Die Erbeinsetzung bezieht sich immer auf Bruchteile des Nachlasses, also z.B. 1/2. Darin ist je 1/2 von allen Nachlassgegenständen und Forderungen gegen den Nachlass enthalten. Stell Dir das wie eine große Torte mit mehr und weniger leckeren Schichten vor, von der Du ein mehr oder weniger breites Stück bekommst. Das ist vielen Leuten nicht bekannt/bewusst. Sie versuchen das Glas Marmelade, die Packung Schokolade, den halben Liter Sahne, … direkt einem Erben zuzuordnen. Das ist schon mal das erste Problem, wenn dann in einem Testament “das Haus”, oder wie in deinem Fall der Verkaufserlös des Hauses vererbt wird, wobei sich Geld zumindest immer problemlos teilen lässt. Aber da einzelne Nachlassgegenstände nach Errichtung eines Testaments wegfallen oder hinzukommen, oder ihren Wert im Verhältnis zueinander ändern können, hat die gesetzliche Regelung mit den Bruchteilen schon ihren Sinn.
Und wenn man jetzt irgendwie zu Bruchteilen kommt, muss man einen solchen Nachlass dann auseinandersetzen, also die einzelnen Nachlassgegenstände so verteilen, dass am Ende jeder Erbe wertmäßig auf seinen Bruchteil kommt. Denn im Gegensatz zur Torte lässt sich z.B. ein Haus oder ein Auto nicht so einfach sinnvoll in Stücke schneiden, wie die einzelnen Schichten der Torte.
Diese Auseinandersetzung funktioniert einerseits, indem man die Nachlassgegenstände bewertet und in Stücken auf die Erben verteilt, und andererseits, indem man Nachlassgegenstände veräußert, und den Erlös verteilt. Zudem kann ein Erblasser eine Teilungsanordnung treffen, indem er bestimmt, wer konkret welche Nachlassgegenstände erhalten soll, und dafür dann bei der Verteilung anderer Nachlassgegenstände zurücktreten muss. Wenn also neben einer Immobilie noch in gleicher Höhe Bargeld vorhanden ist, kann es Sinn machen, wenn der Erblasser die Immobilie einem Erben zuweist, der diese für sich selbst nutzen will, der dafür dann vom Bargeld entsprechend weniger oder nichts bekommt. Und da wird es dann hässlich, wenn einerseits ein Nachlassgegenstand im Rahmen einer Teilungsanordnung einem Erben zugewiesen wird, andererseist aber nicht genug übriges Erbe vorhanden ist, um dies für die anderen Erben wertmäßig auszugleichen.
Und um die Sache noch komplizierter zu machen, kann ein Erblasser neben der Erbeinsetzung zu Bruchteilen auch noch Vermächtnisse machen, die sich direkt auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen, die dann vorab der Erbmasse entnommen werden, und dann nicht in die Verteilung nach Bruchteilen eingehen.
Nächste Komplikation ist dann weiterhin, dass durch solche Verteilungen ggf. bestehende Pflichtteilsansprüche einzelner gesetzlicher Erben unterschritten werden können, die dann einen Anspruch auf den Pflichtteil anstelle des zugewiesenen Erbes machen können.
Das alles kann man seinen Erben ersparen, wenn man zu Lebzeiten rechtzeitig ein Testament von einem Fachmenschen errichten lässt, der alls diese Dinge im Blick hat, und den Nachlass dann so aufteilt, dass die Formulierungen eindeutig sind, und aufgrund angemessener Verteilung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Streitigkeiten bestmöglich vermieden werden. Leider gehen diesen Weg nur wenige, und machen sich stattdessen dann mit ungesundem Halbwissen selbst daran, Testamente zu schreiben. Was dabei raus kommt, sieht man hier. D.h. man kann aus deinem Zitat nicht erkennen, was damit juristisch jetzt eigentlich gemeint sein soll, und muss die Formulierung dann im Zusammenhang mit dem Gesamttext und ggf. weiteren bekannten Informationen so auslegen, dass man zu einer Erbeinsetzung nach Bruchteilen und ggf. auch Vermächtnissen und einer Teilungsanordnung kommt, die dann auch praktisch umsetzbar sind.
“Praktisch umsetzbar”, heißt dabei zunächst, dass man einen Antrag auf einen Erbschein stellen kann, in dem dann die Erben nach Bruchteilen so benannt sind, dass das Gericht dem auch folgt, und nicht zu einer abweichenden Auslegung des Testaments kommt, und sich weigert, den Erbschein wie beantragt auszustellen. Und mehr als die Erben nach Bruchteilen aufzuführen, steht im Erbschein auch nicht drin. Den Rest müssen die Erben - notfalls mit Hilfe von Anwälten und Gerichten - dann selbst untereinander klären.