[ErbSt] Definition 'Stiefeltern' im ErbStG ?

Hallo zusammen,

ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch. Und zwar finde ich keine rechtlich belastbare Definition des Begriffs Stiefeltern/-kinder, wie sie im ErbStG verwendet wird.

Der Fall, dass ein leiblicher Elternteil vorverstorben ist, ist mir auch so klar.

Wie sieht es aber mit dem Verhältnis eines Kindes zu geschiedenen Ehegatten eines Elternteils aus? Stammt das Kind aus einer früheren Ehe wird langläufig von den neuen Ehegatten auch als Stiefelternteilen gesprochen. Und um die Sache endgültig zu verkomplizieren: Wie sieht es mit Kindern aus einer weiteren Beziehung im Verhältnis zu den früheren Ehegatte aus? Interessant eben insbesondere der anzusetzende Freibetrag nach ErbStG?

Hat da jemand für mich eine belastbare Quelle?

Gruß vom Wiz

Thema: Schwägerschaft.

§ 1590 BGB

Auch nach Auflösung der Ehe dauert die Schägerschaft fort, sh. Absatz 2.

Heiratet die Mutter eines Kindes erneut, so ist der Stiefpapa also auch der Schwager des Kindes.

Hier hat sich auch einer bei wikipedia darüber ausgelassen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Stiefkind

.

Hi,

Oerdiz hat die hM schon gebracht. Stiefkind bleibt Stiefkind, weil
Schwägerschaft auch nach Scheidung bleibt. Das Steuerrecht folgt hier
dem Zivilrecht mal ohne Nachfrage. Einheit der Rechtsordnung …
hahaha… Ich denke analog ist die Auffassung für die Stiefeltern,
weil die Begründung die Selbe ist.

Vgl. BFH Urteil vom 19.04.1989 - II R 27/86. Das ist zwar zur GrESt,
wird aber auch zu § 15 ErbStG zitiert. „Meincke“ (ErbStKommentar von
Beck) findet auch das zitierte BFHUrteil. Der Autor findet das in
seiner Stellungnahme ungerecht und verweist auf einen eigenen Beitrag
in der Festschrift Lüderitz (falls die Frage tiefergehend
interessiert, Jahr 2000 hrsg. von Haimo Schack).

Gruß vom

showbee

Kurze Rückmeldung mit weiterer Verwirrung
Hallo zusammen,

ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch. Und zwar finde
ich keine rechtlich belastbare Definition des Begriffs
Stiefeltern/-kinder, wie sie im ErbStG verwendet wird.

Also da hilft das zitierte Urteil schon mal insoweit weiter, als dass man wohl nach diesem Zitat nicht mehr weiter suchen muss:

„Der Begriff „Stiefkind“ wird nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern nur in einigen Steuergesetzen verwendet, ohne daß diese eine Erläuterung erkennen lassen.“

Aber spannend wird es jetzt zu dieser Frage:

Und um die Sache
endgültig zu verkomplizieren: Wie sieht es mit Kindern aus
einer weiteren Beziehung im Verhältnis zu den früheren
Ehegatte aus?

Da spricht das zitierte Urteil davon, dass:

„Die hier auszulegenden Vorschriften … haben ihren Grund darin, daß ein Ehepartner auch zu solchen Kindern, die nur von dem anderen Teil abstammen und keine gemeinsamen Kinder sind, tatsächliche (persönliche) Bindungen haben kann; diese Beziehungen sollen in gleicher Weise wie diejenigen zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt werden.“

Dies würde die Stiefkindbeziehung unabhängig davon entstehen lassen, aus welcher Beziehung das Kind stammt. Stiefeltern wären also auch die Ehepartner aus erster Beziehung, wenn das Kind aus einer folgenden Beziehung stammt.

Jetzt kommt aber der Palandt zu dem in der anderen Antwort schon zitierten § 1590 BGB ohne weiteren Nachweis daher und behauptet:

„… Doch kann eine Schwägerschaft nach Auflösung der Ehe nicht mehr entstehen. Mithin ist der 1. Ehemann mit den Kindern seiner früheren Frau aus deren 2. Ehe nicht verschwägert“

Demnach würden das Stiefelternverhältnis nur zwischen Kindern aus früheren Beziehungen zu den neuen Ehegatten ihrer Eltern aus weiteren Beziehungen entstehen, nicht aber zwischen den Kindern aus weiteren Beziehungen zu den neuen Ehegatten der Eltern aus früheren Beziehungen.

Wunderbares Patt, oder ist mir da was entgangen?

Gruß vom Wiz

Wunderbares Patt, oder ist mir da was entgangen?

Hallo,

naja, ich sehe das Problem nicht groß. Im Steuerrecht wird die
"Stief"eigenschaft eben zur Steuerbegünstigung. Also kommt es auf den
Sinn und Zweck an und dieser ist wie festgestellt die nahe
persönliche Beziehung. Eine solche personelle Nähe wird ja durch
Scheidung / Wiederheirat etc. nicht unterbrochen. Insoweit ist also
die steuerliche Definition weiter als im Zivilrecht, weil auch ein
ganz anderer Sinn.

Mfg vom

showbee

p.s. im Notfall: verbindliche Auskunft (wenn es um Testamentsberatung
geht), aber Obacht nun kostenpflichtig nach § 89 III-V AO!

aber Obacht nun kostenpflichtig nach § 89 III-V AO!

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2878.pdf S. 2902
§ 89 III-V AO sind unter http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/index.html
noch nicht eingefügt!