Erbschein und missverständliches Testament

Liebe Experten!

Eine rein fiktive Situation, zu der ich eine Frage habe:

Der Vater von 3 Töchtern ist gestorben. Er wohnte im Elternhaus der Kinder, das ihm zur Hälfte und den 3 Töchtern zu je 1/6 gehört.

Nun wurde das Testament eröffnet, d.h. es gab Post vom Amtsgericht, nun kann ein Erbschein beantragt werden.

Im Testament verfügt der Vater, dass beim Verkauf des Hauses ein 1/6 an Tochter 1 gehen soll, die anderen beiden Töchter bekommen je 5/12.

Wer nicht weiß, dass ihm nur das halbe Haus gehört, könnte meinen, dass Tochter 1 am Ende nur 1/6 des Hauses gehört - aber das tut es ja jetzt schon. Sie kann ja nur von seiner Hälfte 1/6 bekommen, also hätte sie am Ende 1/6 und 1/12 (= 3/12 = 1/4) des Hauses.

Wer legt denn jetzt fest, wie das gehandhabt wird?

Wenn Tochter 1 nur den Erbschein hat mit den teilweise kryptischen Testamenten, wer ist dann für die Interpretation zuständig? Oder erhält die Erbengemeinschaft nochmal ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, wie das Nachlassgericht nun das Erbe zuteilt?

Benötigt Tochter 1 einen Anwalt für Erbrecht?

Eine Einigung unter den Schwestern ist nicht zu erwarten, es muss alles juristisch einwandfrei geregelt werden.

Für eure tollen Tipps (wie beim letzten Mal!) danke ich im Voraus!

Gruß, Diva

Zunächst mal ist die Aufteilung des Verkaufserlöses für sich genommen nur eine Teilungsanordnung und keine Erbeinsetzung. Man müsste jetzt das komplette Testament kennen, um zu sehen, ob hiermit auch eine Erbeinsetzung gemeint war, oder ob es unabhängig hiervon noch eine echte Erbeinsetzung nach Bruchteilen gibt. Interessant ist in Bezug auf eine Teilungsanordnung zudem, ob diese ggf. einer Erbeinsetzung zuwider laufen würde, da z.B. nicht genug sonstiger Nachlass vorhanden ist, um bei Verteilung des Verkaufserlöses des Hauses noch die Erbteile durch Zuweisung weiterer Nachlassgegenstände angemessen ausgleichen zu können.

Wenn man hiernach zur Überzeugung einer bestimmten (gewollten) Erbeinsetzung gekommen ist, kann man hierauf basierend einen Erbschein beantragen, und muss dann sehen, ob das Gericht dem Antragsteller folgt, und den Erbschein wie beantragt erteilt. Wenn nein, muss man sich Gedanken machen, ob man einen Erbschein beantragt, wie das Gericht die Sache sieht, oder ob man in ein streitiges Erbscheinsverfahren eintritt. Ggf. kann es auch sinnvoll sein, eine Erbenfeststellungsklage zu erheben, wenn man befürchtet, dass ein Erbe einen einmal erteilten Erbschein mit weiteren juristischen Mitteln angreifen wird. Die Erbenfeststellungsklage hat insoweit den Vorteil, dass die Erbenstellung damit in Rechtskraft erwächst, und im Rahmen weiterer Auseinandersetzungen über einen Erbschein nicht mehr weiterer Überprüfungen offen steht.

Aufgrund der testamentarischen Situation wäre es zunächst einmal jetzt durchaus empfehlenswert, dass ein Fachmensch damit mandatiert wird, das Testament angemessen juristisch auszulegen. Dieser kann dann empfehlen einen Erbschein mit bestimmter Erbenstellung zu beantragen, der dann eine gute Chance hat, auch so erteilt zu werden. Hierzu kann er dann auch entsprechende Begründungen beisteuern, damit das Gericht nachvollziehen kann, warum der Erbschein so und nicht anders beantragt wird. Danach muss man dann weiter sehen.

2 „Gefällt mir“