Erbschein Eidesstattliche Erklärung

Hallo Wissende,

Das heutige Thema befasst sich mit der Erbschein Austellung und folgen einer Eidesstattliche Erklärung .

Einleitung :
Person A stirbt und hat Vermögen auf Konto und alleiniges Eigentum z.b. eine Eigentumswohnung.

Es gibt Erben unzwar die Familie und kein Testament.

Auf anraten eines Familienmitgliedes wird die Ehefrau des verstorbenen gebeten einen Erbschein zu beantragen damit das Eigentum auf die Familienmitglieder im Grundbuch überschrieben wird.

Um kosten zu sparen gibt diese Person für den Grundbucheintrag nun nur das Eigentum (in diesem Beispiel die Wohnung) an mit einem aktuellen Verkaufswert und erklärt das Eidesstattlich. Es wird daraufhin ein Erbschein ausgestellt und damit der Grundbucheintrag geändert.

Nun kommt es in der Familie zu Streitigkeiten um das Vermögen auf dem Konto.

Nun die Fragen :

  1. Muss bei Beantragung des Erbscheins nur für die Wohnungübereignung auch das Vermögen vom Konto explizit angegeben werden ?
    1.1. Kann eine Strafe folgen wegen der Eidesstatliche Erklärung ?
  2. Kann ein anderes Familienmitglied das Vermögen noch beim Amt angeben um eine gerechte Aufteilung zu verlangen ?
  3. Welche Möglichkeiten stehen den Familienmitgliedern offen um das Erbe gerecht zu regeln ? Anwalt ? Nachlassgericht ?

Wer weiss was und oder kann sagen wo im Gesetzt dazu was zu finden ist.

Freundlich Grüsst

Iacta alea est

Hallo,

der Erbschein weist nur die Erbenstellung an sich und das Verhältnis der Bruchtteile mehrerer Erben untereinander aus. D.h. es werden hierin keine konkreten Vermögensgegenstände benannt. Die vollständige Angabe des Vermögens bei Antragstellung hat insbesondere etwas mit der Berechnung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins zu tun.

D.h. wenn im Erbschein drin steht, dass die Witwe 1/2 und zwei Kinder zu je 1/4 Erbe geworden sind, dann betrifft dies sowohl das Haus als auch das Bankguthaben.

Ärger für die Witwe könnte es höchstens geben, wenn das Nachlassgericht darauf aufmerksam gemacht würde, dass hier jemand zum Zwecke der illegalen Kostenreduktion eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Das ist strafbar, und kann übel enden.

Gruß vom Wiz

  1. Muss bei Beantragung des Erbscheins nur für die
    Wohnungübereignung auch das Vermögen vom Konto explizit
    angegeben werden ?

Wenn der Erbschein ausschließlich zur Grundbuchberichtigung dient nicht, § 107 III KostO. Dieser Erbschein wird dann jedoch direkt dem GBA übersandt und enthält einen speziellen Vermerk.

1.1. Kann eine Strafe folgen wegen der Eidesstatliche
Erklärung ?

Vielleicht. Vielleicht ach nicht.

  1. Kann ein anderes Familienmitglied das Vermögen noch beim
    Amt angeben um eine gerechte Aufteilung zu verlangen ?

Was ist das den für eine Frage. Was bitteschön ist eine „gerechtere Aufteilung“? Es Erben die gesetzlichen Erben und fertig! Wenn ein „anderes Familienmitglied“ damit nicht einverstanden ist muss es darlegen warum der Erbschein falsch ist und einzuziehen wäre.

  1. Welche Möglichkeiten stehen den Familienmitgliedern offen
    um das Erbe gerecht zu regeln ? Anwalt ? Nachlassgericht ?

Das Erbrecht wird nachgewiesen durch die vorzulegenden Personenstandsurkunden und durch die im Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit der e.V. versicherten Angaben. Das sollte in 99% der Fälle gesetzl. Erbfolge reichen. Im Übrigen müssen alle Erben beteiligt werden.

Wer weiss was und oder kann sagen wo im Gesetzt dazu was zu
finden ist.

§§ 1922 ff BGB
§§ 342 ff. FamFG

ml.