Ich habe eine allgemeine Frage: Wenn der Erblasser eine Ehefrau und drei Kinder hat: erbt die Ehefrau die 1/2 des Erbes und die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen ?
Werden Eltern in der Erbfolge berücksichtigt? Und wenn wie ?
Komplizierte Angelegenheit so Erbsachen!!!
Wer wie viel erbt, richtet sich in erster Linie nach dem Testament oder Erbvertrag. Gibt es das nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge, dann erbt hier jeder „zunächst“ 1/4 (§ 1931 BGB), wobei es noch auf den Güterstand der Ehe ankommt; im Normalfall der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil der Ehefrau um 1/4, dann ergibt sich: Ehefrau 1/2, Kinder je 1/6 (§ 1371 I BGB). Die Frau kann das Erbe aber auch ausschlagen, dann gebührt ihr ein Zugewinnausgleich und ein Pflichtteil (§ 1371 I, II BGB).
Levay
Hallo erstmal
Wenn der Erblasser eine
Ehefrau und drei Kinder hat: erbt die Ehefrau die 1/2 des
Erbes und die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen ?
Das wäre die ges. Erbfolge und Zugewinngemeinchaft: Infografik von http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555…
Werden Eltern in der Erbfolge berücksichtigt? Und wenn wie ?
Dazu müsste der Erblasser schon verwitwet/unverheiratet sein und keine Kinder haben.
mfg M.L.
Werden Eltern in der Erbfolge berücksichtigt? Und wenn wie ?
Dazu müsste der Erblasser schon verwitwet/unverheiratet sein
und keine Kinder haben.
Ergänzung: Eltern sind, wenn Abkömmlinge des Erblassers sie nicht von der Erbfolge ausschließen, pflichtteilsberechtigt. Sie können dann also auch per Testament nicht gänzlich enterbt werden.
Gruß
Tina
Ergänzung: Eltern sind, wenn Abkömmlinge des Erblassers sie
nicht von der Erbfolge ausschließen, pflichtteilsberechtigt.
Sie können dann also auch per Testament nicht gänzlich enterbt
werden.
Das heisst die Eltern müssten beim Antrag auf einen Erbschein mit angegeben werden ?!
Dirk
Hallo Dirk,
nur wenn Sie Erbe geworden sind stehen sie auf dem Erbschein. Pflichtteilsberechtigte sind nicht im Erbschein aufgeführt. Die Pflichtteilsberechtigten haben keinen Zugang zu Bankkonten etc., sie müssen etwaige Forderungen beim Erben geltend machen.
Ob man beim Antrag auf einen Erbschein bereits die Pflichtteilsberechtigten nennen muß, kann ich nicht sagen. Eltern sind nur unter bestimmten Voraussetzungen Erben; beispielsweise wenn kein Testament gemacht wurde und der Erblasser keine Kinder hat oder wenn sie in einem Testament als Erben eingesetzt wurden.
Gruß
Tina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Tina
Ergänzung: Eltern sind, wenn Abkömmlinge des Erblassers sie
nicht von der Erbfolge ausschließen, pflichtteilsberechtigt.
Seit wann ist das so, dass Eltern erben, wenn Kinder da sind?
Gruss
Heinz
Hallo Heinz,
habe ich doch gar nicht geschrieben. Da steht doch, daß Eltern pflichtteilsberechtigt sind, wenn Abkömmlinge des Erblassers sie nicht von der Erbfolge ausschließen. D. h. sind Kinder da, dann sind die Kinder pflichtteilsberechtigt, sind keine Kinder da sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Sorry, wenn ich das mißverständlich geschrieben habe.
Gruß
Tina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Tina
habe ich doch gar nicht geschrieben. Da steht doch, daß Eltern
pflichtteilsberechtigt sind, wenn Abkömmlinge des Erblassers
sie nicht von der Erbfolge ausschließen.
Abkömmlinge des Erblassers wären also Enkel der Eltern des Erblassers und diese können ihre Grosseltern nicht von der Erbfolge ausschliessen, weil die Grosseltern nicht pflichtteilsberechtigt sind.
Sorry, wenn ich das mißverständlich geschrieben habe.
Keine Ursache, aber Du hast Dich eben verwirrlich wiederholt 
Gruss
Heinz