Erbscheinverfahren

Im Erbscheinverfahren wird eine Gebühr je nach Wert des Nachlasses erhoben, die aus einer entsprechenden Tabelle hervorgehen.
Wann oder warum darf dann ein Betrag in der gleichen Höhe zusätzlich vom Nachlassgericht erhoben werden nur unter einem neuen Etikett „Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinverfahren“?

Weil die Erstellung eines Erbscheines und die Beurkundung einer eV zwei verschiedene Dinge sind, die sich aber beide aus dem Nachlaßwert berechnen. Die Gebühr darf berechnet werden, wenn das Gericht die Leistung erbracht hat. Hat man diese Versicherung allerdings vor einem Notar (auch kostenpflichtig) abgelegt, dann darf das Gericht auch nix verlangen. Siehe auch:

Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein wird nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Notar oder einem Nachlassgericht abgegeben werden.
Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) anzugeben. Ein Unterschied zur Beurkundungsgebühr des Notars und des Gerichts besteht nicht. Der Notar muss lediglich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern (siehe auch Kosten in Nachlasssachen).

Gruß
Tina

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