ein Herr (mit 1. Wohnsitz Schweiz, trotzdem Deutscher) schenkt einer
Dame (Deutsche mit Wohnsitz in D) eine Immobilie in Frankreich (oder
NL als Variante 2).
Es besteht ein weitläufiges Verwandschaftsverhältniss.
Der Wert der Immobilie liegt in beiden Fällen gut im sechsstelligen
Bereich.
Die Immobilie soll als Ferienwohnung genutzt werden.
Eigentümerin soll die Dame werden.
Muß diese Schenkung den deutschen Behörden bekannt gemacht werden?
im Gegensatz zu Doobie bin ich nicht überzeugt davon, dass der französische Notar dem deutschen Fiskus etwas anzeigen wird. Die Anzeigepflicht gem. § 33 ErbStG hört IMHO dort auf, wo deutsche Gesetzgebung aufhört: An der Grenze.
Die Erwerberin muss den Erwerb selber anzeigen (§ 30 ErbStG).
Betreffend Erbschaftsteuer (Schenkungen eingeschlossen) gibt es derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland. Das führt grundsätzlich zur Steuerpflicht des Erwerbs in Frankreich (Belegenheit des Grundstücks) und auch in Deutschland (Wohnsitz/dauernder Aufenthalt/ggf. Staatsangehörigkeit der Beschenkten).
Die französische Schenkungsteuer wird aber auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 21 ErbStG). Bloß, wenn die nach deutschem Recht festzusetzende Steuer höher ist als die in F festgesetzte, muss in D noch etwas (der Differenzbetrag) bezahlt werden.
Moin Martin,
betreffend der nationalen Vorschriften hast Du ja alles (notwendige) gesagt. Zum Immo-erwerbs in F gehe ich nicht ganz „daccord“. Allerdings räume ich ein, dass mir nicht bekannt ist, ob es in F eine Anzeigepflicht des Notars gibt. Tortzdem empfehle ich.
Allerdings räume ich ein, dass mir nicht bekannt
ist, ob es in F eine Anzeigepflicht des Notars gibt. Tortzdem
empfehle ich.
Hallo!
du solltest die Dokumente wenigstens anlesen, welche du verlinkst. Im PDF von dir geht es um Amtshilfe zwischen wenigen Finanzämtern von D und FR! Es handelt sich nicht mal um ein Abkommen zwischen den Staaten, welches auf alle FÄ anzuwenden ist, geschweige denn auf alle Behörden der Staaten…
Deswegen muss ich Martin zustimmen. § 33 ErbStG ist ein deutsches Gesetz. Deutsche Gesetzgebung hat ihre Wirkung im deutschen Hoheitsgebiet und das ist nunmal nicht mehr gegeben. Insoweit kann ein § 33 Deutsches-ErbStG nicht einen französischen Beurkundungsbeamten dazu verpflichten dem deutschen Fiskus Mitteilung zu machen.
Die Erwerberin muss den Erwerb selber anzeigen (§ 30 ErbStG).
oder Beschenkte?!
Wie sieht es mit Eintragungen ind Grundbuch aus, so es denn
sowas in F gibt?
Kann der Herr der Dame ein (lebenslanges) Wohnrecht eintagen
lassen und wie ist das wermäßig zu bewerten?
In dieser ungünstigen Kosntellation ist das deutsche Recht sekundär, weil beim Zusammentreffen von unbeschränkter Steuerpflicht in D und beschränkter Steuerpflicht in F, die anfallende Steuer in F höher ist. Es wird also zu einem Differenzbetrag kommen, allerdings in F.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die veranlagung in D offen zu halten, weil eine spätere Steuerfestsetzung in F nicht als rückwirkendes Ereignis gilt.
Insofern ist die Frage der Bewertung nach französischem recht zu beurteilen. Dies wird der Verkehrswert sein. Zur Minderung der Steuerlast in F käme eine Fremdfinanzierung des Immobilenerwerbs in F vor Ort in Frage oder die Zwischenschaltung einer deutschen KapG.
Was die Variante angeht (NL), so besteht hier die gleiche Problematik, dass eine höhere Steuer in NL nicht vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann. Auch Kontenvermögen in NL wird nicht angerechnet.