[ErbSt] Reduziert Schenkung eines Erbe die ErbSt?

Hallo Allerseits,

es geht um folgenden Sachverhalt, die Erbschaftssteuer ist für Erben erster Orsnung geringer als für Erben zweiter Ordnung. Lässt sich die Erbsteuer reduzieren, wenn zunächst die Kinder erben und dann das Erbe weiterschenken?

Konkretes Beispiel: Eine alte Dame will eigentlich ihr Häusschen der Enkelin schenken. Ihre Tochter ist damit einverstanden.
Da gibt es aber noch den Pflichtteil. Also einigt man sich darauf, dass die Tochter das Häuschen erbt und dann der Tochter weiterschenkt.

Wie sieht sowas Steuerrechtlich aus?

Gruß
Carlos

Um was gehts jetzt eigentlich, Erbschaft oder Schenkung. Die alte Dame kann gerne der Tochter das Haus vererben und diese dann weiterverschenken. Dazu müsste man aber erst mal den Tod der alten Frau abwarten. Wenn hier nur von Schenkung die Rede ist, dann wäre dieser Plan Gestaltungsmissbrauch lt. § 42 AO. Anders wäre es, wenn die Tochter das Haus geschenkt bekommt und dann später aus eigenem Entschluss das Gebäude an ihre Tochter weiterverschenkt.

Die Sache des Nachweises lässt jedoch immer wieder solchen Missbrauch möglich machen.

Servus Carlos,

grundsätzlich: Steuerrechtlich unterliegen Erwerbe durch Zuwendung unter Lebenden (= Schenkung) und von Todes wegen (= Erbschaft) der gleichen Steuer; die Unterschiede (u.a. gibt es bei Erbschaft bissel andere Freibeträge, Betriebsvermögen wird bissel anders behandelt) sind minimal.

Wenn zwei Vorgänge, die der Erbschaftsteuer unterliegen, beim gleichen Erwerber innerhalb von zehn Jahren anfallen, werden sie hinsichtlich Freibeträgen und Tarif zusammengerechnet.

Der Punkt, den Oerdiz ganz am Rande angesprochen hat, scheint mir der entscheidende:

Wenn es sich um zwei unabhängige Vorgänge handelt: Mutter schenkt ohne Bedingungen, Auflagen und dergleichen ihrer Tochter, diese schenkt ihrer Tochter = Enkelin der Mutter, gibt es auch steuerlich zwei unabhängige Schenkungen mit den entsprechenden Freibeträgen und Steuerklassen.

Entscheidend dabei dürfte sein, daß dieser Vorgang auch so dokumentiert ist: Die Tochter muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den beiden Vorgängen die Möglichkeit gehabt haben, frei über das erworbene Häuslein zu verfügen. Es sollte sinnvollerweise auch explizit vereinbart sein, daß alle Nebenabreden zu der Schenkung der Schriftform bedürfen, um wirksam zu sein. Die Möglichkeit, frei zu verfügen, hat die Tochter spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Eigentum an dem Objekt im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Rechte oder Lasten zugunsten Dritter bestehen. Zur weiteren Erhellung des Sachverhaltes kann beitragen, wenn vor der Schenkung und unabhängig davon eine letztwillige Verfügung bestanden hat, die auch nach der zweiten Schenkung nicht mehr geändert worden ist, so daß ausgeschlossen werden kann, daß solche Nebenabreden bestanden haben wie „wenn Du das nicht weiterschenkst wie ich möchte, wirst Du betreffend das übrige Vermögen aufs Pflichtteil gesetzt“ etc.

Noch deutlicher wird die Unabhängigkeit der Vorgänge freilich, wenn zwischen den beiden Vorgängen eine Zeit liegt, in der die Tochter nicht bloß potentiell, sondern tatsächlich etwas anderes mit dem Häuslein anfängt, als es gleich an die Enkelin zu verschenken, z.B. Vermietung an Angehörige.

Gestaltungsmißbrauch oder Umgehung von Steuern kann ich dann nicht erkennen, wenn die Tochter tatsächlich mit dem schenkweise erworbenen Häuslein machen konnte, was sie wollte, und aus ihrer eigenen freien Entscheidung heraus tut, was ihr (und auch der Mutter) gefällt. Es ist nicht verboten, innerhalb einer Familie gleich gerichtete Absichten zu haben.

Schöne Grüße

MM

Danke Oerdiz,

Um was gehts jetzt eigentlich, Erbschaft oder Schenkung.

Stimmt es geht um eine Erbschaft.

Anders wäre es, wenn die Tochter das Haus geschenkt bekommt
und dann später aus eigenem Entschluss das Gebäude an ihre
Tochter weiterverschenkt.

Das meinte ich. Dabei wäre es durchaus möglich, dass es eine gemeinschaftliche mündliche Vereinbarung gibt, dass die Enkelin nach dem Tod der alten Dame das Häusschen bekommen soll. Wenn man sich gegenseitig vertraut, wäre also ein steuersparender Zwischenschritt möglich; Tochter erbt Haus und verschenkt es einen Tag später der Enkelin.

