Hallo ,
es trete der Erbfall auf der Grundlage eines existierenden Testamentes ein. Der Ehegatte sei der Meistbegünstigste.
Zur besseren Ausnutzung der Freibeträge für Erbschaftssteuer : Kann der Meistbegünstigte auf einen Teil seines Erbes verzichten, so dass dieser Teil den gemeinsamen Kindern zukommt ? Welcher Form bedarf ein solcher Verzicht, damit er – steuertechnisch gesehen – wirksam wird ?
Werden Immobilien hierfür mit dem Einheits- oder dem Verkehrswert angesetzt ?
Gruß
Karl
es trete der Erbfall auf der Grundlage eines existierenden
Testamentes ein. Der Ehegatte sei der Meistbegünstigste.
Zur besseren Ausnutzung der Freibeträge für
Erbschaftssteuer : Kann der Meistbegünstigte auf einen Teil
seines Erbes verzichten, so dass dieser Teil den gemeinsamen
Kindern zukommt ? Welcher Form bedarf ein solcher Verzicht,
damit er – steuertechnisch gesehen – wirksam wird ?
M.E. ist nach Eintritt des Erbfalls an diesem steuerlich nichts mehr zu gestalten, nur vorher. Aber Rechtsanwälte sich da sicher kreativ…
ist da mal wieder jemand in die böse Falle „Berliner Testament“ gestolpert? Üble Sache, wenn man erst nach dem ersten Todesfall an die erbschaftssteuerrechtliche Problematik dieser Konstruktion denkt.
Rauszuholen ist hier nur estwas im Rahmen der Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls. Z.B. müsste man man bei der Bewertung der einzelnen Nachlassgegenstände ansetzen, schauen was überhaupt unstreitiges EIgentum des Erblassers war, Kinder motivieren Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, …
Ein freundlicher Anwaltskollege mit entsprechender Spezialisierung und ein Steuerberater sind die richtigen Ansprechpartner.