Servus Carlos,
grundsätzlich: Steuerrechtlich unterliegen Erwerbe durch Zuwendung unter Lebenden (= Schenkung) und von Todes wegen (= Erbschaft) der gleichen Steuer; die Unterschiede (u.a. gibt es bei Erbschaft bissel andere Freibeträge, Betriebsvermögen wird bissel anders behandelt) sind minimal.
Wenn zwei Vorgänge, die der Erbschaftsteuer unterliegen, beim gleichen Erwerber innerhalb von zehn Jahren anfallen, werden sie hinsichtlich Freibeträgen und Tarif zusammengerechnet.
Der Punkt, den Oerdiz ganz am Rande angesprochen hat, scheint mir der entscheidende:
Wenn es sich um zwei unabhängige Vorgänge handelt: Mutter schenkt ohne Bedingungen, Auflagen und dergleichen ihrer Tochter, diese schenkt ihrer Tochter = Enkelin der Mutter, gibt es auch steuerlich zwei unabhängige Schenkungen mit den entsprechenden Freibeträgen und Steuerklassen.
Entscheidend dabei dürfte sein, daß dieser Vorgang auch so dokumentiert ist: Die Tochter muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den beiden Vorgängen die Möglichkeit gehabt haben, frei über das erworbene Häuslein zu verfügen. Es sollte sinnvollerweise auch explizit vereinbart sein, daß alle Nebenabreden zu der Schenkung der Schriftform bedürfen, um wirksam zu sein. Die Möglichkeit, frei zu verfügen, hat die Tochter spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Eigentum an dem Objekt im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Rechte oder Lasten zugunsten Dritter bestehen. Zur weiteren Erhellung des Sachverhaltes kann beitragen, wenn vor der Schenkung und unabhängig davon eine letztwillige Verfügung bestanden hat, die auch nach der zweiten Schenkung nicht mehr geändert worden ist, so daß ausgeschlossen werden kann, daß solche Nebenabreden bestanden haben wie „wenn Du das nicht weiterschenkst wie ich möchte, wirst Du betreffend das übrige Vermögen aufs Pflichtteil gesetzt“ etc.
Noch deutlicher wird die Unabhängigkeit der Vorgänge freilich, wenn zwischen den beiden Vorgängen eine Zeit liegt, in der die Tochter nicht bloß potentiell, sondern tatsächlich etwas anderes mit dem Häuslein anfängt, als es gleich an die Enkelin zu verschenken, z.B. Vermietung an Angehörige.
Gestaltungsmißbrauch oder Umgehung von Steuern kann ich dann nicht erkennen, wenn die Tochter tatsächlich mit dem schenkweise erworbenen Häuslein machen konnte, was sie wollte, und aus ihrer eigenen freien Entscheidung heraus tut, was ihr (und auch der Mutter) gefällt. Es ist nicht verboten, innerhalb einer Familie gleich gerichtete Absichten zu haben.
Schöne Grüße
MM