Erbschein mit Vermerk eines bevollmächtigten

Hallo,

leider gelang es mir nicht, zu folgender Besonderheit etwas zu finden.

Auf einem Allein-Erbschein (bzw. beglaubigter Kopie) ist auf der Vorderseite der Alleinerbe (A), und auf der Rückseite folgendes eingetragen:

Name und Anschrift Person B

als bevollmächtigte von

Name des Allein erbberechtigten A

Kann dies als Generalvollmacht gewertet werden?
Das Gericht trug dies ein, da der Erbberechtigte bei Gericht Person B bevollmächtigt hat, den Nachlass zu regeln.

Kann eine Bank sich weigern, trotz Vorlage dieses Erbescheines das Geld auszuzahlen?

Ich rege mich gerade wieder tierisch auf, dass sich Banken erdreisten, eine von einem Nachlassgericht bestätigte Bevollmächtigung einfach nicht zu akzeptieren. Kann das rechtens sein?

Falls nein, was könnte man der Bank für §§ um die Ohren hauen, damit die das Geld rausrücken? Der Erbe wohnt in den USA.

Auf einem Allein-Erbschein (bzw. beglaubigter Kopie)

Die Bank verweigert zurecht die Auszahlung, da eine belaubigte Kopie des Erbscheins nicht nutzbar ist. Erforderlich ist immer eine Ausfertigung. Nur diese ersetzt das Original welches bei den Nachlassakten verbleibt im Rechtsverkehr.

ist auf

der Vorderseite der Alleinerbe (A), und auf der Rückseite
folgendes eingetragen:

Name und Anschrift Person B

als bevollmächtigte von

Name des Allein erbberechtigten A

Derartige Vollmachten haben m.E. auch auf der Rückseite eines Erbscheins nichts zu suchen. Der Erbschein weist nur das Erbrecht aus und sollte eine isoliertes Dokument darstellen!
Weitergehehende Bevollmächtigungen können später durch den Erben erteilt werden - in welcher Form auch immer.

Hi,

danke!

Die Bank verweigert zurecht die Auszahlung, da eine belaubigte
Kopie des Erbscheins nicht nutzbar ist.
Erforderlich ist immer
eine Ausfertigung. Nur diese ersetzt das Original welches bei
den Nachlassakten verbleibt im Rechtsverkehr.

Entschuldigung, ich habe keine exakten Angaben gemacht. Habe gerade mal nachgeschaut, wie das in diesem Beispiel genau war.

Auf Seite 1 steht in blauem Stempel Beglaubigte Ablichtung. Diese Seite sieht auch aus wie eine Kopie.

Auf der Rückseite (Vollmacht) steht ein original blauer Stempel und eine original Unterschrift mit original Stempel vom Gericht. Alles auf „Gerichtpapier“.

Derartige Vollmachten haben m.E. auch auf der Rückseite eines
Erbscheins nichts zu suchen. Der Erbschein weist nur das
Erbrecht aus und sollte eine isoliertes Dokument darstellen!
Weitergehehende Bevollmächtigungen können später durch den
Erben erteilt werden - in welcher Form auch immer.

Dann frage ich mich, warum das Gericht sich die Mühe macht, die Bevollmächtigung extra amtlich zu bestätigen, wenn diese Vollmacht nicht verwertbar ist.

Der Erbe aus Amerika hat dem Gericht ja extra dafür Gebühren bezahlt, damit derjenige, der den Nachlass regelt eben keine Probleme bekommt. Wenn man für jeden Vorfall eine separate Vollmacht braucht, macht das alles keinen Sinn. Entweder jemand hat eine Generalvollmacht, die durch das Gericht bestätigt wurde, oder er braucht jedes Mal Einzelvollmacht.

Das ist, was ich bei dieser Geschichte nicht vertehe.

ms

Hallo, nochmal…

auf dem Erbschein muss stehen „Ausfertigung“ mit einer Zahl davor! Das Gericht führt in der Akte die Anzahl der erteilten Ausfertigungen um zu wissen wie viele im Rechtsverkehr im Umlauf sind und um diese ggf. bei Unrichtigkeit des Erbscheines wieder einzuziehen oder ggf. für Kraftlos erklären zu können. Aus diesm Grund sind beglaubigte Kopien nicht Wirksam im Rechtsverkehr, da die Anzahl nicht festgehalten wird.

Was die Wirksamkeit der Volmacht angeht habe ich nicht gesagt, dass diese nicht gültig ist. Soweit die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt wurde durch das Gericht scheint die Bevollmächtigung legitim. Ich stoße mich vor allem an der höchst unüblichen Art und Weise diese auf die Rückseite eines Erbscheines zu packen. Da der Erbschein aber ohnehin nur eine beglaubigte Kopie ist, sage ich - was solls… Der Knackpunkt bei ener Vollmacht ist immer der, dass diese auch akzeptiert werden muss… Verweigert die Bank nun die Zahlung aufgrund der nicht anerkannten Vollmacht, oder ist es doch auch der ungenügende Erbnachweis?

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Hallo,

das ist ja höchstinteressant und informativ. Vielen Dank!
Nun wird da auch ein Schuh draus.

Soweit die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt :wurde :durch das Gericht scheint die Bevollmächtigung legitim.

Das dachte ich auch, dass diese dann auch mehr Gewicht hat, als eine normale Vollmacht. Zumal dann ja die Echtheit der Unterschrift auch gesichert ist. Darum verwundert mich der Hinweis, dass diese nicht zwingend akzeptiert werden muss.

Ich stoße mich vor allem an der höchst unüblichen Art und Weise diese :auf die Rückseite eines Erbscheines zu packen.

Vielleicht müssen die wegen der Krise Papier sparen *lach*. In einem realen Fall, sollte man da wohl mal beim Nachlassgericht nachfragen, warum die sowas machen.

Der Knackpunkt bei ener Vollmacht ist immer der, dass diese auch :akzeptiert werden muss…

Das ist ja „witzig“. Irgendwie macht es dann ja eigentlich keinen Sinn, jemanden zu bevollmächtigen. Wenn sogar eine gerichtlich beglaubigte Vollmacht abgelehnt werden kann.

Verweigert die Bank nun die Zahlung aufgrund der nicht anerkannten Vollmacht, oder ist es doch auch der ungenügende Erbnachweis?

Die Erbin hat sich die Bank selbst über das Nachlassgericht nennen lassen. Daran scheitert es vermutlich nicht. Aber was die Banken betrifft, habe ich als gesetzl. Betreuerin so meine Erfahrungen, die mir teilweise die Haare zu Berge stehen lassen. Manchmal habe ich den Eindruck, man kann alles überteiben.

Alles in Allem finde ich es eine Unverschämtheit, dass man für eine gerichtliche Beglaubigung bezahlt, die letztlich für die Katz ist, weil sie nicht akzeptiert werden muss.

Wenn ich mich als Anwalt ausgebe habe ich wohl keine Probleme. Ansosnten frage ich mich, wie die das machen.

Nochmals danke für deine Hilfe

ms