantrag angegeben, da der Vater vor Antrag das Konto auch auf seinen Namen umschreiben lassen hat.

Der Nachlasswert wurde auf 50000 angegeben, auch hier wurde der Wert des Hauses, um Kosten zu sparen runtergerechnet. Das Haus hat mitlerweile einen Wert von ca. 220000. Der Erbscheinantrag wurde nur vom Vater unterschrieben, inklusive eidesstattliche Versicherung. Danach hat der Sohn Post vom Nachlassgericht bekommen, an den genauen Wortlaut kann es sich nicht mehr erinnern, aber er sollte wohl per Unterschrift bestätigen, dass die Angaben im Erbscheinantrag richtig sind. Vom Grundbuchamt hat der Sohn eine Bestätigung bekommen, dass er dort zu hälfte des halben Anteils der A eingetragen ist.

Mitlerweile hat sich der Sohn mit meinen Vater verstritten, der Vater will ihn nun auszahlen. Hierzu habe ich folgende Fragen:

  1. Wird der Wert des Hauses nach den falschen Angaben im Erscheinantrag ermittelt, also 25% von 50000 oder kann der Sohn 25 % vom jetzigen Wert verlangen.

  2. Stehen dem Sohn nicht auch 25 % vom Barvermögen zu auch wenn dieses nicht im Erscheinantrag drin steht und wenn ja muss er dann den Erbschein anfechten.

Hallo,

leider kann ich Ihnen Ihre komplexe Frage nicht beantworten.

Grüße
Melanie Rettig

Die Frage ist leicht beantwortet: Die Wertangabe in dem Erbscheinsantrag hat lediglich den Zweck, hiernach die Urkunden- und/oder die Erbscheinsgebühr (des Notars/Nachlaßgerichts) berechnen zu können. Die Angabe hat also k e i n e Auswirkungen auf die erbrechtlichen Dinge. Erfährt die gebührenerhebende Stelle von der Falschangabe, muss die (Gebühren-)Differenz nachgezahlt werden.
H.G.