Gruß
Carlos

Herzlichen Dank (o.w.T.)

Vertrauen ist gut… ein Haus haben ist besser. Wer gibt schon gern ein Haus weg, auch wenns an die Tochter ist… hehehe.

Tja, sowas kann natürlich nur mündlich erfolgen…

[ErbSt] Vorerbschaft - vorzeitige Übereignung
Hi !

Eine alte Dame will eigentlich ihr Häusschen der Enkelin schenken.
Ihre Tochter ist damit einverstanden.
Da gibt es aber noch den Pflichtteil. Also einigt man sich
darauf, dass die Tochter das Häuschen erbt und dann der
Tochter weiterschenkt.

Muss vorwegschicken, dass ich mich im Erbschaftsrecht und im Erbschaftsteuerrecht nicht sonderlich gut auskenne. So wie ich aber die Kommentierung zu § 6 ErbStG (Vorerbe/Nacherbe) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ErbStG (vorzeitige Übereignung) verstanden habe, wird ín dem oben genannten Sachverhalt steuerlich davon ausgegangen, dass das Vermögen direkt von der Oma auf die Enkelin übertragen wurde. Es ist daher auch nur der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbSt in Höhe von € 51.200 anzusetzen.

Bin mir diesbezüglich aber nicht ganz sicher, daher zum Verriss freigegeben.

BARUL76

.

Servus Barul,

die von Dir zitierten § 6 und § 7 I Nr. 7 ErbStG beziehen sich aber bloß auf Vor- und Nacherbschaft iSd §§ 2100 ff. BGB. Nacherbe ist bloß der, der durch den Erblasser zum Nacherben eingesetzt worden ist.

Wer von dem durch den Erblasser eingesetzten Erben etwas empfängt, ohne daß dieses durch den Erblasser bestimmt war, ist nicht Nacherbe.

Schöne Grüße

MM

Hi !

Im Lippross Basiskommentar Steuerrecht findet sich zum § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in der Rz. 233 folgendes:

§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG stellt die vorzeitige Übereignung des Nachlasses auf den Nacherben dem Eintritt der Nacherbfolge gleich. Der Gegenstand der Schenkung unter Lebenden beschränkt sich im Gegensatz zum Zivilrecht nicht auf die Nutzungen für die Zwischenzeit. Er umfasst die Vermögenssubstanz. Es handelt sich um einen Erwerb vom Vorerben. …

Mag sein, dass ich dies falsch interpretiere. Aber aus dem letzten hier übernommenen Satz ergibt sich für mich, das von mir oben dargestellte Ergebnis, das nur der geringere Freibetrag anwendbar ist.

Gebe allerdings zu, dass die Passage ziemlich unverständlich geschrieben ist und es sind leider auch keine Quellen (BMF, BFH) angegeben, wie der Autor dieser Zeilen zu seiner Überzeugung gelangt ist.

Möglicherweise sollte ein umfangreicherer Kommentar zur Lösung des Falles herangezogen werden. Ich kann/will mir einfach nicht vorstellen, dass sich die ErbSt duch eine einfache „Zwischenschenkung“ so einfach umgehen läßt.

BARUL76

.

Servus,

auch die vorzeitige Übereignung knüpft an den Begriff des Nacherben. Wo dieser nicht bestimmt ist, „schadet“ sie erstmal nicht.

Entscheidend ist, daß die beiden Erwerbe, seis unter Lebenden oder von Todes wegen, ohne Beziehung zueinander stehen. Das ist gegeben, wenn die beschenkte Tochter ohne irgendwelche weiter gehenden Wirkungen oder Rückwirkungen den Erwerb auch verprassen, dem WWF schenken oder abfackeln könnte, ohne daß daraus Folgen für diesen Erwerb entstehen.

Zu der Konstruktion „Enkelin wird gestellt wie eine Nacherbin“, auch wenn sie mangels Einsetzung keine ist, bräuchte es eine Hypothese im Sinn von § 41 I AO.

§ 41 I AO greift aber kaum, wenn jemand etwas verschenkt, da das Verschenken von Dingen immer unwirtschaftlich ist, so daß man kaum konstruieren kann, welche Gestaltung „angemessener“ wäre.

Ich meine, die Sache konzentriert sich bei einem Vorgang unter nahen Angehörigen auf die Frage der Beweislast: Ist die tatsächliche Unabhängigkeit der beiden Vorgänge, falls formal gegeben, erstmal (widerlegbare) Vermutung, oder muss umgekehrt „nach Denkgesetzen“ davon ausgegangen werden, daß das Weiterschenken von vornherein durch die Schenkerin gewünscht und mit welchen Mitteln auch immer zwischen allen Beteiligten so vereinbart war, so daß man auf diese Weise zu dem grade wegen der schwer zu führenden Beweise nicht so häufigen § 41I AO kommen könnte?

Schöne Grüße

MM