Wenn den gesetzlichen Erben eines Verstorbenen noch ein Guthaben vom Stromanbieter des Verstorbenen zusteht, kann der Stromanbieter einen Erbschein für die Herausgabe des Gutachtens verlangen? Oder gäbe es für die Erben- auch ohne Erbschein- eine andere Möglichkeit an das Guthaben ranzukommen?
Danke für eine Antwort
Gruß Franzi
Wer soll das wissen ?
Der Stromversorger braucht doch irgendwas als Nachweis an wen er Guthaben auszahlen soll. Er muss sich absichern.
Das kann der Erbschein sein.
Vielleicht braucht man sowieso einen für andere Zwecke in dem Erbfall.
Lebte der Verstorbene in einer Mietwohnung so musste man die ja auch irgendwie kündigen. Wie hat man sich denn dort als Erbe ausgewiesen ?
MfG
duck313
Das kann und darf er verlangen.
Ohne Erbschein geht´s nur mit einem öffentlichen = notariellen Testament und der gerichtlich beglaubigten Abschrift davon. ramses90
Hallo Duck313,
Nachweis ganz einfach mit Kopie der Sterbeurkunde. Das reicht dem Stromanbieter allerdings nicht. Da kein NAchlaß vorhanden ist wäre es idiotisch einen teuren Erbschein zu beantragen.
LG Franzilein
Hast Du dich denn mal nach den Kosten erkundigt ?
Er geht doch nach dem Wert des Erbes oder ist die niedrigste (Pauschal)Summe schon für diesen Fall zu hoch ?
Dann lass halt das Guthaben verfallen. Wie viel kann das denn schon sein ?
Streng genommen geht es nur mit Erbschein. Aber man sollte mal vorschlagen, eine Haftungsfreistellung abzugeben. D.h. man würde sich dann verpflichten den Stromanbieter von der Haftung freizustellen, sollten tatsächlich noch andere Erben auftreten. Der Stromanbieter hätte dann das Recht, das fälschlicherweise bereits an die angeblichen Erben ausgezahlte Guthaben wieder von diesen zurück zu fordern, ohne mit diesen hierüber lange streiten zu müssen.
Das geht in vielen Fällen, wenn man notfalls auch mal eine Etage höher in dem Laden aufschlägt (Geschäftsführung anschreiben). Allerdings setzt dies voraus, dass man selbst so ausreichende Bonität hat und belegen kann, dass der Stromanbieter auch davon ausgehen darf, dass im Falle des Falles tatsächlich dann auch „etwas zu holen“ wäre.
Das mit der Haftungsfreistellung werd ich mal probieren.
Danke für die Antwort