Erbschein beantragt, wieviele Rechnungen sind zu erwarten?

In einer Nachlasssache wurde vor einer Woche einen Erbschein beantragt und bereits eine Rechnung zugesandt. Und zwar über: Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines + Verfahren zur Abnahme von eidesstattl. Versicherungen. Wenn der Erbschein dann zugesendet wird, erfolgt dann noch eine weitere Rechnung für den Erbschein an sich?

Hallo!

wer schickt Rechnung ? Ein Anwalt/Notar oder das Nachlassgericht ?

Das Gericht kann nur eine Rechnung schicken wenn man bereits den Bogen zum Wert des Erbes ausgefüllt hatte, denn daraus berechnet sich ja die Gebühr für den Erbschein.
Hohes Erbe, hohe Gebühr.

Wäre nach 1 Woche fast rekordverdächtig .

Ich kenne nur 1 Gebühr für den Erbschein, wenn man den selbst bei Gericht beantragt.

MfG
duck313

Hallo,

das Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gehört eigentlich in den Bereich des Schuldnerregisters, wobei es seit 2013 keine eidesstattliche Versicherung mehr gibt, dieses nennt sich jetzt Vermögensauskunft.

Es gibt noch eine andere Art der eidesstattlichen Versicherung, wobei diese mehr der „Erklärung an Eides statt“ an Bedeutung hat; man sollte einmal aufklären, um was es hierbei gehen sollte.

Mit der Rechnung für die Ausstellung des Erbscheines kommt keine weitere Verpflichtung mehr dazu, es sei denn, man benötigt noch beglaubigte Kopien.

lG

Es gibt noch eine andere Art der eidesstattlichen
Versicherung, wobei diese mehr der „Erklärung an Eides statt“
an Bedeutung hat; man sollte einmal aufklären, um was es
hierbei gehen sollte.

Mensch Merger,

wenn Du so gar keine Ahnung hast, dann Google halt vorher, so schwer ist das doch nicht:

http://www.erbrecht-heute.de/Eidesstattliche-Versich…

Ganz unten.

Gruß
Tina

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Hallo

Es gibt noch eine andere Art der eidesstattlichen
Versicherung, wobei diese mehr der „Erklärung an Eides statt“
an Bedeutung hat; man sollte einmal aufklären, um was es
hierbei gehen sollte.

Wenn man gar keine Ahnung hat, sollte man es unterlassen zu antworten. Das schafft dann höchsten ein Sternchen für die humoristische Komponente.

Jeder Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist zwingend damit verbunden, dass gewisse Angaben des Antragstellers an Eides statt zu versichern sind, siehe § 2356 Abs. 2 BGB, §§ 2354,2355 BGB. Die Kostenrechnung ist somit zumindest in der Anzahl der Gebührentatbestände korrekt (bei gesetzlcher Erbfolge und mit der Maßgabe das der Antrag beim Nachlassgericht direkt gestellt wurde).

Mit der Rechnung für die Ausstellung des Erbscheines kommt
keine weitere Verpflichtung mehr dazu, es sei denn, man
benötigt noch beglaubigte Kopien.

Was bitte schön will man denn im (verständigen) Rechtsverkehr mit weiteren beglaubigten Kopien anfangen?

ml.

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Hallo:

Das Gericht kann nur eine Rechnung schicken wenn man bereits
den Bogen zum Wert des Erbes ausgefüllt hatte, denn daraus
berechnet sich ja die Gebühr für den Erbschein.
Hohes Erbe, hohe Gebühr.

Wäre nach 1 Woche fast rekordverdächtig .

Und dennoch ohne weiteres möglich. Es ist ein großer Irrtum, dass der Erbe den Bogen zur Wertermittlung ausfüllen muss. Wäre er dazu verpflichtet, wäre der Anspruch auch durchsetzbar - ist er aber nicht.
Der Erbe muss lediglich bei der Wertermittlung zum Zwecke der Gebührenerhebung mitwirken. An ein Formular ist diese Mitwirkung nicht gebunden. Wenn der Erbe den Wert des Nachlasses bereits im Erbscheinstermin beziffern kann, wird dies mit protokolliert und gut ist es.

Ich kenne nur 1 Gebühr für den Erbschein, wenn man den selbst
bei Gericht beantragt.

siehe oben

ml.