wir sind eine erbengemeischaft von 5 personen und wie könnte es anderst sein, einer bockt total. wir haben eine wohnung geerbt mit einem ca. wert von 165000,00 sieht so aus dass die wohnung wohl zwangsverteigert werden wird. könne wir das selbst beantragen? und wenn ja, wie machen wir das?
liebe grüße gabriele
Hallo,
ich bin kein Experte, es tut mir leid, habe auch keine ahnung von dem Thema
LG
Mal googlen :
erbengemeinschaft hausverkauf
Hallo,
für derartige Fälle gibt es die „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“ auch „Teilungszwangsversteigerung“ genannt. Das Verfahren ist hochkompliziert und kann hier nicht erklärt werden. Sie benötigen einen Fachmann / eine Fachfrau dafür. Nehmen Sie sich am besten einen Anwalt, der sich hierauf spezialisiert hat.
P.
Sorry,bin leider kein Experte auf dem Gebiet.
MfG.hafuz
Hallo,
Ihr könnt die Teilungsversteigerung selbst beantragen, allerdings gibt es hier einige Dinge zu beachten:
eder Miteigentümer kann formlos bei Gericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Im Antrag muss das Grundstück bezeichnet sein,die Eigentümer,den Anspruch sowie der Nachweis (Grundbuchauszug) ein Miteigentümer zu sein. Erbschein kann auch ausreichen.
Sollte das Grundstück einer Gesellschaft gehören muss diese zuerst gekündigt werden.
Vor der Antragsstellung ist zu überprüfen wie hoch die Belastungen im Grundbuch sind. Wenn die Teilungsversteigerung mangels Geboten eingestellt wird bleibt man auf seinen Kosten sitzen. Bei der TV. besteht kein Anwaltszwang;
Die Teilungsversteigerung, welche ein Sonderfall in der Zwangsversteigerung ist, beantragt ein Miteigentümer und nicht ein im Grundbuch stehender Gläubiger. Sie wird oft zur Auflöstung von Ehegemeinchaften und Erbengemeinschaften verwendet. Hierbei wird das ganze Grundstück versteigert und nicht nur der Eigentumsanteil des Antragstellers.
Der Erlös wird dann an die Eigentümer ausgekehrt, aber nur wenn sie sich einig sind. Wenn die Eigentümer sich über den Erlös der Teilungsversteigerung nicht einig sind wird das Geld vom Gericht hinterlegt. Anschliessend müssen sich die Alteigentümer vor Gericht um den Erlös streiten.
Rechtsbehelf
Als Rechtsbehelf kann die Einstellung des Teilungsverfahrens beantragt werden. Das Verfahren kann für sechs Monate eingestellt werden, eine einmalige Wiederholung ist zulässig.
Wird durch die TV. das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet, kann das Verfahren bis zu fünf Jahre ausgesetzt werden.
Das Verfahren der TV.
Zuerst wird das Grundstück von einem Sachverständigen begutachtet und das Gericht setzt den Verkehrswert fest. Dannach können die Miteigentümer, wenn sie möchen, nach § 62 ZVG einen Einigungsversuch starten, denn der freie Verkauf bringt oft mehr als die Versteigerung. Das Gericht gibt einen Vermittlungstermin und versucht eine Einigung der Beteiligten.
Im Falle des Scheiterns wird das Verfahren fortgesetzt.
Warum wird zwangsversteigert?
Hallo Gabriele,
da kann ich ihnen nicht weiter helfen.
gruß
Antwort:
Eine Erbengemeinschaft ist eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Soll eine Liegenschaft verkauft werden, müssen sich alle einig sein. Das ist bei Deinem Fall nicht zutreffend.
Bleibt nur noch, die sogenannte TEILUNGSVERSTEIGERUNG zu beantragen. Im Grunde ist es keine Zwangsversteigerung sondern eine Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gesamthandsgemeinschaft. Es fehlt auch an dem Vorhandensein eines Gläubigers, der zwangsweise bei Gericht tätig würde.
Da das Thema weitreichend ist, empfehle ich, einen Anwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Vorher sollte man sich einig sein, wer wieviel von dessen Kosten übernimmt.
Informieren kannst Du Dich im Internet. Es würde keinen Sinn machen, Dir alles vorzuschreiben, was Du auch auf passenden Seiten nachlesen kannst.
Falls es zu Detailfragen kommen sollte, kannst Du mich wieder fragen.
Ich empfehle folgende Seite
http://www.teilungsversteigerung.net/
Google auch mit Suchbegriffen wie
TEILUNGSVERSTEIGERUNG
oder
TEILUNGSVERSTEIGERUNG ERBENGEMEINSCHAFT
Grüsse aus Bayern
Bracco