Hallo,
das ist ja höchstinteressant und informativ. Vielen Dank!
Nun wird da auch ein Schuh draus.
Soweit die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt :wurde :durch das Gericht scheint die Bevollmächtigung legitim.
Das dachte ich auch, dass diese dann auch mehr Gewicht hat, als eine normale Vollmacht. Zumal dann ja die Echtheit der Unterschrift auch gesichert ist. Darum verwundert mich der Hinweis, dass diese nicht zwingend akzeptiert werden muss.
Ich stoße mich vor allem an der höchst unüblichen Art und Weise diese :auf die Rückseite eines Erbscheines zu packen.
Vielleicht müssen die wegen der Krise Papier sparen *lach*. In einem realen Fall, sollte man da wohl mal beim Nachlassgericht nachfragen, warum die sowas machen.
Der Knackpunkt bei ener Vollmacht ist immer der, dass diese auch :akzeptiert werden muss…
Das ist ja „witzig“. Irgendwie macht es dann ja eigentlich keinen Sinn, jemanden zu bevollmächtigen. Wenn sogar eine gerichtlich beglaubigte Vollmacht abgelehnt werden kann.
Verweigert die Bank nun die Zahlung aufgrund der nicht anerkannten Vollmacht, oder ist es doch auch der ungenügende Erbnachweis?
Die Erbin hat sich die Bank selbst über das Nachlassgericht nennen lassen. Daran scheitert es vermutlich nicht. Aber was die Banken betrifft, habe ich als gesetzl. Betreuerin so meine Erfahrungen, die mir teilweise die Haare zu Berge stehen lassen. Manchmal habe ich den Eindruck, man kann alles überteiben.
Alles in Allem finde ich es eine Unverschämtheit, dass man für eine gerichtliche Beglaubigung bezahlt, die letztlich für die Katz ist, weil sie nicht akzeptiert werden muss.
Wenn ich mich als Anwalt ausgebe habe ich wohl keine Probleme. Ansosnten frage ich mich, wie die das machen.
Nochmals danke für deine Hilfe
ms