Kurze Rückmeldung mit weiterer Verwirrung
Hallo zusammen,
ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch. Und zwar finde
ich keine rechtlich belastbare Definition des Begriffs
Stiefeltern/-kinder, wie sie im ErbStG verwendet wird.
Also da hilft das zitierte Urteil schon mal insoweit weiter, als dass man wohl nach diesem Zitat nicht mehr weiter suchen muss:
„Der Begriff „Stiefkind“ wird nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern nur in einigen Steuergesetzen verwendet, ohne daß diese eine Erläuterung erkennen lassen.“
Aber spannend wird es jetzt zu dieser Frage:
Und um die Sache
endgültig zu verkomplizieren: Wie sieht es mit Kindern aus
einer weiteren Beziehung im Verhältnis zu den früheren
Ehegatte aus?
Da spricht das zitierte Urteil davon, dass:
„Die hier auszulegenden Vorschriften … haben ihren Grund darin, daß ein Ehepartner auch zu solchen Kindern, die nur von dem anderen Teil abstammen und keine gemeinsamen Kinder sind, tatsächliche (persönliche) Bindungen haben kann; diese Beziehungen sollen in gleicher Weise wie diejenigen zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt werden.“
Dies würde die Stiefkindbeziehung unabhängig davon entstehen lassen, aus welcher Beziehung das Kind stammt. Stiefeltern wären also auch die Ehepartner aus erster Beziehung, wenn das Kind aus einer folgenden Beziehung stammt.
Jetzt kommt aber der Palandt zu dem in der anderen Antwort schon zitierten § 1590 BGB ohne weiteren Nachweis daher und behauptet:
„… Doch kann eine Schwägerschaft nach Auflösung der Ehe nicht mehr entstehen. Mithin ist der 1. Ehemann mit den Kindern seiner früheren Frau aus deren 2. Ehe nicht verschwägert“
Demnach würden das Stiefelternverhältnis nur zwischen Kindern aus früheren Beziehungen zu den neuen Ehegatten ihrer Eltern aus weiteren Beziehungen entstehen, nicht aber zwischen den Kindern aus weiteren Beziehungen zu den neuen Ehegatten der Eltern aus früheren Beziehungen.
Wunderbares Patt, oder ist mir da was entgangen?
Gruß vom Wiz