Hallo,
ein (Wohnungs)Genosse verstirbt und hat testamentarisch (notariell und beim Amtsgericht hinterlegt) seine Freundin als Alleinerbin eingesetzt. Zusätzlich hat diese eine Generalvollmacht (notariell beglaubigt und ebenfalls beim AG hinterlegt) über den Tod hinaus.
Mit dem Testament kündigt die Alleinerbin sofort die Wohnung und die Mitgliedschaft, lediglich mit der Sterbeurkunde und Vorlage einer bei ihr verwahrten Abchrift des Testaments. Außerdem übergibt sie die Wohnung an die WG. Zu keinem Zeitpunkt wollte dort jemand einen Erbschein sehen. Satzungsbedingt verzögert sich dann die Auszahlung der Geno-Anteile über ein Jahr. Inzwischen hat die Alleinerbin die Bankkonten aufgelöst, Grundstücke auf sich übertragen usw. Alles ohne Erbschein. Das notarielle Testament bzw. das protokoll über dessen Eröffnung hat gereicht.
Als nun die Auszahlung der Geno-Anteile heranrückte, verlangt die WG plötzlich einen Erbschein. Das habe der Vorstand so beschlossen und stehe seit ein paar Monaten so in der Satzung.
Kann die WG das wirklich in dieser Grundsätzlichkeit verlangen?
Es gab vor 1-2 Jahren ein Urteil des BGH, welches solche Klauseln in den AGB einer Sparkasse für nichtig erklärt hat. Selbst in Grundstückangelegenheiten ist ein Erbschein nicht grundsätzlich notwendig.
Wäre sowas auf solche Geno-Klauseln übertragbar? Gilt diese neue Klausel überhaupt für Erbfälle/Kündigungen, die bereits vor dieser Satzungsänderung vorgefallen sind? Hat die WG einen solchen Anspruch, wenn sie bereits mehrfach die Erbenstellung ohne Erbschein anerkannt hat? Müsste sie alternativ die Generallvollmacht akzeptieren, wenn sie jetzt, wenn auch unbegründete, Zweifel an der Erbenstellung vorbringt?
Falls die Frage kommt, warum das Ganze: So ein Erbschein kostet Geld. Allerdings werden die Gebühren nun nicht etwa nur auf Basis der Geno-Anteile berechnet, sondern auf der des gesamten Nachlasses. Die können also schonmal höher sein, als die Geno-Anteile.
Grüße
Nach meiner Meinung ist dies nicht erforderlich,da eine notarielle Generalvollmacht
genauso ist,als wenn die betreffend Person noch selber anwesend wäre.
Hi, schon betr. der Vollmacht sollte man denen das: http://www.juraforum.de/lexikon/postmortale-vollmacht mal vor die Nase halten und wegen des BGH Urteils, das erging 2005 unter dem Aktenzeichen: XI ZR 311/04.
Da ging es zwar um eine widerrechtliche Sparkassenklausel sollte aber auch für die WG gelten.
MfG ramses90
Hallo,
man könnte mit Verweis auf das schon genannte Urteil dem Laden mal mitteilen, dass man selbstverständlich gerne einen Erbschein besorgen, dann aber die Genossenschaft auf Kostenersatz verklagen wird, falls sie dessen Kosten nicht freiwillig erstattet, was nach genanntem Urteil nicht so ganz ohne Erfolgsaussichten sein dürfte, wenn die Erbenstellung unproblematisch und ohne Erbschein ausreichend nachweisbar ist (hier öffentliches Testament).
Gruß vom Wiz
Hallo,
die Kündigung der Wohnung ist Teil der Totensorge und im Sinne einer GoA erfolgt, vermutlich reichte hier die Vollmacht, einige Vermieter akzeptieren das auch nur mit der Sterbeurkunde, wenn klar ist, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird. Auch die Auflösung des Kontos geht mit der Vollmacht und der Sterbeurkunde, falls sie nicht ohnehin eine dort hinterlegte Verüfungsberechtigung für das Konto hatte. Das alles hat mit dem Genossenschaftsanteil nichts zu tun.
In den mir bekannten Genossenschaftssatzungen ist nahezu immer eine Klausel enthalten, dass der Anteil auf den oder die Erben übergeht. Genau das dürfte der Haken sein. Wie soll man (die Genossenschaft) den oder die Erben feststellen, wenn (durch das Testament) keine gesetzliche Erbfolge eintritt? Offenbar hat sie nur eine einfache unbeglaubigte Abschrift des Testaments. Damit könnte jeder „Hansel“ kommen. Ohne Nachweis, dass kein neueres vorliegt oder das alte (vorallem notariell beglaubigt) beim Amtsgericht vorliegt, wird man hier nur auf „guten Willen“ der Genossenschaft hoffen dürfen und könnte allenfalls eine beglaubigte Kopie des Testaments vorlegen.
Auch die Übertragbarkeit des BGH-Urteils zu den AGB der Sparkassen halte ich nicht für gegeben. Eine Genossenschaft dient ihren Mitgliedern in anderer und vorallem dauerhaft sicherzustellenden Weise mit dem Genossenschaftsvermögen. Das ist ein anderes Schutzinteresse als das einer Sparkasse.
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
ich würde an deiner Stelle die Ausgangsfrage noch einmal genau lesen…
Hier noch mal:
ein (Wohnungs)Genosse verstirbt und hat testamentarisch (notariell und beim Amtsgericht hinterlegt) seine Freundin als Alleinerbin eingesetzt..
Damit ist die Frage der Erbfolge in diesem Falle 100 % geklärt…wobei das ohnehin uninteressant ist, da---->
Zusätzlich hat diese eine Generalvollmacht (notariell beglaubigt und ebenfalls beim AG hinterlegt) über den Tod hinaus.
Solch eine Vollmacht versetzt den Inhaber an die Stelle derjenigen Personen,die sie ihm erteilt hat.
Quasi ist der Vollmachtsgeber immer noch am Leben…
Deswegen ist für eine solche Vollmacht über den Tod hinaus ja auch zwingend Notar sowie die Hinterlegung bei Gericht vorgeschrieben.
Hallo,
danke für die Rückmeldungen. Da es leider nur ein fiktiver Fall ist, kann ich den nicht weiterbeobachten und berichten was rauskommt. Könnte sich ja ohnehin noch hinziehen ;o)
Grüße
Hallo,
das mag ja alles richtig sein, was Du schreibst, aber wie soll denn die testamentarisch bestimmte Alleinerbin ihre Erbfolge gegenüber Dritten glaubhaft machen? Durch eine simple unbeglaubigte Kopie des Testaments? Das kann sie doch eigentlich nur durch eine Bestätigung der Hinterlegung beim Amtsgericht und das widerum ist der Erbschein.
Die Vollmacht nützt ihr hier meines Erachtens nach gar nichts. Wie Du schon richtig schriebst, tritt sie durch die Kombination der beiden an die Stelle des Verstorbenen, aber soll sie sich dann mit der Vollmacht den Anteil selbst „vermachen“ ? Sie muss die Erbfolge gegenüber einem Dritten glaubhaft machen, nicht die Vertretungsbevollmächtigung.
Gruß vom
Schnabel